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Hakon Jarl von Halogaland (* um 935; † 995), auch Hákon Sigurðarson, Håkon Ladejarl, Hákon jarl hinn ríki oder Opferjarl genannt, war ab ca. 971 König von Norwegen. Er spielte während der christlichen Bekehrung Norwegens eine bedeutende Rolle auf Seiten der Verfechter des Germanischen Glaubens.
Hintergrund[]
Vereint mit dem dänischen König Harald I. Blauzahn beendete Hakon Jarl von Halogaland, der damals nördlichsten Landschaft Norwegens, die christliche Herrschaft der Söhne von Eirik Blodöks. Unter dänischer Oberhoheit erhielt er die Herrschaft über zwei Drittel des Landes; der südlichste Teil, Viken, stand direkt unter Dänemark.
Hakon seinerseits war ein eifriger Heide und wurde deswegen auch "Opferjarl" genannt. Er führte den Opferdienst wieder ein und gab den Tempeln die entrissenen Tempelgüter wieder zurück. Doch fiel auch in diese Zeit ein erneuter Versuch, das Christentum in Norwegen einzuführen. Als Kaiser Otto II. (HRR) gegen Dänemark Krieg führte, berief der dänische König den Jarl zur Heeresfolge. Dieser kämpfte 974 in der Schlacht am Dannewirke (Danewerk) an der Seite der Dänen.
Eine Folge des Sieges der Deutschen war die Festigung des Christentums in Dänemark. Dem dänischen König wurde es zur Pflicht gemacht, in dem ihm unterstehenden Norwegen das Christentum einzuführen. So mußte auch Hakon Jarl sich taufen lassen, und es setzt in Viken die Missionierungstätigkeit der hamburgischen Kirche ein. Hakon aber entließ die mitgegebenen Priester umgehend und warf das Christentum sofort wieder ab.
In Viken fiel er verheerend ein und zerstörte die Anfänge der christlichen Mission wieder. Viele Christen flohen, andere folgten seinem Beispiel und bekannten sich wieder zum Heidentum. Der Zusammenhang Norwegens mit dem Erzbistum Hamburg-Bremen war damit gelöst. Hielten sich auch Reste des Christentums in der südlichen Landschaft, so war Norwegen doch der Hauptsache nach noch immer heidnisch.
Quellen[]
- Reallexikon der Germanischen Altertumskunde, Band 1. Johannes Hoops, 1918-1919. S. 234. Art. Bekehrungsgeschichte, §. 47.