Zustände rechtlicher Halbfreiheit treten in altenglischen Quellen in zwei bestimmten Instituten hervor: die kentischen Gesetze erwähnen Laeten, die westsächsischen (und ihnen folgend die übrigen) Wealhen (Welschen).
Beschreibung[]
Laeten[]
Die Laeten entsprachen den Liten, Lazzen und Aldionen kontinentaler Stämme. Sie werden mit 80, 60 und 40 Schilling kentischer Goldwährung bewertet gegenüber den 100 Sch. der Gemeinfreien und genießen in den Gesetzen Aethelberths der Rechtspersönlichkeit (Aethelberth 26), müssen aber nach Analogie anderer Halbfreien unter Patronat gestanden haben. Im Hinblick auf das allgemein verbreitete Patronat über Gemeinfreie lag darin keine besondere Zurücksetzung. Der Ausdruck verschwindet übrigens vollständig nach dieser Erwähnung, offenbar weil das entsprechende Wealhenverhältnis in den Vordergrund trat.
Welsche[]
Die Wealhen bzw. Welschen passen vollständig zu der kontinentalen Auffassung der Halbfreien. Die Wealhen sind Nachkommen eines besiegten Volkes, denen eine untergeordnete Rechtstellung angewiesen wurde. Im Wergeld stehen sie den gemeinfreien Ceorlen nicht besonders nach; in den Gesetzen Ines gilt ein Gafolgelder (Abgabensteuernder), falls er Welsch ist, 120 Sch. dessen Sohn 100 Schilling. Es kommen aber auch verknechtete Wealhen vor, die mit 60 Sch. bewertet sind, was immerhin den Wert eines einfachen Sklaven (þéow) bedeutend übersteigen dürfte (vgl. Sklaven und die Zeugnisse über Zahlungen bei Freilassung, die 10 Sch. und weniger betragen. Thorpe Dipl. 532, 633).
Der Wealh ist aber einem Herrn unterworfen (Ine 74) und steht dem Unfreien nahe in Beziehung auf Prügelstrafen. Am höchsten werden die Wealhen, die den Königen persönlich unterstanden, bewertet. Ein reitender Bote oder Marschalk des Königs wird sogar mit 200 Schilling vergolten (Ine 33). Vom volkswirtschaftlichen Gesichtspunkt ist (vgl. Ständeordnung, Sklaven) das Anwachsen einer zahlreichen Bauernbevölkerung, die in der Mehrzahl aus persönlich Freien, aber an die Scholle faktisch gebundenen Leuten bestand, die wichtigste Tatsache in der ausgehenden altenglischen Periode.
Ein Resultat dieser Entwicklung besteht in dem Aufkommen von Ausdrücken, die faktischen Verhältnissen des Dorflebens entlehnt sind und mit den alten ständischen Unterscheidungen nichts gemein haben. So erscheint mitunter túnesman in der Bedeutung von Bauer (Recht der northumbrischen Priester 59: Eadgar IV 8, I, 13). In den merkwürdigen Notizen über die Wiederaufrichtung des Klosters Medhamstead durch Bischof Aethelwold (St. Peter de Burgo in Northamptonshire) werden weork men und geonge men erwähnt (Ca.vt. Sax.on. N. 1128: III 367). Sie sind allem Anscheine nach ländliche Arbeiter; aber ob sie freie Ceorle, halbfreie Wealhs oder Unfreie waren, läßt sich nicht sagen, und offenbar schien es nicht wesentlich, dieses zu ermitteln. Siehe auch Freigelassene und Liten.
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Quellen[]
- Reallexikon der Germanischen Altertumskunde, Band 2. Johannes Hoops, 1918-1919. S. 364 f..