Der Außenhandel der Angelsachsen oder der Ausländischen Kaufleute bei den Angelsachsen, die das Bürgerrecht besaßen, wurde durch Händler, die aus den Niederlanden und aus Frankreich nach London und anderen Häfen kamen, unterstützt.
Beschreibung[]
Die Hauptquelle für den Stand der ausländischen Kaufleute in England ist ein Gesetz König Aethelreds, „de institutis Londoniae" [1], das in erster Linie Bestimmungen über die Zölle, die in Billingsgate, dem Hafen an der Nordseite der Themse, unterhalb London Bridge, zu zahlen waren, trifft.
Jedes Schiff zahlt Zoll, entsprechend seiner Größe und seiner Ladung. Die ersten zu erwähnenden Fremden sind Leute aus Ronen, die Wein und Braunfischfleisch (Schweinswal) importierten. Diese mussten 6 Shillinge für ihr großes Schiff bezahlen und das 20. Stück der Braunfische. Die Kaufleute von Ponthieu, der Normandie und Frankreich hatten die Erlaubnis, ihre Waren gegen einen Zoll feilzuhalten, ebenso im Allgemeinen die von Flandern.
Der Handel dieser Leute scheint auf das Ufer und dessen unmittelbare Umgebung beschränkt gewesen zu sein, denn es folgt eine besondere Bestimmung für "Hogge et Leodium et Nivella", d.h. 'Leute aus Huy, Lifege und Nivelles', die augenscheinlich: über London hinaus landeinwärts gingen. Sie bezahlten „showage" (lat. ostensionem) und Zoll. Wahrscheinlich wurden diese Privilegien gewährt, weil die Waren dieser Leute weniger umfangreich waren als die ihrer Mitbewerber. Es wäre unprofitabel gewesen, aus dem Tal der Maas Waren, die nicht wirklich Wert hatten, heranzutransportieren.
Regelungen für den Verkauf[]
Aber 'des Kaisers Leute', d.h. Leute, die direkte Beziehungen zu ihm und nicht zu einem untergebenen Fürsten hatten, sollten, wenn sie auf ihren eigenen Schiffen kamen, „den gleichen Gesetzen wie wir (die Bürger von London) unterworfen und zur Zahlung einer bestimmten Abgabe zu Weihnachten und zu Ostern verpflichtet sein, und zwar von zwei Kleidern in grauem Stoff und einem in braunem, 10 Pfund Pfeffer, Handschuhen für 5 Leute und 2 große Tonnen (caballinos tonellos) mit Essig".
Diese Kaufleute, deren Handel so wichtig für den englischen Staat war, dass sie als gleichberechtigte Bürger behandelt wurden, könnte man als die Vorläufer der hanseatischen Organisation ansprechen.
Allerdings konnten fremde Kaufleute nicht nach eigenen Belieben Handel treiben. Im 10. Jh., wie im 11. und 12., hatte der König oder sein Vertreter ein absolutes Vorkaufsrecht, entweder im Allgemeinen oder auf bestimmte Arten von Waren. Nach dem Statut von Chester (D. B. I 262) "durften Kaufleute, die Marderpelze feilhalten, diese auf Gebot von des Königs Vogt niemandem verkaufen, bis er sie besichtigt und, wenn er wünschte, gekauft hatte; wer das nicht beachtete, zahlte 40 Shillings Buße'.
Und in einem Dokument aus der Mitte des 12. Jhs., im Liber Custumarum von London (lf. 37), das sich eng an die Bestimmungen von König Aethelred (IV) anschließt, ist vorgesehen, dass der Kaufmann seine Waren für 2 Ebben- und 1 Flutzeit unverkauft lassen soll, und dass er erst, wenn die Sheriffs oder des Königs Amtmann innerhalb dieser 3 Gezeiten nicht kommen, dazu übergehen kann, sie an die Untertanen zu verkaufen [2].
Auch später war die Freiheit der fremden Kaufleute beschränkt: Sie durften keinen Kleinhandel betreiben, zum Nachteil der Londoner Kaufleute. Die späteren Libertates civitatis [3] zeigen, was das für manche Handelszweige bedeutete: "Wenn er Barchent mitbringt, so soll er nicht weniger als ein Dutzend auf einmal verkaufen, und wenn er Pfeffer, Kümmel, Alaun oder Brasilholz oder Lack oder Räucherwerk mitbringt, so soll er nicht weniger als 25 lbs. verkaufen. Wenn er Gürtel mitgebracht hat, so soll er nicht weniger als 1000 verkaufen. Und wenn Tuche von Seide, Wolle oder Leinen, so seht darauf, dass er sie nicht zerschneidet, sondern im ganzen Stück verkauft."
Regelungen für den Kauf[]
Auch für Kaufgeschäfte waren fremde Händler gesetzlichen Beschränkungen unterworfen. Ein älteres Gesetz von König Edgar (943-975) [4] hatte bestimmt, dass ein Gewicht Wolle für 120 Pence verkauft werden solle; "wenn irgendetwas zu einem billigeren Preise verkauft würde, so sollten der Verkäufer und Käufer dem König 60 Shilling Buße zahlen".
Unter Beachtung dieser Schutzmaßregel, den Preis eines so bedeutenden Hauptproduktes zu halten, konnten fremde Kaufleute Wolle für den Export kaufen, ebenso geschmolzenen Talg. Für die Verproviantierung eines jeden Schiffes durften drei lebende Schweine gekauft werden, aber augenscheinlich nichts Weiteres. Diese oder ähnliche Beschränkungen bestanden wohl in jeder Stadt, die durch den Wasserweg mit der offenen See verbunden war, ob sie nun an der Küste lag oder an einem schiffbaren Flusse, und sie waren mitbestimmend für ein großes Gedeihen des Handels.
London zum Beispiel bekam trotz häufiger Angriffe und teilweiser Zerstörung immer wieder seine Stellung als monigra folca ceapstowe of londe and of sae cumendra [5]. Chester und Bristol blühten durch den irischen Handel und das letztere hatte auch Handelsbeziehungen zu Norwegen [6]. York, im Erzbistum von St. Oswald († 992), war "unaussprechlich reich und wurde es immer mehr durch die Schätze der Kaufleute, die von allen Gegenden kamen, besonders derjenigen von dänischer Herkunft" [7].
Blüte des Handels, neue Handelsgesetze[]
Im Innern des Landes wurde der Handelsverkehr mit fremden Kaufleuten durch neue Gesetze begünstigt, die alles das aufhoben, was für einen Handel, der nur auf begrenzte Strecken innerhalb der Gerichtsbarkeit eines Hundredgerichtes oder eines Grafschaftsgerichtes beschränkt war, genügt hatte. So wurde z.B. das Pfändungsrecht eingesetzt, das von Skandinavien eingeführt wurde und in den Satzungen der Seehäfen und der damit in enger Verbindung stehenden Inlandstädte sehr verbreitet war [8].
In Lincoln, Stamford und Cambridge hatten die "lawmen" eine erbliche Rechtsprechung, die der Einrichtung, die dem schwedischen "lagmanner" zugrunde lag, entsprach. Die Händler von jenseits der Nordsee fanden dort und in anderen Städten seine heimischen gesetzlichen und kaufmännischen Bestimmungen mit nur geringer Veränderung.
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Quellen[]
- Gesetze der Angelsachsen (Internet Archive). Felix Liebermann. Savigny-Stiftung. M. Niemeyer, 1906. Band 1, Band 2, Band 3. Bd. I, S. 68 ff., 156 ff., 210 ff.
- Reallexikon der Germanischen Altertumskunde, 4 Bände (1. Aufl.). Johannes Hoops. K. J. Trübner, Straßburg 1911-1919. Bd. II, S. 416 ff. (Art. Englischer Handel, B. § 16 f.)
Einzelnachweise[]
- ↑ Liebermann, aaO. 232-36, A. D. ca. 991 bis ca. 1002
- ↑ Höhlbaum, Hansisches Urkundenbuch III 391
- ↑ Liebermann, aaO. S. 675
- ↑ III Edgar VIII: Liebermann, aaO. S. 204
- ↑ Hist. Eccles. Gentis Anglorum, Alfred II 3
- ↑ William of Malmesbury, 'Gesta Pontif.' [Rolls] 308, 292
- ↑ Vita S. Oswaldi in: Hist. Ch. York [Rolls] I 454
- ↑ s. Schmid, Glossar und II Cnut 19, etc.