Der Jurist als berufsmäßiger Kenner des Rechtswesens ist in der älteren Zeit der germanischen Rechtsentwicklung unbekannt. Die Kenntnis des Rechts war Gemeingut Aller, und deshalb fehlte auch das Bedürfnis nach besonderen Juristen.
Beschreibung[]
Allerdings finden sich in den Quellen und Beschreibungen vereinzelt Männer, denen man eine besonders ausgedehnte Kenntnis des Rechts nachrühmt (anord. oft lögmaðr). Aber dies ist erst in einer Zeit der Fall, in der sich das Recht schon erheblich kompliziert und differenziert hat, sofern es sich dabei nicht etwa nur um Männer handelt, die in der Feststellung und Formulierung des dem Rechtsbewußtsein Entsprechenden als Rechtswirker (aschwed. laghayrkir) und in diesem Sinn in der Rechtsfindung sich auszeichneten. Solche stehen jedenfalls in Frage bei den beamteten Urteilfindern der fränkischen Zeit, dem friesischen ásega, den sapientes der Lex Frisionum, dem oberdeutschen eosago, eosagari. Wie diese Rechtsgutachten abgeben, so tut dies aber auch gelegentlich der isländische Gesetzessprecher.
Quellen[]
- Reallexikon der Germanischen Altertumskunde, Band 2. Johannes Hoops, 1918-1919. S. 621. Dr. Claudius Freiherr von Schwerin (1880–1944), Jurist und Rechtshistoriker; Professor an der Universität Berlin.