Bei den Germanen wurde der König durch Königswahl vom Volk gewählt und konnte von diesem auch wieder abgesetzt werden (siehe Königsabsetzung).
Beschreibung[]
Zur römischen Eisenzeit war die Gewalt eines germanischen Königs nicht priesterlich-religiöser Natur, sondern trat ursprünglich hauptsächlich als Heeres- und Gerichtsgewalt auf. Diese königliche Macht war auch nicht unbeschränkt, wie schon Tacitus (Germ. 7) im 1./2. Jh. schrieb:
- "Könige wählen sie [die Germanen] nach dem Adel der Abkunft, Heerführer nach der Tüchtigkeit. Doch haben die Könige keine unbegrenzte oder freie Gewalt, und die Führer stehen an der Spitze mehr durch Musterhaftigkeit als durch Machtvollkommenheit, bewundert, wenn sie kampfgewandt, wenn sie hervorleuchtend sind, wenn sie vor der Schlachtlinie walten..." [1]
Der König war nur ein Bevollmächtigter des Volkes, und man konnte ihn als Zentralbeamten charakterisieren. Jedoch wurde die königliche Gewalt ganz bewußt von der Macht anderer Volksführer unterschieden, wie auch Tacitus (Germ. 25) schon die Völkerschaften mit Königsverfassung als solche, die regiert werden, den anderen gegenüberstellte.
- "Die Freigelassenen [... haben ...] selten eine Bedeutung im Hause, niemals im Staate, bloß die Völker ausgenommen, welche in Königsherrschaft stehen..." [2]
Der König erhielt einen Anteil der Bußen [3] und hatte die richterliche Gewalt über Gaue und Marken als Landesgemeinden. So begann das Königtum eine eine umwälzende Wirkung auf die soziale Schichtung des Volkes auszuüben, denn die unmittelbare Verbindung mit ihm erhob Freigelassene über Freie und selbst Adlige.
Königsgeschlechter[]
Das Volk beschränkt sich in seiner Wahl des Königs gemäß Tacitus auf Mitglieder der königlichen Familie [1]. Das Königsgeschlecht spielte dabei eine Hauptrolle. So weist auch schon Wort König (ahd. kuning, angs. cyning, anord. konúngr) weist auf ein (Adels-)Geschlecht (ahd. kunni, ags. cynn, got. kuni) hin und bedeutet 'Mann aus vornehmem Geschlecht'. Aber zur eigentlichen monarchischen Gewalt stieg der König bei den germanischen Stämmen erst in der Völkerwanderungszeit und unter starkem römischen Einfluss empor.
England[]
- Siehe auch: Königtum in England
Auch der angelsächsische König wurde gewählt, und zwar von den witan (s. Witenagemot), den Großen des Reiches, die dabei in aller Regel einen volljährigen Mann aus dem Königsgeschlecht, meist den Sohn des verstorbenen Königs, nahmen. Der Erblichkeitsgedanke fand hier in der Terminologie und Praxis sehr starken Ausdruck.
Der gewählte König tauschte mit dem Volke Eide aus. Er selbst schwur, den Frieden für Kirche und Volk zu halten, Raub und Unrecht zu verbieten, Gerechtigkeit und Gnade in allen Urteilen zu üben. Der Eid des Volkes war ein Treueid, aber bedingt dadurch, dass auch der König seine Verpflichtungen halten. Wahlkapitulationen finden sich seit König Aethelred II. von England (um 968-1016). [4] [5]
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- Siehe auch: Königtum in Nordeuropa
Auch die Dänen und Schweden wählten ihren König. Das norwegische Erbkönigtum ließ dagegen eine Königswahl nur für den Fall zu, dass ein tauglicher Thronerbe fehlte. Für diesen bestimmte die Thronfolgeordnung aus dem Jahr 1278, dass die Wahl zu Nidarós durch geistliche und weltliche Vertreter erfolgen solle.
Schweden[]
Der schwedische König wurde seit alters gewählt auf dem Mora-Thing, das auf einer Wiese bei Uppsala stattfand, und zwar bis 1290 allein durch die Oberschweden. Nach dem Vollzug der Wahl erklärte ihn der Gesetzessprecher (aschw. laghmaþer) von Upland als den gesetzmäßig gewählten König (til kununx dómæ). Danach bedurfte er jedoch noch der Annahme durch die übrigen schwedischen Landschaften.
Diesem Zweck diente das Reiten der Eriksgata (Erichsgasse), eines Umritts im Reich, der den König in gesetzlicher Reihenfolge nach Södermannaland, Ostgötaland, Tiuherath, Smaland, Vestgötaland, Nerike und Vestmannaland, von da zurück nach Uppland brachte. Der König brach auf, geleitet von den Uppländern, wurde dann von den Södermannaländern in Empfang genommen usf. In jedem Land wurde der bisherige Vorgang auf seine Gesetzmäßigkeit geprüft, der König schwor, „das Recht zu stärken und den Frieden zu halten", der Gesetzessprecher (aschw. laghmaþer) erklärte ihn als gesetzmäßigen König, und das Volk schwur den Huldigungseid.
Dänemark[]
Ähnlich lagen die Verhältnisse in Dänemark. Hier wurde der König, wohl auf Vorschlag, auf den drei Landsgemeinden zu Viborg, Ringsted und Lund der Reihe nach gewählt. Ausnahmsweise erfolgte eine besondere Wahl auf Fyn und in Südjütland, allerdings nur zweimal, soweit bekannt, eine Vorwahl durch Vertreter des ganzen Reiches am Isefjord in Seeland. Der Wahl folgte die Huldigung durch das Volk und der königliche Eidschwur (s. auch Königsannahme (Konungstekja).
Siehe auch[]
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Quellen[]
- Reallexikon der Germanischen Altertumskunde (RGA). 1. Auflage, 4 Bände. Johannes Hoops. K. J. Trübner, Straßburg 1911-1919. Bd. III, S. 71 (Art. König), 89 ff.
- Tacitus, De origine et situ Germanorum (Germania). Übersetzung "Die Germania des Tacitus". Anton Baumstark: Freiburg 1876. Digitalisat auf Wikisource.
Einzelnachweise[]
- ↑ 1,0 1,1 Tacitus, Germania. aaO. Kap. 7.
- ↑ Tacitus, Germania. aaO. Kap. 25
- ↑ Tacitus, Germania. aaO. Kap. 12: pars muletae regi vel civitati
- ↑ The Constitutional History of England in Its Origin and Development .. (Internet Archive). William Stubbs. The Clarendon press, 1875. Bd. I (6. Auflage), S. 165 f.
- ↑ Gesetze der Angelsachsen (Internet Archive). Felix Liebermann. Savigny-Stiftung. M. Niemeyer, 1906. Band 1, Band 2, Band 3. Bd. II (2. Auflage), S. 557, 562.