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Kaufhäuser als öffentliche, lediglich dem Handelsverkehr dienende Gebäude sind eine Einrichtung des Hoch- und Spätmittelalters. Alte Benennungen des Kaufhauses sind koufhus, halle und sellehus.
Beschreibung[]
In der Schenkungsurkunde der Gildhalle von St. Omer (Flandern) an die Bürger der Stadt (anno 1150) heißt es: "ad omnem mercaturam in ea exercendam" (für den gesamten Handel in seiner Ausübung) [1].
Zwar finden sich im 12. Jh. solche auch für den Handelsbetrieb bestimmten Gildhallen nicht auf deutschem Sprachgebiet, doch spielte sich der Handelsverkehr auf Märkten und in Handels- und Marktorten gelegentlich auch in öffentlichen oder für bestimmte Gelegenheiten errichteten Gebäuden ab. Für die Benutzung etwa von Gerichtsgebäuden (dinghus [2]) oder Kirchen [3] zu Handelszwecken fehlt es allerdings an bestimmten Nachrichten. Siehe auch Kauf und Kaufmann.
Zweck[]
Das Kaufhaus im engeren Sinne, das auch in kleineren Städten vorkommt, hatte einerseits den Zweck, einen Mittelpunkt für den lokalen Handelsverkehr zu schaffen, und andererseits den Geschäftsbetrieb von fremden Händlern auf ein erträgliches Mass zu reduzieren, indem es diese in einen bestimmten, öffentlich überwachten Raum bannte.
Entwicklung[]
Bereits in der Antike existierten Einrichtungen, die als Vorstufen des Kaufhauses gelten können, so z.B. die Basare des Orients, der Ölmarkt in Athen oder Rom mit seinen Ladenreihen, die das Forum Romanum umgaben, doch sind all diese Gebäude mehr als Märkte denn als wirkliche Kaufhäuser aufzufassen. Oder es waren Reihen von Läden, wie sie schon in früher Zeit die Straßenseite vom Erdgeschoß des antiken Wohnhauses einnahmen.
Artus- u. Junkerhöfe[]
Artus- oder Junkerhöfe sind seit dem 14. Jh. in Danzig, Elbing, Königsberg und anderen Städten bestehende, umfang- und schmuckreiche Steingebäude, worin die Kaufleute ihre täglichen oder auch ausserordentlichen, dem Ernst und der geselligen Erheiterung gewidmeten Zusammenkünfte hielten. Dort erhielten auch bei den Vorstehern eingeschriebene fremde Händler, vor allem aus den befreundeten Hansestädten Zutritt.
Kauf- oder Kauffahrerhof[]
Im Mittelalter gab es neben dem Kaufhaus im engeren Sinne auch den Kauf- oder Kauffahrerhof. Das war ein gemeinsames Herbergshaus, das Grosskaufleute im Ausland besassen und wo sie zugleich Wohnung, Stallung, Geschäftsbetriebsräume und Vorratskammern fanden. Dazu gehören u.a. die uralten Teynhöfe der slavischen Großstädte, wie in Prag, der Fondaco dei Tedeschi zu Venedig und der hansische Stahlhof zu London.
Patrizierkaufhaus[]
Die Häuser der mittelalterlichen Kaufherren verdienten durchaus bereits Anspruch auf die Bezeichnung "Kaufhaus". Doch trugen sie vorwiegend Wohnhausgepräge, enthielten neben großen Speichern und Kontoren im wesentlichen Wohnräume, und es fehlte ihnen in der Regel, da sie dem Großhandel dienten, das für das heutige Kaufhaus vornehmlich bezeichnende Element des Ladens oder Schauraumes. Dieser Typus des frühen Kaufhauses erhielt sich, mit der gleichen Zweckbestimmung, bis in die Neuzeit vor allem in den alten Hansestädten. Den Hauptraum und Mittelpunkt eines solchen Patrizierkaufhauses bildete die geräumige, durch zwei oder anderthalb Geschosse reichende Diele. Vor ihr an der Straße lagen ein Kontor und ein Raum für den Pförtner (in Hamburg die "Zibürken" für den "Einhüter"). In der Diele war vielleicht noch ein Lattenverschlag für Waren abgeteilt. Sonst war sie frei und vermittelte den Verkehr über den Hof zum Speicherflügel (der durchaus auch zum Wasser (Fleet) hin ausgerichtet war), sowohl zum seitlichen Verbindungsflügel, wie auch (durch Treppe und Windeluke) zu den vorderen Obergeschossen, in denen sich teils Wohn-, teils weitere Kontor- und Speicherräume befanden. [4]
Tuchhaus[]
In vielen größeren Städten gab es außer dem allgemeinen Kaufhaus noch ein Gewand- oder Tuchhaus, das oft geradezu das Kaufhaus vertrat, und andere gesonderte Gebäude für den Umsatz von Leinenwaren, Kleidungsstoffen aus Halbseide und leichter Wolle, Garngespinsten und Geweben, Leder u.s.w.
Organisation[]
Der Bau eines Kaufhauses benötigte die Bewilligung des Stadtherren. Es bestand für gewöhnlich aus zwei Stockwerken, die je eine Anzahl von Koufkameren enthielten, sowie abgeschlossene Gemächer von ansehnlicher Breite, mit Auslegetischen für die Waren. Diese wurden entweder im Ganzen an einen, oder in Teilen an mehrere Händler vermietet; im oberen Stockwerke wurden kostbarere, im unteren geringere Artikel feilgeboten. Die übrigen Räumlichkeiten bestanden aus Versammlungsstuben, Speichern, Gewölben und Kellern. Eine Kaufkammer oder eine Stelle darin zu mieten, stand jedem Kaufmann frei.
Handelsbeschränkungen[]
Es gab gewisse Handelswaren, mit denen nur im Kaufhaus gehandelt werden durfte. Das vor allem beim Tuchverkauf der Fall, nicht der ballenweise, sondern der sog. Gewandschnitt, der Verkauf in Viertels- oder Sechstelstücken oder nach der Elle. Allerdings betraf diese Einengung des Tuchhandels allmählich nur noch fremde Händler oder die Gäste.
Kaufhäusliche Gerichtsbarkeit[]
Die im Oberraum des Kaufhauses befindliche Saalhalle war das kooperative Geschäftslokal des städtischen und auswärtigen Handelsstandes, zuweilen auch das städtische Gerichtslokal. Die Beamten, die die Beaufsichtigung und Leitung des Kaufhauses unter sich hatten, waren die Kaufhaus-Meister oder Kaufhaus-Herren, ein Ratsausschuss, dem zugleich die kaufhäusliche Gerichtsbarkeit über die während der Geschäftsstunden geschehenen Überfahrungen und über Handelsschuldsachen der im Kaufhause Verkehrenden oblag. Der Kaufhaus-Vorstand oder Amtsmann war ein angestellter städtischer Beamter höheren Ranges. Auch gab es noch einen Kaufhaus-Schreiber, Kaufhaus-Umgelter, Kaufhaus-Zöllner, Wärter, Wagmeister und Pförtner. In das Kaufhaus-Buch wurden die in das Kaufhaus gebrachten Handelswaren und gewisse Zahlungsgelöbnisse verzeichnet.
Quellen[]
- Deutsche Stadtrechts-Altertümer. Heinrich Gottfried Philipp Gengler. Andreas Deichert, 1882. Kap. 16.
- Reallexikon der Germanischen Altertumskunde, Band 3. Von Johannes Hoops, 1918—1919. S. 20.
- Götzinger, E.: Reallexicon der Deutschen Altertümer. Leipzig 1885., S. 486-487.
Einzelnachweise[]
- ↑ Flandrische Staats- und Rechtsgeschichte bis zum Jahr 1305. Leopold August Warnkönig. Hrsg. Ludwig Friedrich Fues, 1835. S. 32.
- ↑ vgl. Der Kaufmann in der deutschen Sprache und Literatur des Mittelalters. Peter Friedrich Ernst Nolte. E.A. Huth, 1909. S. 18 f.
- ↑ vgl. Markt und Stadt in ihrem rechtlichen Verhältnis, ein Beitrag zur Geschichte der deutschen Stadtverfassung. Dr. Siegfried Rietschel. Veit, 1897. S. 49f.
- ↑ Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 10. Leipzig 1907, S. 768-770.