Der Kaufmann war im Mittelalter, wie auch heute noch, ein Händler, der regelmäßig Kaufgeschäfte betreibt. Während der Römischen Kaiserzeit (1 bis 375 n. Chr.) beschrieb das Wort speziell den Schenkwirt, der in den Hütten neben den Truppenlagern in römischen Ansiedlungen der Grenzprovinzen Germaniens zu finden war.
Allgemeines[]
Der Kaufmann treibt Handel über die Grenze zu Land und Wasser, zieht von Ort zu Ort und schließt Kaufgeschäfte ab, holt und bringt Handelswaren, zahlt Abgaben an gewissen Stellen des Landes bei Brücken, Zollstätten usw. Überall berühren die Zeugnisse die Wandertätigkeit oder setzen sie voraus. Somit ist besonders das Umherziehen eine charakteristische Eigenschaft seiner gewerblichen Tätigkeit als Kaufmann.
Sprachliches[]
Die Bezeichnung des römischen Kaufmanns (auch die in Germanien verkehrenden Händler) ist in den Inschriften und bei den römischen Schriftstellern lat. negotiator (auch lixae) und lat. mercator. Allerdings nannten sich römische Kaufleute in Germanien mitunter auch lat. caupones.
Der Sprachgebrauch wechselt nach den Schriftstellern. Die Inschriften der Rhein- und Donaugebiete haben nur lat. negotiator. Das Wort verbreitete sich bereits in frührömischer Zeit über ganz Germanien, z.B. als got. Verb kaupón. Erst in den Quellen der Karolingerzeit tritt der Kaufmann als berufsmäßiger Gewerbetreibender auf [1].
Die weitaus überwiegende Bezeichnung für den einheimischen und fremden Kaufmann ist in der fränkischen Zeit lat. negotiator (lat. negotiare = 'Handel treiben', lat. negotium = 'Handelsgeschäft', häufig 'Ware'). Nur als Ausnahme erscheint lat. mercator. In der sächsischen Zeit wird der Sprachgebrauch vielfältiger und der lat. Ausdruck mercator verdrängt im Sprachgebrauch lat. negotiator aus seiner bevorzugten Stellung.
Daneben traten ab dem 4. Jh, als verbreitete Ausdrücke für reisende Kaufleute, lat. institor (vor allem in Fluss- und Seestädten; institor = scefman, 10. Jh.) und emptor auf [2], deutsch: koufman, choufman, chouffari, choufo. Die Ausdrücke negotiator, institor und emptor erscheinen beschränkt auf die Kategorie gewerbsmäßiger Händler. Doch lagen die Handels- und Handwerksberufe vielfach noch ungetrennt beisammen; ihre Trennung vollzog sich erst im Laufe der Kaiserzeit.
Geschichte[]
Die Herkunft des Wortes „Kaufen“ und „Kaufmann“ von lat. caupo weist noch auf den regen Grenzhandelsverkehr zwischen Germanen und Römern in der Römischen Kaiserzeit hin. Das Wort bezeichnet im römischen Sprachgebrauch speziell den „Schenkwirt“, der in den neben den Truppenlagern entstehenden und bis zur flavischen Zeit schon nach Art von Städten ausgewachsenen canabae (Hütte) und überall in römischen Ansiedlungen der Grenzprovinzen zu finden war.
Tacitus erwähnte in seiner Germania (c. 23) römischen Weinhandel nur bei den der Grenze benachbarten Germanen und schließt ihn für das innere Germanien aus. Später änderte sich das. Die Übernahme des Wortes caupones durch die Germanen und dessen rasche Verbreitung lassen sich also nicht aus dem Verkehr mit den römischen Händlern in Germanien erklären, sondern aus dem regen Handelsverkehr an der Grenze, der auch die Germanen oft in die Grenzmärkte und -orte, in die Buden und Schenken der caupones führte. Diese waren zugleich Kleinhändler und unterhielten ihre Geschäftsbeziehungen zu den benachbarten germanischen Ansiedlungen.
Völkerwanderungszeit[]
In der sächsischen Zeit (ca. 4. Jh.) entwickelte sich auf deutschen Gebiet ein lebhafterer Marktverkehr, als viele Märkte (mercatus) auch in Form von Ansiedlungsstätten gegründet wurden. Zu beachten ist dabei, dass das Wort Kaufmann (mercator) nicht den umherziehenden Kaufmann bezeichnete.
Der Kaufmann konnte seinem Stande nach frei oder hörig sein. In der fränkischen Zeit (5.-9. Jhd.) trat er in den besonderen Schutz des Königs und genoss so einerseits die besonderen Vorteile des Königsschutzes, war aber andererseits auch dem König zu besonderen Leistungen verpflichtet.
Frühmittelalter[]
Im Frühmittelalter zeigt der Sprachgebrauch bei Dichtern, Geschichtschreibern und Glossatoren, dass die Bezeichnung „Kaufmann“ auch auf Handwerker ausgedehnt war (so z.B. auch beim Dichter Otfrid von Weißenburg um 865). Die gesamte Einwohnerschaft der Marktorte und heranwachsenden Städte wurde in ihrer Eigenschaft als Handel- und Gewerbetreibende generell als „Kaufleute“ bezeichnet. Ihnen gegenüber standen die Bewohner des flachen Landes als geburen oder buliuten [3]
Ab dem 8. Jhd. erlaubten die karolingischen Gesetze zum Verkehrswesen z.B. Kaufleuten, die im besonderen Schutz des Königs standen und für ihn Handel trieben, u.a. ihre Beförderungsmittel (vehicula) zu vermehren, auch sollten ihre Schiffe nicht zum Königsdienst und sie selbst nicht zu öffentlichen Leistungen herangezogen werden [4]. [5] Eine Einrichtung, von der allgemein Gebrauch gemacht wurde oder werden konnte, war der Königsschutz für Kaufleute allerdings weder in fränkischer Zeit noch später.
Hochmittelalter[]
Im Laufe des Frühmittelalters waren an vielen Orten, wo Märkte abgehalten wurden, auch Kaufmannssiedlungen vorhanden oder nachträglich entstanden. Als im Laufe des 10. Jhds. dann der Marktherr auch Herr dieser Siedlungen wurde, bildete sich ein neuer besonderer Rechtskreis, und mit dem Marktrecht trat auch das Kaufleuterecht in Verbindung.
Reisende Kaufleute genossen den Schutz des Königs und eine Gruppe war dem Königshof besonders verbunden. Diese Kaufleute genossen Zollfreiheit und Befreiung vom öffentlichen Dienst. Sie standen in einem eigenen Dienstverhältnis, mussten mindestens alle zwei Jahre zur Pfalz kommen, den Schutzbrief vorweisen und Abgaben entrichten. Diese Kaufleute unterstanden eigenen königlichen Magistri. Meist überließ der König die Regelung der Kaufmannsverhältnisse aber den partikularen geistlichen und weltlichen Herren.
Das Kaufleuterecht aber gewährte nicht allein Schutz auf Reisen, es bezog sich auch auf die Verhältnisse des ständigen Wohnsitzes. Die Kaufleute wohnten gewöhnlich in Marktorten und so berührte sich das Marktrecht mit Kaufmannsrecht. Das, was den Kaufleuten an Rechten gewährt wurde, galt nicht nur auf ihren Reisen, sondern sollte zugleich ihre wirtschaftliche Tätigkeit im Heimatort gewährleisten. So schuf das Kaufmannsrecht auch die Grundlage eines neuen Ortsrechtes. [6]
Galerie[]
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Quellen[]
- Hoops, Johannes. Reallexikon der Germanischen Altertumskunde (RGA). 1. Auflage, 4 Bände. K. J. Trübner, Straßburg 1911-1919. Bd. II, S. 384 f. (Handel, § 21.). Bd. III, S. 20 ff.
- Nolte, Peter. Der Kaufmann in der deutschen Sprache und Literatur des Mittelalters (Google Books). Vandenhoeck & Ruprecht, 1909. S. 25
- Rietschel, Siegfried. Markt und Stadt in ihrem rechtlichen Verhältnis (RI OPAC): Ein Beitrag zur Geschichte der deutschen Stadtverfassung. Leipzig, 1897. S. 55 f.
Einzelnachweise[]
- ↑ Waitz, George. Deutsche Verfassungsgeschichte. Berlin 1880-96. Bd. IV (2. Auflage), S. 42f.
- ↑ Hansische Geschichtsblätter. 1910, Ausgabe 16, S. 316 ff.
- ↑ Hegel, Karl. Die Entstehung des deutschen Städtewesens. S. Hirzel, 1898. S. 104 ff.
- ↑ Monumenta Germaniae historica. Form. 315
- ↑ Hoops, RdgA. aaO. Bd. IV, S. 394 (Verkehrswesen, § 5.)
- ↑ Hoops. RdgA. aaO. Bd. IV, S. 246 f. (Stadtverfassung, § 7.)