Mittelalter Wiki
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Das Kaufmannsrecht bzw. Kaufleuterecht (lat. mercatorium ius) ist Teil des Handels- und Marktrechts und regelt die Rechte der Kaufleute. [1]

Beschreibung[]

Im Laufe des Frühmittelalters waren an vielen Orten, wo Märkte abgehalten wurden, auch Kaufmannssiedlungen vorhanden oder nachträglich entstanden. Als im 10. Jh. dann der Marktherr auch Herr dieser Siedlungen wurde, bildete sich ein neuer besonderer Rechtskreis, und mit dem Marktrecht trat auch das Kaufleuterecht in Verbindung.

Reisende Kaufleute genossen den Schutz des Königs und eine Gruppe war dem Königshof besonders verbunden. Diese Kaufleute genossen Zollfreiheit und Befreiung vom öffentlichen Dienst. Sie standen in einem eigenen Dienstverhältnis, mussten mindestens alle zwei Jahre zur Pfalz kommen, den Schutzbrief vorweisen und Abgaben entrichten. Diese Kaufleute unterstanden eigenen königlichen Magistri.

10. Jahrhundert[]

Die Bemerkungen im Privileg Ottos I. (936-973) über die Rechte des Kloster Corveys in Meppen, weisen allerdings darauf hin, wie ein Kaufleuterecht zum Ortsrecht geworden war. Der Schutz und die Rechte, die Otto I. den Bremer Kaufleuten und den Bewohnern anderer königlichen Städte gewährte, bezogen sich zwar in erster Linie auf Freiheiten und Gerechtsame außerhalb Bremens selbst. Doch in anderen Urkunden ist unmittelbar eine Bewidmung mit einem ständig wirksamen Recht gemeint.

So auch im Privileg Ottos III. (983-1002) für Gandersheim, wo die Privilegierung des Marktes und die Privilegierung der Kaufleute, die den Markt bewohnten oder besuchten, zusammenfiel. In der Urkunde, durch die Otto III. für das Nonnenkloster St. Servatius zu Quedlinburg einen Markt mit Münze und Zollgerechtsamen gründete und das Monopolgebiet umschrieb, ist auch des Händlerrechts gedacht, das Ottos Vorgänger bereits an Köln, Mainz und Magdeburg übertragen hatten.

11. Jahrhundert[]

Meist überließ der König die Regelung der Kaufmannsverhältnisse den partikularen geistlichen und weltlichen Herren; die Kaufmannsabgaben, die am Anfang des 11. Jhds. in Naumburg und Halberstadt begegnen [2], sind aber vielleicht als übertragene Königszinse aufzufassen. [3]

Das Kaufleuterecht aber gewährte nicht allein Schutz auf Reisen, es bezog sich auch auf die Verhältnisse des ständigen Wohnsitzes. Die Kaufleute wohnten gewöhnlich an den Marktorten, und so berührte sich das Marktrecht mit Kaufleuterecht. Das, was den Kaufleuten an Gerechtsamen gewährt wurde, sollte sie nicht nur auf ihren Reisen durch das Reich begleiten, es sollte zugleich ihre wirtschaftliche Tätigkeit im Heimatort gewährleisten. So schuf das Kaufleuterecht auch die Grundlage eines neuen Ortsrechtes.

So bildete sich aus dem Recht einzelner Kaufleute ein Recht der gesamten Kaufmanns- oder Marktsiedlung aus: ein Ortsrecht, dem die ständigen Bewohner ebenso wie die Marktbesucher unterstanden. Die Herrschaftsleute durften Kaufleute sein und den Schutz des Stadtrechts genießen, aber sie unterstanden ihrem Herrschaftsgericht und nur in Kaufmannssachen dem Stadtrichter [4]. Die Marktsiedlung aber war die „Stadt“. Ein Unterschied wurde nicht gemacht. Und somit war das Recht der Kaufmannssiedlung auch das Stadtrecht.

Aus Erzählungen über die Rechtsgewohnheiten der mercatores Tilienses vom Anfang des 11. Jhds. [5] ist zu ersehen, dass die Kaufleute auf Grund einer Kaiserurkunde autonome Gerichtsbarkeit besaßen. Die Kaufleute von Quedlinburg bildeten im 11. Jhd. eine Gemeinschaft, die vom Kaiser das Recht erhalten hatte, in Kaufmannsachen über sich selbst zu richten und drei Viertel der Bußen zu beziehen, während ein Viertel dem Stadtrichter zukam [6]. Die Kaufleute zu Halberstadt besaßen am Anfang des 11. Jhds. nachweislich gemeinsam eine Wiese und eine Weide [7] und bildeten demnach einen wirtschaftlichen Körper für sich, so ist ähnliches gewiss oft vorgekommen.

Verwandte Themen[]

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Quellen[]

Einzelnachweise[]

  1. Wikipedia: Handelsrecht (Version vom 14.11.2019)
  2. Keutgen Nr. 76, 77: ius omnium mercatorum nostre regionis; rectus census pro mercatorio usu.
  3. Hoops. RdgA. aaO. Bd. IV, S. 246 f. (Stadtverfassung, § 7.)
  4. Calmet, Hist. de Lorraine 2, 295: nisi de forensibus mercimoniis.
  5. Alp. c. 20, SS. 4, 718 f. Keutgen Nr. 75
  6. ut de omnibus que ad cibaria pertinent inter se iudicent.. tres partas mercatoribus, quarla cedat iudici civitatis; Urkunde Konrads II. Nr. 290 ist eine Fälschung, aber die gleichlautende Urkunde Heinrichs III. St. 2229 ist echt.
  7. Keutgen Nr. 77 a