Mittelalter Wiki
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Als Kirchengut bezeichnet man nach römisch-kirchenrechtlicher Auffassung das mit einer Kirche verbundene Vermögen, das sog. Anstaltsvermögen, d. h. Vermögen derjenigen juristischen Person, die die Kirche als Verwaltungseinheit repräsentiert.

Beschreibung[]

Zunächst gab es nur kathedrales Kirchengut (Diözesanvermögen), das vom Bischof salva substantia verwaltet wurde. Allmählich aber bildete sich auch an Landkirchen ein eigenes Kirchengut, zuerst nur unter bischöflicher, später vereinzelt dann auch unter eigener Verwaltung. Die Eigenkirchenidee allerdings beseitigte diese Einrichtung dort, wo sie den fremden Einflüssen standhielt: Das zu einer Kirche gehörende Vermögen stand im Eigentum des Kircheneigners, keiner Anstalt, und der Grundeigentümer war der gegebene Verwalter des Kirchengutes.

Erst nachdem die Wirkungen des Eigenkirchengedankens wieder beiseite geschoben waren, konnte sich neuerlich die kirchliche Anstalt entwickeln. Auf verschiedenen Stufen der Entwicklung standen die eingehenden Vorschriften über das Kirchengut z.B. in Island, Norwegen und wohl auch Dänemark; aber auch in Schweden, wo bei öffentlichen Kirchen über das nur vom Patron verwaltete oder auch noch im Eigentum stehende Kirchengut eigene Beamte zu dessen Verwaltung bestellt waren.

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