Als Kirchenzehnt bzw. geistlichen Zehnt (lat. Decimae ecclesiasticae) bezeichnete man im Mittelalter die Forderung der Kirche an die Gläubigen, den zehnten Teil (decima) des Ertrages an Feld- und Baumfrüchten und des Viehs an sie abzugeben (s.a. Kirchensteuer).
Beschreibung[]
Der Kirchenzehnt oder auch geistliche Zehn wurde im Unterschied zum weltlichen (Laien-) Zehnt entweder an eine physische oder moralische geistliche Person als Zehntherr, oder aber an eine Kirchenstiftung, Pfarrei, geistliche Organisation etc. abgegeben.
Schon früh war die Kirche aufgrund verschiedenartiger Rechtstitel vielfach in den Besitz von Zehntrechten gekommen und die besondere Bedeutung dieses Grundzins für das Rechtswesen erhielt diesen durch das mittelalterliche Kirchenrecht im Kirchenzehnt.
Basis[]
Im Alten Testament wurde der Zehnt im Mosaischen Gesetz [1] als Abgabe an die Leviten geboten, die einen Zehnten vom Zehnten an die Priester geben sollten. Daher wurde der Zehnt schon bei den Israeliten Observanz mäßig erhoben und hieß dort Maaser.
Im 5. Buch Moses ist nur vom vegetabilischen Zehnt die Rede, der in den zwei ersten Jahren einer dreijährigen Periode nach Jerusalem zu bringen war, im dritten Jahr aber den Leviten und Armen an jedem Ort, wo er abgesondert wurde, überlassen werden sollte. Die Rabbinen unterschieden einen dreifachen Zehnt:
- den 1. Zehnt an die Leviten, weil der Stamm Levi bei der Teilung Palästinas keinen Landesteil bekam. Davon gaben die Leviten wieder den zehnten Teil an die Priesterschaft, „die Hebe des Zehnten“ oder den „Zehnt vom Zehnt“;
- den 2. Zehnt, d.h. den zehnten Teil der nach Abgabe des 1. Zehntes übrigen neun Zehntel. Diesen sollten die Israeliten für Opfermahlzeiten verwenden, wenn sie an den hohen Festen zum Tempel reisten.
- den Armenzehnt. Da der 2. Zehnt nicht immer ganz verbraucht wurde, so mussten die Israeliten alle 3 Jahre Abrechnung halten und den Überschuss für Gastmahle verwenden, zu denen außer den Freunden auch Leviten, Witwen, Waisen, Fremde und Knechte zugezogen wurden.
- den 3. Zehnt, der dem König gegeben werden sollte; es ist aber ungewiss, ob er überall und zu allen Zeiten entrichtet wurde.
- den Viehzehnt.
Die Rabbinen geboten, dass nur Getreide, Öl und Most verzehntet werden sollten, Gartenfrüchte und Kräuter wurden erst später verzehntet. Der Talmud dagegen befiehlt Alles zu verzehnten, was gegessen, aufgehoben und von der Erde hervorgebracht wird. Daher entrichteten auch die Juden den Zehnt in der Diaspora. So ging der Zehnt aus dem Judentum in die Christliche Kirche über.
Die Forderung nach dem Kirchenzehnt beruht also einserseits auf biblischen Stellen, fand aber andererseits auch im germanischen Tempelzoll einen Anknüpfungspunkt. Im Gegensatz zum privatrechtlichen Charakter des weltlichen Zehnt war dieser geistliche Zehnt unter dem Gesichtspunkt der allgemeinen Steuerpflicht an die Kirche aufgestellt, ohne übrigens je allgemeine Anerkennung gefunden zu haben.
Entwicklung[]
In Mitteleuropa kam der Kirchenzehnt im 2. bis 4. Jh. auf, doch fand die Abgabe nicht recht Anklang, und erst durch die Kirchenväter des 4. und 5. Jhs., wo die Kirche schon ihre Macht erweiterte, gelang es den Kirchenzehnt nach dem Vorbild der Leviten teilweise einzuführen. Dabei blieb es im 4. und 5. Jh. im Falle von Verweigerung noch bei Ermahnungen.
Völkerwanderungszeit[]
Im 6. Jh. versuchten die Bischöfe dann, die Zehntentrichtung durch Androhung von Exkommunikation durchzusetzen, wogegen sich daraufhin ein ausdrückliches Gesetz des Kaisers Justinian I. (527–565) wendete [2]. Daher konnte sich der geistliche Zehnt auch im Orient und in der Griechisch-Katholischen Kirche nie durchsetzen. Indes wurde von mehreren fränkischen Konzilien angeordnet, in Anlehnung an das im Alten Testament bezeugte jüdische Recht die allgemeine Zehntpflicht als göttliche Ordnung hinstellten. [3]
Dies geschah zuerst mittels eines Synodalbriefes auf dem Konzil von Tours (567 n.Chr.). Das zweite Konzil von Mácon im Jahre 585 n.Chr. erhob die Bezahlung des Zehnts an die Geistlichen zu einem Zwangsgebot, bei Strafe der Exkommunikation, und König Guntram I. von Burgund (561–592) unterstützte es dabei. Im Jahre 590 n. Chr. forderte das Konzil von Sevilla den Zehnt von Armen und Reichen, und zwar nicht nur den Frucht- und Blutzehnt, sondern auch Personalzehnt von allem Gewinn im Handel.
Frühmittelalter[]
658 n. Chr. gab das Konzil von Nantes Vorschriften über die Teilung und Anwendung des Zehnts.
8. Jahrhundert[]
750 schenkte Pipin der Kurze einer Kirche einen ihm gehörigen Zehnt Allein, Karl Martell und Karlmann wiesen der Kirche in Utrecht sogar den Zehnt von den Einkünften des Fiskus an. 756 wurde in Bayern durch die Aschheimer Synode sowie 765 durch ein Capitulare Haristallense den Untertanen die Entrichtung des Zehnten staatlicherseits geboten und von da ab auch wiederholt die Nichtleistung des Zehnten unter Strafe gestellt. Das gleiche Kapitular ordnete die Leistung von nona et decima, also zweier Zehntel, durch die Inhaber kirchlicher Benefizien an, ein Äquivalent für die sogenannte Säkularisation des Kirchengutes.
Nach Angabe katholischer Schriftsteller sprach Karl der Große im Jahre 779 das Kloster Honau (Monasterium Honaugiense) angeblich von der Zehnentrichtung frei. Insgesamt ordnete er in seinen Capitulare die Verwendung des Kirchenzehnts so an, dass der Zehnt jedes Kirchspiels auch der Parochialkirche zu Gute kommen solle: 1/4 solle dem Unterhalt der Kirchenbeamten, 1/4 dem Bischof selbst, der den Zehnt verwaltete, 1/4 der Erbauung und Herstellung der kirchlichen Gebäude und 1/4 Zwecken der Wohltätigkeit gewidmet sein.
Der Zehnt wurde an eine bestimmte Kirche geleistet, was es wiederum notwendig machte, für jede Kirche einen Zehntbezirk abzugrenzen. Dies geschah in der Regel so, dass sich der Pfarrbezirk und der Zehntbezirk deckten, womit mglw. auch nur ein früherer Usus befolgt wurde. Solange es an Hauptkirchen fehlte, floss der Zehnt an den Bischof. Der Zehnt wurde entweder (gallo-spanischer Brauch) zwischen Bischof, Klerus und Kirchenfabrik gedrittelt oder (römischer Brauch) unter diesen und den Armen geviertelt.
In den Gegenden, wo die Landesherren keine eigenen Güter oder fiskalischen Einkünfte hatten, legten die Capitularien den Untertanen die Entrichtung des Zehnts zur Unterhaltung der Kirchen etc. auf. So unterwarf Karl der Große darin die von ihm besiegten Sachsen und Westfalen dem Kirchenzehnt von ihrem Vermögen und vom Verdienst aus ihrer Arbeit, und zwar angeblich durch das Verdener Privilegium von 786 und das Bremer Privilegium von 788.
Indes ermahnte schon Alkuin 797 die Bischöfe bei Eintreibung des Kirchenzehnts nicht allzu streng zu sein, da die Sachsen sich dem nur schwer unterwarfen; der Personalzehnt war gar nicht durchzusetzen und wurde in Deutschland wahrscheinlich auch nie üblich. Einige Zeit wurde stattdessen aus dem Nachlass jedes Pfarrers (Parochianen) eine gewisse Abgabe (Mortuarium) gefordert; aber auch dies verebbte. Die Kirche musste sich mit dem Prädialzehnten begnügen.
Dagegen befolgten auch die Bischöfe die vorgeschriebene Verteilung des Zehnts größtenteils nicht. Während übrigens die Kirche durch kirchlichen Zwang, und zwar Exkommunikation als ersten, Geldstrafe von 6 Solidi als zweiten, Feilbietung des Hauses des Widersetzlichen als dritten Grad, die Entrichtung des Zehnts durchsetzte, wurden seit Karls Verordnungen auch weltliche Zwangsmittel dafür angewendet, wenn es gleich streitig ist, ob Karl der Große diese genehmigt hat.
So wie größere Grundbesitzer häufig unbebaute Grundstücke gegen Abgabe eines Laienzehnts anderen Personen überließen; so verfuhren auch die geistlichen Stiftungen, welche oft von größeren Grundbesitzern Grundstücke zum Geschenk erhielten. Daraus ergibt sich übrigens, dass die Kirche den geistlichen Zehnt nicht als den allein gültigen aus Religionsgründen in Anspruch nehmen konnte, zumal sehr viele geistliche Zehnten durch Belehnung etc. schon damals aus den Händen der Geistlichkeit in weltlichen Besitz gekommen waren.
9. Jahrhundert[]
Erst zu Beginn des des 9. Jhds. erhielten auch die Grundherren den Kirchenzehnten für ihre Eigenkirchen. Neben ihnen erhielten auch andere Laien den Zehntbezug auf dem Weg der Belehnung (s. Lehnswesen). Auch wurden die Schenkungen des Fiskalzehnts von Ludwig dem Frommen (814–840) und Ludwig dem Deutschen (843-876) bestätigt, so dass diese nun auch den Eigenkirchen der Könige, Herzöge, Markgrafen, Fürsten und Grafen zustanden, von denen ähnliche Schenkungen durch Urkunden erwiesen sind.
Vielfach wurden bei der Teilung Laien als Vertrauensmänner zugezogen. Von dem Anteil am Zehnt, der an die königlichen Fiskalkirchen floss, war allerdings der Bischof ausgeschlossen. Im Jahre 845 protestierte die Kirchenversammlung von Meaux, genau wie andere Konzilien und Kirchenväter davor gegen die Veräußerung des Kirchenzehnts an Laien.
10. Jahrhundert[]
Heinrich der Vogeler (919–936) und Otto der Große (936–973) nannten in Urkunden über jenen Zehnt, den sie Kirchen überwiesen, diesen ausdrücklich Dominical-, königlichen, Salischen Zehnt.
Hochmittelalter[]
Aus dem Jahre 1142 erkennt die Urkunde eines Bischofs von Worms die Entrichtung des Dominicalzehnts aus den Fiskaleinküften an Eigenkirchenbesitzer an. Sehr auffallend war es, dass die dritte Lateransynode im Jahre 1179 verordnete, dass kein Laie eines Zehnts aufgrund eines göttlich-geistigen Rechts fähig sei, und dass jeder weltliche Besitzer eines solchen Kirchenzehnts denselben bei Verlust des kirchlichen Begräbnisses herausgeben solle, da er sich außerdem eines Kirchenraubes schuldig mache.
Auf dem Reichstag zu Gelnhausen im Jahre 1186 wurde der päpstliche Antrag abfällig beschieden. Durch diese Vorfälle sah sich die Kirche genötigt den Beschluss der Dritten Lateransynode dahingehend zu ermäßigen, dass die bereits förmlich infeudierten Zehnten den Besitzern verblieben und nur nicht neue Veräußerungen an Weltliche erfolgen sollten. Doch auch das wurde nicht befolgt, obgleich Manche aus religiösen Rücksichten teils sofort, teils bei ihrem Tode durch Stiftungen den Zehnt an die Kirche und ihre Institute gaben, teils ihren Zehnt als Lehen der Kirchen darboten (lat. Decimae laicales infeodatae).
Immer wurde jedoch der Zehnt nicht in der, von der Geistlichkeit gewünschten Ausdehnung anerkannt. So erhielt sie in großen Teilen Deutschlands, z.B. in den neu erworbenen Provinzen jenseit der Elbe, nur den Sackzehnt als Surrogat dafür. In mehreren Gegenden wurde überhaupt kein Kirchenzehnt abgegeben, und das Volk widersetzte sich der Zehntentrichtung häufig. Oberaufseher der Zehntverwaltung waren die Bischöfe; ihnen musste Rechnung abgelegt werden.
Doch in der Regel hatten die Verwaltung nicht mehr sie, sondern die Priesterkonvente und Taufkirchen. Die Bischöfe verloren auch beinahe überall das frühere 1/4 des Kirchenzehnt und die Klöster wurden von der Entrichtung des Zehnts an die Bischöfe befreit. So entstanden über die Zehnten sehr bedeutende Streitigkeiten, z.B. zwischen Bischof Burchard von Halberstadt und AbteMechinger zu Hirschfeld, zwischen dem Bischof von Lübeck und den Holsteinern, zwischen den Erzbischöfen von Mainz und den Thüringern etc. Gegen Ende des 12. Jhs. verringerten sich allerdings auch die Veräußerungen der Kirchenzehnten.
Spätmittelalter[]
In der Regel drangen, wegen des allzu großen Widerwillens der Bevölkerung gegen den Zehnt, die Geistlichen mit ihren Prätensionen nicht ganz durch. Selbst der Papst, der im 14. Jhd. häufig den Zehnt von den Beneficialeinkünften verlangte, erhielt ihn nur in einzelnen Fällen und musste ihn öfter den Fürsten überlassen.
Auch die Kostnitzer Synode von 1414 ließ die Missbräuche der Geistlichkeit rücksichtlich des Zehnts nicht ungerügt; der Papst musste versprechen, den Zehnten nur aus sehr wichtigen, den Nutzen der ganzen Kirche fördernden Gründen und nur unter Einwilligung der Kardinäle und Prälaten aufzulegen.
Renaissance[]
Im Bauernkrieg des 16. Jhs. war der Zehnt eine der Hauptbeschwerden der Rebellen, sie wollten sich nur den Kornzehnt, nicht den sehr verhassten Blutzehnt gefallen lassen und verlangten dessen Verwendung zum Unterhalt der Kirchen und Pfarrer und, wo etwas übrig blieb, zu öffentlichen Ausgaben. Indes blieben in Deutschland, besonders in den katholischen Gegenden, die Geistlichen Hauptbesitzer des Zehnts, während er sich in Ländern, wohin die Macht des Papstes und der katholischen Geistlichkeit weniger drang, besonders in den früher slawischen Ländern, weniger findet.
Nordeuropa[]
England[]
In England legte ein Konzil von 786 die Zehntpflicht fest, aber erst seit dem Beginn des 10. Jhds. erscheinen Zehntgebote und Strafsanktionen für den Fall der Nichtzahlung in weltlichen Gesetzen und erfolgen weltliche Bestimmungen über Ablieferungsort und Zeit. Geteilt aber wurde zwischen Kirche (tó circibóte), Priester und Armen. Bezugsberechtigt für die beiden Arten des Zehnts (teoðung), nämlich Jungviehzehnt (geogoðe teoðung) und Feldfrüchtezehnt (eorðwaestma teoðung), war die „alte Kirche", d. h. die Pfarrkirche, im Gegensatz zu den neuen grundherrlichen Eigenkirchen, bei denen nur dann der Herr ein Drittel des Zehnten für seine Kirche zurückbehalten durfte, wenn die Kirche auf Bocland (Grundbesitz) steht und mit einem Friedhof verbunden ist. Anderenfalls mußte er seiner Kirche die Nona geben.
Island[]
In Island setzte Bischof Gizurr am Ende des 11. Jhds. eine ausgebildete Zehntgesetzgebung durch. Der Zehnt wurde von allem Vermögen, mit Ausnahme weniger Stücke, in Höhe von 1 % erhoben und zu einem Viertel dem Hreppr als Armenpflegschaftsgemeinde (þurfa manna tíund) überlassen, zu einem Viertel dem Bischof (biskupstíund), zu zwei Vierteln als kirkjutíund dem Kircheneigentümer, der allerdings ein Viertel der Kirche (til kirkju þurftar), das andere dem Geistlichen (til prests reiðu) zuführen sollte.
Dabei ist es eine isländische Besonderheit, daß die ärmeren, diejenigen, die kein þingfararkaup zahlten, auch von der Zehntpflicht befreit waren. Neben diesem gesetzlichen Zehnt (lǫgtíund) kennt Island noch einen „großen Zehnt" (tíund hin meiri), der als ein Zehntel des gesamten Vermögens entweder zum Seelenheil gegeben wird oder bei Heiraten zwischen bestimmten Verwandtschaftsgraden gezahlt werden mußte.
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Etwa fünfzig Jahre nach Island drang auch in Norwegen der Zehnt durch, hier aber als reiner Ertragszehnt von Feld, Fischerei und Handel, der ebenfalls gevierteilt wurde. Dem isländischen „großen Zehnt" entspricht in Norwegen der „Hauptzehnt" (hófuðtíund), der in einigen Landschaften freiwillige Seelengabe, in anderen Pflichtleistung war, und zeitlich dem Ertragszehnt vorausgeht.
Bei den ostnordischen Völkern findet sich der Zehnt schon in den Gesetzen aus dem 13. Jh. Doch wurde er vorher vorher vereinzelt erhoben, während er andererseits an anderen Orten erst viel später durchdrang. In Schweden war der Zehnt ein Ertragszehnt, wenn auch, wie in Norwegen, über die kanonischen Objekte hinaus ausgedehnt. Neben dem Getreidezehnt und Viehzehnt findet sich ein Heuzehnt. Dem norwegischen „Hauptzehnt" entspricht die nicht in allen Landschaften erhobene und im einzelnen verschieden behandelte hovoþtíund.
Im dänischen Recht fehlt der Hauptzehnt; dort wurde der Zehnt anfänglich, wie in Schweden, zwischen Kirche, Priester und Armen (Gemeinde) geteilt, später aber das letzte Drittel dem Bischof eingeräumt. Die Dreiteilung übernahmen die ostnordischen Länder von den Angelsachsen, doch ist besonders in Schweden dieses Teilungssystem in den einzelnen Landschaften verschieden modifiziert.
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Quellen[]
- Hoops, Johannes. Reallexikon der Germanischen Altertumskunde (RGA). 1. Auflage, 4 Bände. K. J. Trübner, Straßburg 1911-1919. Bd. II, S. 52 f.
- Loening, Edgar. Geschichte des deutschen Kirchenrechts (Internet Archive). Strassburg : K. J. Trübner, 1878. Bd. II, S. 676 ff.
- Pierer's Universal-Lexikon (auf Zeno.Org). 4. Auflage 1857-1865. Altenburg, 1860. Bd. 19, S. 546-550 (Zehnt).
- Werminghoff, Albert. Verfassungsgeschichte der deutschen Kirche im Mittelalter (Internet Archive). 2. Aufl. Leipzig, 1913. S. 16.