Als Landleihe bezeichnete man im Mittelalter ein Nutzungsrecht an fremdem Land. [1] Es ist die zeitweise Überlassung von Land durch den Berechtigten in größerem oder kleinerem Umfang. Hierfür gilt teils unterschiedlich ausgestaltetes Leiherecht, teils Lehnsrecht. [2]
Beschreibung[]
In den skandinavischen Ländern, einschließlich Islands, war die Grundpacht sehr weit verbreitet. Der Pächter übernahm in der Regel ein Landgut, zu dessen Bewirtschaftung und Nutzung er berechtigt und verpflichtet war. Andererseits hatte der Pächter die auf dem Gute liegenden öffentlichen Lasten zu tragen und dem Verpächter eine Pachtsumme am bestimmten Zinstage zu bringen.
Diese bestand aus Naturalien oder in Geld, konnte aber auch in Diensten bestehen und dadurch in Wegfall kommen, daß der Pächter das Land erst roden mußte und so in seiner Rodungsarbeit ein entsprechendes Äquivalent leistete. Die Dauer der Pachtzeit war je nach Pachtvertrag verschieden. Im Ganzen besteht die Tendenz zu kurzen Pachtzeiten, von einem, drei, zehn Jahren. Nur in Schweden zeigte sich Erblichkeit. Am Schluss der vereinbarten Pachtzeit musste der Pächter, wenn nicht vorher gekündigt wurde, abfahren. Neben Landgutpacht kam auch, insbesondere in Schweden, Pacht von Allmende oder Schweinemast vor.
Precarium[]
Im Frühmittelalter wurde Land häufig im Rahmen eines Beneficiums (Vorteil, Wohltat) auf freien Widerruf als sog. Precarium (= Lehensgut (Land)) verliehen. Das Wort tauchte in der Merowingerzeit in Verbindung mit den für jene Zeit typischen Leiheverhältnissen auf. Das Precarium der fränkischen Zeit leitete sich vom römischen, frei widerruflichen precarium her. Allerdings wurde es häufig zu einem festen Kontrakt, wobei gewöhnlich die Vertragszeit ein Iustrum (die Amtszeit eines Censors, fünf Jahre) betrug.
Quellen[]
- Deutsche Rechtsgeschichte (Internet Archive). Heinrich Brunner. Leipzig 1906 und 1892. Neuauflage BiblioBazaar, 2010. ISBN 1173128565, ISBN 9781173128562. Band I (2. Auflage), §. 27, insbesondere S. 302 ff.
- Nordgermanisches Obligationenrecht (Open Library). Karl Von Amira. Leipzig, Veit & comp., 1882 u. 1895. Bd. I, S. 610 ff. Bd. II, S. 740 ff.
- Forelaesninger over den danske Retshistorie. Matzen. 1893—96. S. 193 ff.
- Reallexikon der Germanischen Altertumskunde, Band 2. Von Johannes Hoops, 1918—1919.
Einzelnachweise[]
- ↑ Enzyklopädie: Landleihe
- ↑ Lexikon der europäischen Rechtsgeschichte. Köbler, Gerhard. Verlag C. H. Beck, München 1997. XVIII, 657 S.