Das skandinavische Lehnswesen entwickelte sich aus ähnlichen Wurzeln wie das fränkische Lehnswesen. Da das dänische und schwedische Lehnswesen mit dem norwegischen eng verwandt sind, dürfte die Entwicklung in allen drei Reichen nahezu die gleiche gewesen sein.
Beschreibung[]
Für das skandinavische Lehnswesen stehen den Forschern (ähnlich wie bei der Gefolgschaft) nur über die Geschichte des altnorwegischen Lehens genauere Berichte zur Verfügung, während das dänische und schwedische Lehen erst in späteren Quellen als bereits abgeschlossenes Rechtsinstitut auftritt und auf Island zur Zeit der Republik nicht von Lehen gesprochen werden kann.
Arten und Begriffe[]
- Amtslehen - Öffentlich-rechtliches Lehen. Dazu gehören auch Fahnenlehen der Jarle oder Herzöge, sowie die Lehen des Sysselmänner.
- Hird - Königliche Gefolgschaft, bestehend aus den Inhabern der Amtslehen (Jarlen und Sysselmännern) sowie den Lendirmenn.
- Pfandlehen - Nutzung besonders von Erblehen bei Geldnot.
- Veizla - Minderes Lehen, privatrechtliche Lehen an Grundstücken. So viel wie 'Amt' (Amtslehens) oder 'Beneficium'.
Entwicklung[]
In heidnischer Zeit spielte in Norwegen das unterworfene und abgabepflichtige Unterkönigtums eine große Rolle. Das kam einem Lehen zwar praktisch nahe, unterscheidet sich aber begrifflich von ihm. Seit König Harald Schönhaar (852-933) traten dann in Norwegen die Amtslehen auf.
Harald verlieh den Jarlen die Obrigkeit über bestimmte Distrikte, und zwar so, dass die Einkünfte aus diesen Distrikten zu 2/3 an den König und zu 1/3 an den Beliehenen fielen (Lehen auf Abrechnung). Diese Neuerung bestimmte für die Folgezeit den Begriff des Lehens im technischen Sinne. In Norwegen bezeichnete 'Lehen' also ein Amtslehen, sei es ein Fahnenlehen (Lehen des Jarls oder Herzogs) oder aber ein niedrigeres Amtslehen, insbesondere das Lehn des Sysselmannes.
Auch die schwedischen Amtslehen des Voigts und Jarl waren nicht erblich und selten 'Lehen gegen reinen Dienst'. Ähnlich stand es mit den niederen dänischen Amtslehen, während die dänischen Herzogslehen zwar nicht erblich, aber Lehen gegen reinen Dienst waren.
Seit dem 13. Jh. drang das deutsche Lehnrecht nach Nordeuropa, zuerst nach Dänemark, seit dem 14. Jh. nach Schweden und Norwegen. Es trat eine Vermehrung der Erblehen ein, und es wurde die Form des Pfandlehens häufig bei der Geldnot der Könige. Trotzdem hinterließ diese Einwirkung keine tieferen Spuren. Bei den Amtslehen insbesondere erhielt sich der alte, verwaltungsrechtliche Charakter, und der Übergang von der Lehns- zur Amtsidee, der seit dem 16. Jh. wahrnehmbar ist, vollzog sich ohne Schwierigkeit. Eine Art Belehnung zur treuen Hand war häufig das sog. slotslove, d. h. die Belehnung mit Festungen zu freiem Widerruf seitens des Königs oder dessen, dem der König sein Recht übertrug.
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Quellen[]
- Hoops, Johannes. Reallexikon der Germanischen Altertumskunde (RGA). 1. Auflage, 4 Bände. K. J. Trübner, Straßburg 1911-1919. Bd. III, S. 143 ff. Art. Lehnswesen, § 18 ff.