Die Lex Ribuaria, Lex Ripuaria, oder auch Pactus legis Ribuariae, ist ein Gesetzbuch für die ribuarischen Franken (mit Schwerpunkt im Kölner Raum) auf Grundlage der Lex Salica. Wie alle Volksrechte in lateinischer Sprache abgefasst, entstand sie unter Dagobert I. um 630 oder nach anderer Auffassung erst nach 750. [1]
Beschreibung[]
Die Lex Ribuaria ist das lateinisch geschriebene Volksrecht der ribuarischen Franken. Beschlossen wurde diese Aufzeichnung als Volksrecht der Rheinfranken um 623 von Chlothar II..
Insgesamt enthält sie jüngeres fränkisches Recht als die Lex Salica und ist stilistisch als Königssatzung anzusehen, die entweder unter König Dagobert I. (um 608-639) erlassen wurde, oder wie ältere und neueste Forschung mutmaßen, erst im 8. Jh. für die fränkische Bevölkerung im ripuarischen Raum Gültigkeitsanspruch erhebt.
Aufbau[]
Die Lex Ribuaria war schon in ihrer ursprünglichen Fassung eine Kompilation. Den älteste Bestandteil bilden die Titel 32-64 (mit Ausnahme des eingeschobenen Königsgesetzes Titel 57-62), eine ribuarische Bearbeitung der Lex Salica, die wohl noch in die 2. Hälfte des 6. Jhs. fällt. Von den übrigen Teilen zeigen der erste (Titel 1-31) und der vierte (Titel 80-89) ebenfalls starke Spuren der Benutzung der Lex Salica.
Teil 1 wird meist (ob mit Recht?) noch in das 6. Jh. verlegt, während Teil 4 jünger ist und vielleicht sogar der fertigen Kompilation erst später angefügt wurde. Der 3. Teil (Titel 65-79) zeigt keinerlei Abhängigkeit von der Lex Salica und man verlegt ihn gewöhnlich in die Zeit Dagoberts I. (628-639), als dessen Werk man auch wohl die ganze Kompilation betrachten darf.
Überlieferung[]
Überliefert sind zwei Fassungen des Gesetzes in ca. 35 Handschriften und einigen alten Drucken (z.B. in der Bayerischen Staatsbibliothek) [2], die jedoch ausnahmslos nicht die ursprüngliche Fassung, sondern eine wahrscheinlich unter Karl dem Großen veranstaltete amtliche Neurezension wiedergeben. Dazu kam im Jahre 803 ein Zusatzkapitulare Karls.

Gerichtskampf nach der Lex Ripuaria: Zweikampf zwischen Wilhelm Marschalk von Dornsberg und Theodor Haschenacker in Augsburg, Weinmarkt (1409)
Quellen[]
- Hoops, Johannes. Reallexikon der Germanischen Altertumskunde (RGA). 1. Auflage, 4 Bände. K. J. Trübner, Straßburg 1911-1919. Bd. III, S. 155.
- Lex Ripuariae constituta a Francis - BSB Clm 4115, (S.l.), 8./9. Jh. Bayerische Staatsbibliothek. (Digitalisat)
- Monumenta Germaniae Historica - Rechtstexte (Leges): Lex Ribvaria: 3,2. (Bayerische Staatsbibliothek)
Einzelnachweise[]
- ↑ Lex Ribuaria aus dem Lexikon (wissen.de)
- ↑ Lex Ribuạria in LegIT - Der volkssprachige Wortschatz der Leges barbarorum. Universität Bamberg.
Bildnachweis[]
- Gerichtskampf, wie er in der Lex Ripuaria geregelt wird. Hier ein Beispiel aus dem Jahre 1409. Darstellung des Zweikampfes zwischen Wilhelm Marschalk von Dornsberg und Theodor Haschenacker in Augsburg, Weinmarkt (1409). Anmerkung: Marschalks Schwert zerbrach zu Beginn des Kampfes, aber er vermochte Haschenacker mit dessen eigenem Schwert zu töten. Die Schilde der beiden Kämpfer wurden in der Leonardskirche ausserhalb Augsburgs aufbewahrt bis zu deren Abriss 1542.