Die Lex Salica (Pactus Legis Salicae, deutsch: Salisches Recht) wurde 507-511 auf Anordnung des Merowingerkönigs Chlodwig I. verfasst und ist eines der ältesten erhaltenen Gesetzbücher. Sie zählt zu den germanischen Stammesrechten und wurde nach dem fränkischen Stamm der Salfranken benannt. Der Text ist auf Latein verfasst, enthält jedoch germanische Fragmente. [1]
Beschreibung[]
Das in Latein aufgezeichnete Volksrecht der salischen Franken ist in annähernd 70 Handschriften überliefert. Davon ist die große Mehrzahl eine grammatisch und stilistisch verbesserte Neuredaktion der Lex Emendata, die unter Karl dem Großen veranlaßt wurde. Der ursprünglichen Fassung am nächsten steht ein Text in der von 2 Pariser Handschriften vertretenen ausführlicheren Version, der in 65 Titel eingeteilt wurde. Eine Besonderheit dieser älteren Handschriften bildet die sogenannte Malbergische Glosse.
Im Laufe der Zeit erhielt der ursprüngliche Text zahlreiche handschriftliche Zusätze, die teils in den Text eingeschoben, teils am Schluss angehängt wurden. Zu den letzteren gehören mehrere Königsgesetze des 6. Jahrhunders, wie z.B. der Pactus pro tenore pacis von Childebert I. und Chlothar I. (vor 558), das Edikt von Chilperich I. (561-584) und die Decretio von Childebert II. von 596. Wie weit diese älteren Zusätze amtlicher oder privater Natur sind, ist schwer zu sagen. Wirkliche Zusatzgesetze sind die Capitularia ad legem Salicam von Karl dem Großen und Ludwig dem Frommen.
Eine Juristische Literatur zur Lex Salica sind die in einigen Handschriften enthaltenen, zum Teil noch merowingischen Remissorien (Zusammenstellungen der Bußzahlen), darunter die altertümlichen Chunnas, eine Umrechnungstabelle der Denarhunderte in Schillinge. Außerdem existiert ein Bruchstück einer altfränkischen Übersetzung.
Grundtext[]
Der Grundtext der Lex Salica geht auf ein älteres salisches Rechtsweistum und auf einzelne Königsgesetze zurück. Außerdem wurde das westgotische Gesetzbuch von König Eurich (um 440-484), das 1. Leges Visigothorum, stark als Vorlage benutzt. Das so entstandene neue Königsgesetz kam unter Mitwirkung der Volksversammlung zustande.
Entstehung[]
Über die Zeit und Art der Entstehung berichten mehrere in verschiedenen Handschriften erhaltene Prologe und Epiloge, deren Glaubwürdigkeit allerdings umstritten ist, und deren Inhalt unterschiedlich gedeutet wird. Während man früher dazu neigte, die Entstehung noch in das 5. Jahrhundert zu verlegen, schwankten später die Ansichten zwischen den letzten 4 Regierungsjahren von König Chlodwig I. (507-511) und der Zeit Chlothar II. und Dagobert I. (613-639).
Der längere Prolog und eine von ihm unabhängige Quelle weisen auf eine Entstehung in dem nach Chlodomers Tod († 21. Juni 524) ganz West- und Nordwest-Frankreich umfassenden Reich von Childebert I. und Chlothar I. (524-558). Bestätigt wird das Resultat durch die Münzwährung des Gesetzes, sowie durch den Titel 47, der eine fränkische Besiedlung des erst 507-511 eroberten Landes südlich der Loire, sowie eine Beschränkung des Reichsgebietes auf West- und Nordwest-Frankreich voraussetzt.
Quellen[]
- Reallexikon der Germanischen Altertumskunde (RGA). 1. Auflage, 4 Bände. Johannes Hoops. K. J. Trübner, Straßburg 1911-1919. Bd. III, S. 155f.
- Das alte Recht der salischen Franken. Waitz, 1846.
- Deutsche Rechtsgeschichte (Internet Archive). 2. Bände. (1. Bd. in 2. Auflage). Heinrich Brunner. Leipzig 1906 und 1892. Neuauflage Verlag BiblioBazaar, 2010. ISBN 1173128565, ISBN 9781173128562. Bd. I, S. 427 ff.
- Lehrbuch der Deutschen Rechtsgeschichte (Internet Archive). Richard Schröder. 5. Auflage. Leipzig : Veit, 1889. S. 249 ff.
Einzelnachweise[]
- ↑ Wikipediaartikel: Lex Salica, Version vom 21. Apr. 2012