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Information Für weitere Personen mit dem Namen "Magnus" siehe Begriffsklärungsseite.

Magnus VI. Hakonsson (* 1. Mai 1238; † 9. Mai 1280), auch Magnus Haakonsson oder Magnus Hakonarson, war von 1263 bis 1280 König von Norwegen und Island. Sein Beiname lagabœtir bzw. Lagabötir bedeutet 'Gesetzesbesserer'.

Beschreibung[]

Magnus Hakonarson nimmt in der nordischen Rechtsgeschichte eine besondere Stellung ein, nicht nur durch den Umfang und die Reichhaltigkeit seiner gesetzgeberischen Leistungen, sondern vor allem auch als Schöpfer der norwegischen Rechtseinheit. Seine ersten Reformen allerdings bewegten sich in den alten Bahnen; es waren Neuredaktionen der alten Landschaftsrechte, der Gulathingsbók 1267, der Borgarthingsbók und der Eidsithathingsbók 1268, die an der alten landschaftlichen Verschiedenheit des Rechts festhalten.

Dagegen trug die Neuredaktion der Frostuthingsbók, die sich infolge der kirchlichen Opposition nur auf das weltliche Recht beschränkte, einen anderen Charakter; sie gründete sich nicht nur auf das ältere Frostuthingsrecht, sondern auch auf das Recht der anderen Thingverbände, insbesondere des Gulathings, sowie die neueren Reichsgesetze, und konnte deshalb nicht nur am Johannistag 1274 im Frostuthing, sondern bald darauf in den übrigen Thingverbänden und Landschaften als Gesetzbuch eingeführt werden.

So war der Sache nach die Rechtseinheit auf dem Gebiet des Landrechts hergestellt, wenn auch formell das neue Gesetzbuch nicht als Reichsgesetz, sondern als Gulathingsbók, Frostuthingsbók etw. in den einzelnen Thingverbänden galt; in der Wissenschaft wird es meist als gemeines Landrecht oder Landslög (Landslov) bezeichnet.

Eine Ergänzung dazu bildet das gemeine Stadtrecht (bylov), der Bjarkeyjarréttr von 1276, in den meisten Abschnitten eine wörtliche Wiederholung des Landrechts, ferner das 1274-1277 erlassene Dienstmannenrecht, die Hirdskrá. Eine entsprechende Gesetzgebung für Island war die Jarnsida von 1271-1273 und die an ihre Stelle tretende Jónsbók, das letzte Gesetzeswerk des Königs, das erst nach seinem Tode 1281 in Kraft getrat. Beides sind Werke, die neben dem älteren isländischen Recht in hohem Grade norwegisches Recht benutzen.

Es ist begreiflich, daß diese in kürzester Zeit geschaffenen Gesetzbücher keine inhaltlich bedeutende Leistungen darstellen. Es sind eilig hergestellte Kompilationen mit den dabei unvermeidlichen Unstimmigkeiten, ohne neue schöpferische Gedanken. Trotzdem sind es wichtige nationale Errungenschaften wegen der Überbrückung der landschaftlichen Gegensätze und der Annäherung des isländischen an das norwegische Recht. Über die weit weniger glücklichen Leistungen Magnus' auf dem Gebiet der kirchlichen Gesetzgebung s.u. Christenrecht.

Galerie[]

Quellen[]

Einzelnachweise[]

  1. Brinchmann, Chr. "Norske Konge-sigiller og andre Fyrste-sigiller fra Middelalderen" (1924)
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