Im Frühmittelalter fand Markthandel an kirchlichen Feier- und Festtagen, auf Messen, an Wallfahrtsorten und Dingstätten, allgemein in oder bei bewohnten Orten und größeren Ansiedlungen statt. Das galt sowohl im ehemals römischen Gebiet wie im Inneren Deutschland (siehe auch: Markt).
Beschreibung[]
Orte mit Handelsverkehr im Fränkischen Reich waren vornehmlich manche der alten Römerstädte, ebenso Orte mit stärkerer Besiedelung an günstig gelegenen Verkehrsstellen, Bischofssitze, Pfalzen u. a. Residenzen der Herrscher und Großen, auch ansehnliche Klöster. Doch bildeten im Allgemeinen weder die königlichen Pfalzen noch überhaupt die Höfe der großen Grundherrschaften die wichtigeren Sammelpunkte des Verkehrs. Denn der Absatz von Produktionsüberschüssen im Handel war nicht das Ziel der Großgrundwirtschaft. Auch der Handel der Klöster kann auf deutschem Boden im ganzen nicht erheblich gewesen sein.
Die Märkte standen unter Kontrolle der Behörden. Über die Marktordnung, Verteilung der Marktstände, Gruppenbildung der Feilbietenden nach Art ihrer Waren liegen allerdings kaum Quellen vor. Wahrscheinlich unterschieden sich manche von den alten Märkten hinsichtlich der Art des auf ihnen stattfindenden Handelsverkehrs, der zeitlichen Beschränkung und der staatlichen Aufsicht nicht wesentlich von zahlreichen späteren Märkten.
Karolingerzeit[]
Für die Karolingerzeit wiesen Forscher einen häufigen Gebrauch von Münzgeld als Zahlungsmittel auch auf den Märkten nach. Auch fand dort eine freie Preisbildung auf Grund von Angebot und Nachfrage statt. Laut der Raffelstätter Zollordnung gab es zu Ende der Karolingerzeit sogar eigene Salzmärkte an der Donau; vermutlich auch an anderen Stellen. Nach ihrem rechtlichen Charakter waren die Märkte königliche (öffentliche) oder private (grundherrliche).
Im Anschluss an die Handhabung des Zollregals durch Karl den Großen, der 779 die Einrichtung neuer Zollstätten untersagte, entstand ein Marktregal. Es erstreckte sich nicht auf jede marktartige Zusammenkunft zu Handelszwecken, sondern auf die zur Zollerhebung berechtigten und dadurch vom König anerkannten (öffentlichen) Märkte. Neue und privilegierte, jetzt mit Münze und Zoll ausgestattete Märkte waren im germanischen Reichsgebiet bis zum Ausgang der Karolinger selten.
Man kennt nur Verleihungen für Märkte geistlicher Stifter (Corvei, Rommersheim bei Prüm, Eßlingen, Münstereifel, Eichstädt und Horohusun, d. i. Niedermarsberg a. d. Diemel). Am Hofe des Königs und auf den königlichen Domänen fanden ebenso Märkte statt. Die bei der königlichen Pfalz wohnenden Kaufleute standen bei ihrem Verkehr auf dem Markt und sonst unter Aufsicht eines Hofbeamten [1] [2]
Heiliges Römisches Reich[]
Die Entwicklung des inneren Handelsverkehrs im Heiligen Römischen Reich ab dem 10. Jhd. zeigte sich hauptsächlich in der rasch wachsenden Bedeutung der Märkte und des Marktverkehrs. Eine große Anzahl Märkte wurde durch königliche Verleihung gegründet, mit Münze, Zoll und Marktbann ausgestattet, sicherer Verkehr auf ihnen, Sicherheit bei Hin und Rückreise gewährleistet.
Neugründungen[]
In die Regierungszeit Ottos III. (983-1002) fallen die meisten Neugründungen von Märkten. Ob damit neue Verkehrsmittelpunkte, neue Marktverkehrsstellen in größerer Zahl geschaffen wurden, mag zweifelhaft sein. An manchen von den jetzt privilegierten Marktplätzen fand jedoch schon früher ein marktmäßiger Verkehr bzw. überhaupt ein Handelsverkehr statt. Bistümer und Klöster, denen nach den erhaltenen Urkunden die Erlaubnis zur Marktgründung verliehen wurde, legte man genauso wie in karolingischer Zeit weder in Einöden noch an verkehrsleeren Stellen an. Im Gegenteil.
Außer den privilegierten Märkten gab es zahlreiche Märkte mit marktmäßigem Handelsverkehr, die seit Alters bestanden und sich ohne die rechtlichen und wirtschaftlichen Vorzüge der privilegierten Märkte behaupteten. In den ehemals römischen Gebieten und auch im rechts-rheinischen Deutschland bestanden längst bedeutende Märkte; sicher waren einzelne von ihnen wieder verschwunden, und andere neu entstanden. Aber die Häufigkeit der Marktgründungen und -Verleihungen verrät das wachsende finanzielle Interesse am Handelsverkehr und weist daher auf dessen gesteigerte Lebendigkeit.
Die eifrige Bewerbung geistlicher Stifter um Märkte und Markteinkünfte zeigt, dass sie trotz der dem Beruf des Mercators wenig günstigen Lehre und Haltung der Kirche die neue Entwicklung zu nutzen verstanden. Die Marktgründungen, die mit der Absicht geschahen, Ansiedlungen an dem Markt anzulegen und dadurch ständige Marktniederlassungen zu schaffen, bekunden besonders da, wo sie an unbedeutenden Orten erfolgten, eine Zuversicht der Gründer, die sich aus der allgemeinen Belebung des Verkehrs mit Gründung des Heiligen Römischen Reiches erklärt.
Zoll und Münze[]
Auch die Bewidmung mit (Zoll und) Münze war ein deutliches Symptom eines auch die Umgebung der Märkte ergreifenden, bereits früher angeregten Handelsverkehrs. Die mit Märkten versehenen Orte sind am zahlreichsten im ehemals römischen Gebiete am Rhein und an der Donau, in denen der Handel nach wie vor die günstigsten Bedingungen fand.
Marktprivilegien[]
Von größerer Bedeutung ist auch, dass zur Beginn des Heiligen Römischen Reiches im 10. Jh. in den zahlreichen Marktprivilegien eine Unterscheidung stattfindet, und zwar zwischen wichtigen und minder-wichtigen Märkten bzw. Marktorten. Bei mehreren Marktgründungen wird schon auf vorhandene blühende und bekannte, zum Teil in weiter Entfernung von der Neugründung liegende Märkte als Vorbilder hingewiesen. Nach dem Recht dieser schon renommierten Orte sollten die zum Markt reisenden Leute Frieden haben, Strafen erfolgen für Verletzung des Marktrechts usw. So entstanden die meisten der wirklich bedeutenden Markt- und Handelsplätze Deutschlands zum Ende des 10. Jhs.:
- Magdeburg (989, 994)
- Dortmund (999, 1000)
- Mainz (994, 1000 und sonst unter Otto III.)
- Köln (994, 1000)
- Konstanz (999 und sonst unter Otto III.)
- Zürich (999)
- Worms (unter Otto III.)
- Augsburg und Regensburg (1030). [3].
Zu diesen traten wichtige Reichszollstellen, Orte mit größerem Verkehr: Tiel am Waal und Bardowiek. Dann lassen sich auch Utrecht und Bremen dazu zählen, wo 965 ein privilegierter Markt gegründet und den ansässigen Kaufleuten das Recht der Kaufleute wie an anderen königlichen Orten verliehen wurde.
Quellen[]
- Hoops, Johannes. Reallexikon der Germanischen Altertumskunde (RGA). 1. Auflage, 4 Bände. K. J. Trübner, Straßburg 1911-1919. Bd. II.