Mittelalter Wiki
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Das Marktrecht (lat. jus fori) war der Inbegriff der besonderen Freiheiten und Rechte, die einem Ort und den Marktbesuchern vom Marktherrn gewährt wurden, vornehmlich der höhere Marktfriede. Das Marktrecht ist eines der wichtigsten Faktoren für das Stadtrecht.

Beschreibung[]

Das Marktrecht schaffte veraltete Prozessinstitute ab. Es sicherte die Freiheit der Marktbesucher vor Arrestierung für andere als Marktschulden und auch das Monopol des Marktverkehrs innerhalb eines gewissen Umkreises. Es förderte die Errichtung von Münzstätten, eine eigene Gerichtsbarkeit und Polizei in Marktsachen und a. m.

Für die Gewalt, eine Marktordnung aufrecht zu erhalten und Marktzölle zu erheben, war die Erlaubnis des Königs unerlässlich. So trug in diesem Sinne das Marktwesen und der Markthandel immer auch einen königlichen Charakter. Die Karolinger wandten diesen Verhältnissen große Sorgfalt zu, und so befahl schon Pippin III. der Jüngere im Jahre 744 den Bischöfen, in allen Städten für rechtmäßige Märkte und Maße zu sorgen [1].

9. Jahrhundert[]

Königliche Verleihungen des Marktrechts (lat. ius forale) erfolgten, abgesehen von einem Privileg Dagoberts, ab dem 9. Jhd. Sie traten dabei meist, so bereits im Privileg für das Kloster Corvey von 833, in Verbindung mit Münzverleihungen auf.

Im Edictum Pistense von Karl dem Kahlen aus dem Jahre 864 beanspruchte der König die volle Markthoheit, womit er allerdings keinen neuen Grundsatz der Karolinger geltend machte. Der König allein erteilte von jeher jene behördliche Gewalt, die für das Gedeihen der Märkte unerlässlich war, die einen erhöhten Frieden des Marktortes gewährleistete, den Marktherren die Handhabung der Marktordnung und des Schutzes für die Marktbesucher ermöglichte, vielfach ein Marktmonopol in gewissem Umkreis bestimmte (s. a. Marktgericht).

10. Jahrhundert[]

Von den zahlreichen Märkten, die seit der fränkischen Periode, besonders aber seit der Ottonenzeit (10. Jh.) entstanden, erfolgte nur ein Teil im Anschluss an vorhandene größere Siedlungen der älteren Zeit, viele standen nicht im Zusammenhang mit dauernden Wohnungsanlagen, und nur manche von diesen gaben zu neuen bedeutsamen Siedlungen Anregung. Zusammenfassend ist zu sagen: die Märkte wurden durchaus nicht immer in befestigten Ortschaften abgehalten. Daher leitete das Marktrecht einer Siedlung auch nicht automatisch zum Stadtrecht über.

Das Marktrecht gewann erst im 10. Jhd. eine große Bedeutung für die Bildung des Stadtrechts, als die Marktherrschaft zu einer dauernden Ortsherrschaft wurde. Das war oft dort der Fall, wo ein Markt von vornherein mit einer charakteristischen Siedlung in Verbindung stand, oder wo er eine solche veranlasste oder wo zugleich der Marktherr nicht nur in den Tagen und Stunden des Marktes, sondern ständig eine zwingende behördliche Gewalt ausübte. Hier wurde das Privileg für die Abhaltung von Märkten zu einem Privileg für Gerechtsame über den Marktort, die behördliche Gewalt zu einer dauernden Ortsgewalt und der Schutz und die Herrschaft über die Marktbesucher zu einer Herrschaft über die Marktbewohner.

Unter Otto II. (973-983) gewann der Marktherr das Marktrecht (lat. ius forale) und zugleich den Gerichtsbezirk (lat. districtus iudicialis). So wirkte das Marktrecht als Vorläufer des Stadtrechts; aber es wurde nicht dadurch zum Stadtrecht, dass die anfangs nur zeitweilig geltenden Normen des Marktrechts dauernde Wirkungen erlangten. Vielmehr wirkte es in der Art, dass in vielen Orten, wo Märkte abgehalten wurden, Kaufmannssiedlungen vorhanden waren oder dass solche nachträglich entstanden, dass der Marktherr auch Herr dieser Siedlung wurde und dass sich hier ein neuer besonderer Rechtskreis bildete. Mit dem Marktrecht trat auch das Kaufleuterecht in Verbindung.

11. Jahrhundert[]

Im 11. Jhd. bildete sich aus dem Recht einzelner Kaufleute ein Recht der gesamten Kaufmanns- oder Marktsiedlung aus: ein Ortsrecht, dem die ständigen Bewohner ebenso wie die Marktbesucher unterstanden. Die Marktsiedlung aber war die „Stadt“. Ein Unterschied wurde nicht gemacht. Und somit war das Recht der Kaufmannssiedlung auch das Stadtrecht.

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Quellen[]

Einzelnachweise[]

  1. Cap. I, 30, Nr. 12, c. 6: per omnes civitates legitimus forus et mensuras faciat.