Als Missheirat bezeichnet man ständerechtliche Nachteile durch Eheschließung. Vor und während des Frühmittelalters waren hauptsächlich Ehen zwischen Freien und Unfreien verboten (s. Ehehindernisse) oder bewirkten zumindest, dass der freie Teil seine Freiheit einbüßte [1].
Beschreibung[]
Die Lex Ribuaria kennt dagegen schon Ausnahmen, so dass die Ehegatten verschiedenen Standes sind. In der Folgezeit des Mittelalters galt als die Regel, dass zwar die freie Frau, die einen Unfreien heiratet, ihren freien Stand einbüßt, während der freie Mann, der eine Unfreie heiratet, seinen Stand behält, aber auch die Frau nicht in denselben hinaufzieht.
Die Ehe ist also eine Ehe zwischen Ungenossen, eine Missheirat, bei der die Frau zwar in der Munt des Mannes steht, aber nicht seine Genossin ist. Während bei der Ehe zwischen Standesgenossen die Kinder den Stand des Vaters teilten, galt für die Missheirat in Deutschland im allgemeinen der Grundsatz, dass das Kind den Stand erhält, „in dem es geboren ist“, also den Stand der Mutter, oder, was ja regelmäßig auf dasselbe hinauskommt, dass es „der ärgeren Hand folgt“.
In Nordeuropa dagegen galt als Regel, dass das Kind, und zwar nicht nur das eheliche, sondern auch das Kebskind, dem Stand des Vaters folgte.
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Quellen[]
- Schröder, Richard. Lehrbuch der Deutschen Rechtsgeschichte. 5. Auflage. Leipzig, W. de Gruyter, 1932. S. 315 f. 472 ff.
- Hoops, Johannes. Reallexikon der Germanischen Altertumskunde (RGA). 1. Auflage, 4 Bände. K. J. Trübner, Straßburg 1911-1919. Bd. III, S. 229.
Einzelnachweise[]
- ↑ Lex Salica 13, 9; 25, 5, 6