Mittelalter Wiki
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Die Munt (ahd. munt (f.), as. / ags. mund) ist die westgermanische Bezeichnung für die familienrechtliche Gewalt über Ehefrau, Kinder und Mündel. Eine Art der Mund war die Vormundschaft.

Sprachliches[]

Die "Munt" ist mit dem lateinischen manus verwandt, was zunächst Hand und die durch die Hand symbolisierte Gewalt bedeutet. Diese Deutung wird einerseits durch den entsprechenden Sprachgebrauch von manus im altrömischen Recht, andererseits durch die Umbildungen mainbour, manovaldo, die die Worte muntboro, mundoaldus im Altfranzösischen bez. Italienischen erfuhren, bestätigt. Als Träger dieser Munt heißt der Hausherr im Althochdeutschen muntporo, muntboro, foramunto, munt (m.).

Beschreibung[]

Die Munt war in der Antike ebenso wie die römische manus ein lediglich im Interesse des Muntherren bestehendes reines familienrechtliches Gewaltverhältnis und trug für die verschiedenen, der Munt unterworfenen Personen einen einheitlichen Charakter. Im skandinavischen Norden ist die Bezeichnung "Munt" nicht mehr bekannt (ein Rest findet sich allerdings in der nordischen Bezeichnung des Brautpreises), und auch sonst fehlt eine einheitliche Benennung. Doch ist der einheitliche Ursprung von ehemännlicher, väterlicher und vormundschaftlicher Gewalt aus einem Rechtsinstitut auch hier unverkennbar.

Munt im Ehegüterrecht[]

Die Munt äußert sich in vermögensrechtlicher Hinsicht in der Gestaltung des Ehegüterrechts. In personenrechtlicher Hinsicht tritt sie vor allem darin zutage, dass der Mann völlig die Rechtssphäre der Frau nach außen absorbierte. Für alle Delikte der Frau haftete der Mann, genauso wie für eigenes Unrecht mit seinem eigenen Vermögen; dafür gebührte ihm, wenigstens in der Antike, die Buße wegen Verletzung der Frau. Und in allen Rechtsstreitigkeiten der Frau war der Mann ohne weiteres der rechtmäßige Kläger und Beklagte, der aðili, wie sich das westnordische Recht ausdrückt, nicht bloßer Vertreter. Diese Auffassung tritt besonders deutlich im langobardischen Recht und in den nordischen Rechten zutage, während schon die Lex Visigothorum (II 3, c. 6) und regelmäßig die deutschen Rechte des Mittelalters eine Vollmacht der Frau verlangen.

Züchtigungs- u. Tötungsrecht[]

Weil der Mann die Frau gekauft hatte, durfte er nach der Auffassung des antiken germanischen Rechts auch mit ihr tun, was er wollte, sie töten, verstümmeln, wiederverkaufen usw. Aber diese unbeschränkte Gewalt wurde schon vor der Zeit um Christi Geburt durch Sitte und Recht gemildert; vor allem besserte das Christentum, ohne eine Gleichstellung der Geschlechter zu fordern, die rechtliche Stellung der Frau. Wohl wurde noch zur Zeit der Volksrechte und nordischen Landschaftsrechte das Tötungsrecht des Mannes im Prinzip aufrecht erhalten, aber nur aus wichtigen Gründen, rationabiliter, wie eine langobardische Formel sagt, durfte er es ausüben.

Ein solcher wichtiger Grund war nach den meisten Rechtsquellen z.B. der Ehebruch oder sogar nur der handhafte Ehebruch, ausnahmsweise [1] auch die Lebensnachstellung. Und auch nur im Fall des Ehebruchs war jene rohe Bestrafung gestattet, die schon Tacitus erwähnt, und die in ähnlicher Form das seeländische Recht kennt: abscisis crinibus nudatam coram propinquis expellit domo maritus ac per omnem vicum agit (Germ. 19). Zahlreicher sind die Fälle, in denen der Mann ungestraft die Frau verstoßen durfte (siehe: Ehescheidung).

Viel weiter noch ging das Züchtigungsrecht. Wenn auch grausame Mißhandlungen im allgemeinen verboten oder nur bei bestimmten schweren Verfehlungen gestattet waren, erscheint selbst in jüngeren Quellen, wie im Jydske Lov, im Brünner Schöffenbuch, ja, selbst in einer Breslauer Urkunde des 15. Jhds. das Recht des Mannes, die Frau mit Ruten zu züchtigen, geradezu als etwas Selbstverständliches. Weiter gehen noch niederländische Rechte des ausgehenden Mittelalters, die dem Mann ein unumschränktes Züchtigungsrecht einräumen, da die Frau seine Fahrhabe (cateyle) sei.

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Quellen[]

Einzelnachweise[]