„Eisern Vieh stirbt nie.“
– Über die Viehpacht.
Als Pacht bezeichnet man die Gebrauchsüberlassung eines Gegenstandes auf Zeit gegen Entgelt mit der Möglichkeit der Fruchtziehung. [1]
Beschreibung[]
Die Pacht, von mlat. pactum, pactus, ahd. *pfahta, pfāt, ist mit der Miete nahe verwandt. Auch der Pachtvertrag heischte Entgelt und wirkte meist dinglich. Er unterscheidet sich von der Miete dadurch, daß dem Pächter nicht bloß der Gebrauch, sondern auch der Fruchtgenuß der Sache eingeräumt wird. Im Hinblick auf den Gegenstand unterscheidet man z.B. Land- und Viehpacht.
Viehpacht[]
Bei der "Vieh-Verstellung" wurde Vieh (einzelne Tiere oder Herden) entweder für sich oder als Teil eines Gutsinventars verpachtet. Die pachtende und verpachtende Partei konnten eine Gesellschaft eingehen. Die Verpachtung von Vieh als Teil eines Gutsinventars führte die Bezeichnung "Eisernviehvertrag". "Eisern Vieh stirbt nie", weil der Pächter nach Ablauf der Pachtzeit verpflichtet ist, ein an Güte und Stückzahl gleiches Viehinventar auf dem Landgute zurückzulassen und somit alle Gefahr trägt.
Pachtverträge auf den Britischen Inseln[]
In altenglischen Quellen erfährt man nicht viel über Pachtformen. Die Pachtverhältnisse auf den Britischen Inseln waren hauptsächlich auf die gewohnheitsrechtliche Lage der Beliehenen gegründet. Doch lassen sich drei Hauptarten von Pacht unterscheiden:
- 1. Die ausdrückliche Abmachung
- 2. Das Laenland
- 3. Pachtregelungen des Oswald von York
Ausdrückliche Abmachung[]
Die auf ausdrückliche Abmachung begründete Pacht. Von ihr handelt eine Bestimmung von König Ine von Wessex (688-726), die in charakteristischer Weise feststellt, daß, wenn jemand ein Yardland (gyrde landes) oder mehr auf Vertragsabgabe pachtete (gedhingadh to raedegafole) und bebaute, der Herr ihm aber das Land auf Frondienst, außer der Pacht, steigern wollte, der Bauer sich nicht zu fügen brauchte, wenn jener ihm keine Hofstätte gab, und er (der Herr?) den Acker verlieren sollte. Hier war sowohl die Tendenz der Grundherren, ihren Pächtern vermehrte Dienste abzupressen, als auch die versuchte Einmischung der Regierung zugunsten der bedrückten Bauern zu beachten. Die Bestimmung mochte mit Rücksicht auf ihren Wortlaut durch einen bestimmten Rechtsfall veranlaßt worden sein.
Laenland[]
Das zuweilen in den Urkunden erwähnte "Laenland" begann häufig mit einer Art Precarium (Landleihe), war also in Nutznießung des Pächters, mit Vorbehalt des vollen Besitzrechts des Grundherrn, der den Nutznießer nach Ermessen entfernen konnte. Wenn ein derartiger Prekarist die Gunst des Grundherrn durch treue Dienste erwarb, so konnte das Verhältnis durch eine förmliche Beurkundung legalisiert werden. Landes laen wurde in "Aelfrics Glossar" (14) mit precarium wiedergegeben, und der Codex Diplomaticus (von 982) brachte folgende Betrachtung: "Jedermann, der auf seines Herrn Lehen ein Haus gezimmert hat, sucht sich dort etwas zu erholen und das Lehen bis zu einem gewissen Grade auszunutzen, bis er es als verbrieftes Land zum Erbgut verdient hat".
Oswald von York[]
St. Oswald von York (* 925; † 992), der Bischof von Worcester, trug Sorge dafür, dass Zeitgenossen und Nachkommen über die Ziele und Formen seiner Verpachtungen unterrichtet waren. Seine Pächter erhielten Grundstücke zu Lehen für drei Leben und verpflichteten sich, dafür die Dienste von reitenden Boten und Aufsehern zu versehen, unter Vorbehalt des Obereigentums der Kirche. Sie mussten verschiedene Abgaben bezahlen und dem Bischof Gehorsam schwören.
Sie hatten gewisse Fronen in Beziehung auf "piramiticum opus" (Kalkbrennerei), Errichtung von Brücken und Dienste bei der Jagd zu leisten. Wenn die Zeit der Verpachtung ablief, sollte es dem Bischof freistehen, das Pachtverhältnis zu erneuern oder es zu kündigen. Sollten Abgaben oder Leistungen rückständig sein, so waren die Pächter dem Bischof bußpflichtig. Natürlich waren in derartigen Abmachungen Vertrag und Status durchaus miteinander vermischt. Siehe auch: Lehnswesen.
Quellen[]
- Nordgermanisches Obligationenrecht. Band I. Karl Von Amira. 1882; n 1895. S. 610 ff., 630 ff.; Band II, S. 740 ff., 762.
- Reallexikon der Germanischen Altertumskunde, Band 3. Von Johannes Hoops, 1918—1919. S. 391 f.