Mittelalter Wiki
Advertisement
Mittelalter Wiki
Information Für weitere Personen mit dem Namen "Pippin" siehe Begriffsklärungsseite.

Pippin III., bzw. Pippin der Jüngere, Pippin der Kurze oder auch Pippin der Kleine (* 714; † 24. September 768 in Saint-Denis / Paris) gehörte zum Adelsgeschlecht der Karolinger. Er war einer der fränkischen Hausmeier und wurde 751 nach dem Merowinger Childerich III. als erster Karolinger der König der Franken.

Kurzbeschreibung[]

Pippin wurde 714 als zweiter Sohn Karl Martells und dessen erster Ehefrau Rotrude von Trier (Chrotrudes) geboren und im Kloster Saint-Denis erzogen. Er zeichnete sich durch Körper- und Geisteskraft aus. Pippin selbst ist der Vater Karls des Großen und Karlmann I.. [1]

Verfassungsreformen[]

Eine charakteristische Neuerung die Pippin im Karolingerreich einläutete, bestand in der Verbindung des Staates mit theokratischen Tendenzen und der Aufnahme theokratischer Elemente. Chlodowech hatte mit seinem Übertritt zum Katholizismus im Jahr 496 diese Verbindung eingeleitet, doch nutzten er und seine Nachfolger das Christentum nur politisch und unterwarfen die Kirche dem Staat.

Dass Pippin vor der Entthronung der Merowinger die Genehmigung des Papstes suchte, bezeugt die veränderte Auffassung im Sinne eines römischen Zentralismus. Pippin schloß ein Bündnis mit dem Papst, der seinerseits gegen die Langobarden äußerer Hilfe bedurfte. Zweimal zog er nach Italien, besiegte die Langobarden und schuf die Grundlagen des Kirchenstaats. Er stellte sich in den Dienst der Kurie, doch verfolgte selbst keine universalistischen Tendenzen. [2]

Lebenslauf[]

In der Teilung mit seinem ältern Bruder Karlmann erhielt Pippin 741 Neustrien und Burgund als Majordomus. Im Jahre 747 übertrug Karlmann auch seine Länder an ihn und zog sich in das Kloster Monte Cassino zurück. Pippin übernahm nun die Regierung des ganzen Frankenreichs, nachdem er die wiederholte Empörung eines jüngern Stiefbruders, Griso († 753), unterdrückt hatte. Bei den Alemannen hob Pippin die Herzogswürde auf und setzte in Bayern Odilos unmündigen Sohn Tassilo als Herzog unter fränkischer Oberhoheit ein.

751 ließ Pippin sich durch eine Versammlung der Franken zu Soissons nach Absetzung Childerich III., der mit seiner Familie in ein Kloster verwiesen wurde, mit Zustimmung von Papst Zacharias zum König ausrufen. Als der von den Langobarden bedrängte Papst Stephan II. in das Frankreich kam und Pippin um Hilfe bat, ließ sich dieser am 28. Juli 754 samt seinen Söhnen Karlmann I. und Karl in St.-Denis von ihm krönen und zog daraufhin nach Italien.

Aistulf (König der Langobarden 749–756) wurde von Pippin in Pavia belagert, verstand sich zu allem, brach aber nach dessen Abzug seine Zusagen und belagerte den Papst in Rom. Pippin kehrte 756 zurück und zwang Aistulf zur Anerkennung der fränkischen Oberherrschaft sowie zur Abtretung des Exarchats von Ravenna etc., das Pippin dem Papst schenkte (Pippinsche Schenkung, Donatio Pippini), zudem übernahm er den Patriziat über die Stadt Rom. Den Bund mit dem Papst befestigte Pippin durch eine durchgreifende Reform der fränkischen Kirche und ihre Unterordnung unter die Autorität des römischen Stuhls, die er in Gemeinschaft mit Bonifatius durchführte.

753 und 757 führte er Kriege gegen die Sachsen und trieb durch die Eroberung Narbonnes (759) die Sarazenen über die Pyrenäen; 760–768 unternahm er wiederholte Feldzüge gegen Herzog Waifar von Aquitanien. Bei seinem Tode teilte er das Reich unter seinen Söhnen Karl (später Karl der Große) und Karlmann I. auf.

Quellen[]

  • Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 15. Leipzig 1908, S. 899-900.
  • Bonnell, Die Anfänge des karolingischen Hauses (Berlin. 1866)
  • Hahn und Ölsner, Jahrbücher des fränkischen Reiches (Leipzig. 1863 u. 1871)
  • Kehr, Die sogenannte Karolingische Schenkung von 774 (in der »Historischen Zeitschrift«, 1893)

Einzelnachweise[]

  1. Wikipedia: Pippin der Jüngere, Version vom 27. Feb. 2014‎.
  2. Reallexikon der Germanischen Altertumskunde, 4 Bände (1. Aufl.). Johannes Hoops. K. J. Trübner, Straßburg 1911-1919. Bd. IV, S. 217 ff., § 30 ff. (Art. Staatswesen)
Advertisement