Mittelalter Wiki
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Schon am Beginn der historischen Zeit wird das Recht von der Sitte abgegrenzt, wenn auch insbesondere sakrale Züge die gemeinsame Grundlage noch deutlich erkennen lassen. Das Recht in dieser Bezeichnung ist der Wortform nach "das Gerichtete".

Allgemeines[]

Das "gerichtete" Verhältnis zwischen Rechtsgenossen bestimmte die Bewegungsfreiheit des einzelnen, die sein "Recht" darstellte. Die Interessen wurden gegeneinander nach Angemessenheit abgegrenzt, weshalb das Recht selbst Angemessenheit oder auch Billigkeit ist. Das Richten führte weiterhin zu einer (richtigen) Lage, und so ist das Recht der Zustand richtiger "Lagen" der Lebensverhältnisse, damit aber auch das, was sich geziemt.

Ursprünge[]

Das "Recht" entstand in seinen Ursprüngen durch die Entwicklung der Überzeugung eines Volkes, daß bestimmte Regeln für das Verhalten des Einzelnen wie der Gesamtheit Recht sein sollen, daß mit anderen Worten ihre Beachtung erzwungen, ihre Nichtachtung vergolten werden soll. Das so entstandene Recht wird als Volksrecht bezeichnet.

Erst nach der Völkerwanderungszeit in Europa, mit dem Erstarken des Königtums in Skandinavien und bei den Angelsachsen tritt dem Volksrecht ein anfängliches Königsrecht zur Seite. Diese beiden Arten des Rechts ergänzen sich, konkurrierten miteinander und widerstritten sich. Das Königsrecht ist allerdings gleichzeitig auch lange Zeit ein ungeschriebenes Recht, und insofern kann man es ein Gewohnheitsrecht nennen.

Das Volksrecht wird auch nicht dadurch entkleidet, daß es aufgezeichnet wird. Allerdings geschah das erst spät. Zunächst trat es vor allem durch Anwendung in Erscheinung. Sei es, daß die Rechtsgenossen ihrem Rechtsbewußtsein folgend ein Handeln zur Schau trugen, aus dem Rechtssätze abgeleitet wurden, sei es, daß widersprechendes Handeln eines einzelnen die Gesamtheit zur Feststellung des Widerspruchs und damit der Regel führte. Diesen unmittelbaren Ausdruck erhielt das Recht in erster Linie im Urteil, weshalb jeder Urteilsspruch eine Rechtsweisung war.

Im Laufe der Entwicklung erst führt die weitere Ausgestaltung des Rechtslebens wie des Wirtschaftslebens zum Bestreben einer ordnenden Feststellung des Rechtsbewußtseins und einer Sicherung der Überlieferung des so festgestellten Rechts. Im letzten Grade entspringt hieraus eine schriftliche Niederlegung. Vorausgehen aber kann und zur Seite gehen eine geordnete mündliche Überlieferung auf dem Wege eines Rechtsvortrags, wie ihn klassisch die Gesetzessprecher verkündeten.

Wo solches fehlt, beruht die Niederlegung auf einer Befragung der Rechtsgenossen über ihr Recht. Mit ihr aber entstand bis tief ins Mittelalter hinein das "gesetzte" Recht (althochdeutsch. satzunge) oder Gesetz; und wenn es der Herrscher mit seinen Ratgebern unter Mitwirkung des Volks formulierte, geratenes, oder vereinbartes, wenn es die Menge in Worte faßte, gekorenes Recht.

Rechtsaufzeichnungen[]

Die ältesten Rechtsaufzeichnungen dieser Art fallen mit dem Ende der Völkerwanderungszeit zusammen. Zu nennen ist dabei die Gesetzgebung des Westgotenkönigs Eurich (466-485), von der Bruchstücke im Codex Eurici erhalten sind. Bei den Westgermanen des Kontinents macht die unter Chlodwig I. entstandene Lex Salica den Beginn. Die Reihe der Angelsächsischen Gesetze eröffnen die der Kenter unter Aethelbert (ca. 600).

Weit jünger, aber doch vielfach Zeugen eines älteren Rechtszustands, sind die Aufzeichnungen des Rechts bei den skandinavischen Völkern, teils in Gesetzen, teils in Rechtsbüchern. Am Anfang des 13. Jahrhunderts steht die älteste Redaktion des westgotischen Gesetzbuches. Nur etwa ein Jahrhundert weiter zurück liegt der Beginn in Norwegen, Island und in Dänemark.

Erkenntnisquellen[]

Als Erkenntnisquellen des historischen Rechtswesens in Europa dienen die Berichte antiker Schriftsteller, allen voran Tacitus und Caesar [1], und der Vergleich der späteren Rechte aller germanischen Stämme, deren Übereinstimmungen ein Bild des gemeinschaftlichen und damit älteren Rechtsstoffes ergeben. Die jüngeren Rechte kann man direkt den erhaltenen Aufzeichnungen, Formeln, Formelsammlungen, Geschäftsurkunden, Rechtssprichwörtern entnehmen. Dazu kommen für beide Perioden unentbehrliche Nebenquellen in den Ergebnissen der vergleichenden und etymologischen Sprachforschung, der Literatur, den historischen Quellen, den gesamten Rechten des Kulturlebens.

Verwandte Themen[]

Quellen[]

  • Grundriß des germanischen Rechts. Karl von Amira. 3. Auflage. Strassburg 1913. Kapitel I, S. 10 ff.
  • Deutsche Rechtsgeschichte. Heinrich Brunner. Leipzig 1892. Band I, S. 9 ff.
  • Deutsche Rechtsgeschichte (1906). Heinrich Brunner , Claudius Schwerin. Nabu Press (23. Februar 2010). ISBN-10: 1145178464.
  • Reallexikon der Germanischen Altertumskunde, Band 3. Von Johannes Hoops. 1918—1919. S. 467.

Einzelnachweise[]

  1. eine Zusammenstellung des Wichtigsten bei Müllenhoff, Germania antiqua
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