Mittelalter Wiki
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Als Reichsstädte bezeichnete man im Heiligen Römischen Reich jene Städte, die unmittelbar unter dem König bzw. Kaiser standen, und weitgehend autonom waren.

Die sogen. Freien Städte hatten zwar noch einen Bischof als nominellen Landesherrn, waren jedoch weitgehend autonom. Sie besaßen Selbstverwaltungsrechte und Privilegien, die sie den Reichsstädten quasi gleichstellten. So entstand die Sammelbezeichnung „freie Reichsstadt“. [1]

Beschreibung[]

Reichsstädte waren im Heiligen Römischen Reich jene Städte, die unmittelbar unter dem Kaiser bzw. König standen. Sie besaßen auf ihrem Gebiet die Landeshoheit und hatten Sitz und Stimme auf den Reichs- und Kreistagen. Sie bildeten sich teils aus Römerstädten, teils aus den Grenzfestungen, die anfangs unmittelbar unter dem Kaiser standen und teils durch kaiserliche Gunst als Stütze gegen die Fürsten. Manche Städte emanzipierten sich auch von den Landesherren durch Loskauf oder Waffengewalt. [2]

Die Reichsstädte standen von vornherein unter königlichen Beamten, Reichsvögten, Landvögten oder Reichsschultheißen, welche die oberste Gerichtsbarkeit und die übrigen Hoheitsrechte des Reiches in der Stadt handhabten. In manchen Städten führte dieser oberste Reichsbeamte den Titel Burggraf.

Im Reichstag bildeten die Reichsstädte das dritte Kollegium (offiziell ab 1648), das seit dem 15. Jhd. in die „rheinische“ und „schwäbische Städtebank“ zerfiel.

Regierungsformen[]

Die Verfassung der Reichsstädte war anfangs aristokratisch, gestaltete sich später durch die Zünfte meistens demokratisch um und wurde später meistens oligarisch. In den ältesten Zeiten wurden der Rat und die obrigkeitlichen Ämter teils mit eingeborenen Bürgern, teils mit Landadel besetzt, welcher in die Stadt zog und das Bürgerrecht und obrigkeitliche Würden annahm.

Patrizier[]

Durch langjährige Gewohnheit erhielten nur Leute aus gewissen Familien diese obrigkeitlichen Stellen, welche sich dies als ausschließliches Recht zueigneten, sich selbst „Geschlechter“ nannten, von Rechtsgelehrten aber, welche beim Wiederaufleben der Wissenschaften alles auf römische Sitte beziehen wollten, „Patrizier“ genannt wurden.

So bildete sich ein reichsstädtischer Adel, welcher (wie der Landadel im 12. Jhd. anfing sich nach seinen Rittergütern zu benennen) sich nach seinen Häusern in der Stadt oder nach den Gütern, von wo er als Landadel herstammte, nannte und sich nur dadurch von jenem unterschied, dass er das „von“ lateinisch meist durch „a“ statt durch „de“ wiedergab.

Zünfte[]

Ab dem 14. Jhd. erlangten dann auch die Zünfte einen Anteil an der Regierung. Jede Zunft stellte einen, wenn sie zahlreich war, zwei Männer in den Rat; minder zahlreiche Handwerke vereinigten sich zu zwei und drei, um einen Mann zum Rat zu stellen.

Jeder Bürger, welcher kein Gewerbe betrieb, musste sich an eine Zunft halten, doch wurde auch zuweilen denen, welche von ihren Gütern und Renten lebten und deren Eltern schon so gelebt hatten, eine eigene Gesellschaft („Geschlechtsstube“) bewilligt, aus welcher ebenso wie aus den Zünften eine Anzahl Personen in den Rat gewählt wurden. Wie jede Zunft ihren Zunftmeister hatte, so hatten auch die Ratsglieder aus den Zünften ihren gemeinschaftlichen obersten Zunftmeister. Die Verfassungen waren daher demokratisch.

Räte-Oligarchie[]

Maximilian I. und noch mehr sein Enkel Karl V. änderten im 16. Jhd. die Verfassungen vieler Reichsstädte ab und gaben der Aristokratie wieder mehr Anteil. Demnach wurden die meisten Reichsstädte nun oligarisch mit zwei Räten geführt, einem engeren regierenden, und einem größeren, gesetzgebenden Rat.

Insgesamt hatte fast jede Reichsstadt ihre besondere Verfassung, wo den Patriziern mal mehr, mal weniger Herrschaft gegeben und die Demokratie durch Zünfte und Gilden auf verschiedene Weise beigemischt war. Seit dem 16. Jhd. blieb die Verfassung der Reichsstädte bis zu den Revolutionskriegen im 18. und 19. Jhd. dann im Wesentlichen unverändert.

Freie Städte[]

Eine andere Gruppe bildeten die alten Bischofsstädte Basel, Straßburg, Speyer, Worms, Mainz, Köln und die teils bischöfliche, teils königliche Stadt Regensburg, deren Bürger sich vom bischöflichen Stadtregiment befreiten. Diese wurden als „Freistädte“ bezeichnet und waren den Reichsstädten im Wesentlichen gleichgeachtet.

In ihrer rechtlichen Lage unterschieden sich die ehemaligen Bischofsstädte von den Reichsstädten nicht; nur war die Ausübung der Hoheitsrechte in ihnen zwischen Bischof und König geteilt, und so besaß z. B. in Köln der Erzbischof bis zuletzt die hohe Gerichtsbarkeit.

Freie und Reichsstädte[]

Indem man staatsrechtlich „Freie Städte“ und „Reichsstädte“ als Gesamtheit in einem Ausdruck zusammenfasste, entstand die Bezeichnung „Freie Reichsstädte“, genauer: „Freie und Reichsstädte“. Aus der Mehrzahl leitete sich dann ungenau die Einzahl „Freie Reichsstadt“ ab, eine Bezeichnung, die nur den genannten sieben Städten (Basel, Straßburg, Speyer, Worms, Mainz, Köln und Regensburg) mit Recht zukommt, die als Bischofsstädte nicht mit Reichssteuern belastet werden durften. [3] Allerdings wurde der Begriff in späterer Zeit oft irrtümlich mit Bezug auch auf andere Reichsstädte verwendet.

Entwicklung[]

Die ältesten Reichsstädte waren die königlichen Pfalzstädte, die im Anschluss an Königspfalzen entstanden waren. Der verfassungsrechtliche Begriff der „Reichsstadt“ entstand allerdings erst, nachdem die Mehrzahl der Städte der fürstlichen Landeshoheit (Landstadt) unterworfen war.

Neben alten Römerstädten entstand die Grundlage der Reichsstädte unter Heinrich dem Vogler (919-936) und seinen Nachfolgern meist aus vergrößerten Burgen, die zumeist den Kaisern unmittelbar untertan waren. Ansiedelungen, welche sich neben bischöflichen Residenzen bildeten oder Zusammenschlüsse von Bürgern waren, die sich zur gemeinschaftlichen Verteidigung verpflichteten, unterstanden den Grafen und Herzögen und nur wenige Städte gehörten als Reichsfestungen dem Reich selbst.

11. und 12. Jahrhundert[]

Mit dem Hochmittelalter begnügte sich das emporstrebende Bürgertum nicht mehr mit dem, was die Stadtherren bislang zu gewähren geneigt waren. Im letzten Viertel des 11. Jhds. setzte in Nordfrankreich und Deutschland eine mächtige Bürgerbewegung ein, die eine weitgehende Selbstregierung verlangte - so wie es schon zuvor in Italien erreicht worden war.

Bürger schlossen sich zu Gemeinden zusammen und verlangten die Anerkennung als eidlich begründete Gemeinschaft (coniuratio). Auch wenn es der Bürgerschaft anfänglich meist nicht gelang, diese Anerkennung als neue Organisationen zu erhalten und die „kommunalen“ Bewegungen und Schwurverbindungen (coniurationes) nicht immer Erfolg hatten, so wurde doch ein großer Fortschritt zur Selbstregierung gemacht, indem die Bürgerschaft nach und nach die Wahrung der städtischen Gemeinbedürfnisse an sich.

Schrittweise gelang es den Bürgern, das Befestigungsrecht und die Militärgewalt, die Regelung des Marktwesens, des Zolls, der Münze usw., die niedere Gerichtsbarkeit und mitunter auch das Hochgericht an sich zu ziehen. Glückte es der Bürgerschaft einer Stadt, die Hoheit über (fast) alle Gemeinbedürfnisse zu gewinnen und die Funktionen der Stadtherrschaft in sich aufzunehmen, dann wurde die Gemeinde zur Trägerin der wichtigsten staatlichen Gewalt überhaupt, und dann wurde diese Stadt zur Reichsstadt.

13. Jahrhundert[]

Seit etwa 1225 entwickelte sich eine ausgebildete Landeshoheit der Fürsten, wodurch der Gegensatz zwischen Reichsstadt (civitas imperii) und Landstadt entstand. Kluge Kaiser unterstützten die Städte, da sie in ihnen ein Gegengewicht gegen die überhandnehmende Fürstengewalt erblickten.

Anfänglich setzten die Kaiser in den Reichsstädten Reichsvögte und Reichsschultheißen als Verwalter der Gerichtsbarkeit ein; manche waren auch in gewissen Dingen den Landvögten unterworfen, so setzte z.B. in Schwaben der kaiserliche Landvogt die Obrigkeiten in den dortigen Reichsstädten ein. In einigen Reichsstädten gab es auch kaiserliche Burggrafen, doch mehr zur Bewahrung der kaiserlichen Burgen, wenn eine solche in der Stadt war, und etwa zur Verwaltung der nahen Reichskammergüter, als zur Ausübung einer obrigkeitlichen Gewalt.

Erlangung der Reichsunmittelbarkeit[]

Reichsunmittelbarkeit erlangten seit dem 13. Jhd. auch andere als alte Pfalzstädte, teils durch königliche Verleihung (z. B. Lübeck 1226), teils durch Loskauf von den Territorialherren oder durch das Aussterben fürstlicher Geschlechter (z. B. der Zähringer und Staufer), wodurch deren Reichslehen dem König heimfielen, aber auch durch Usurpation, besonders während des Interregnums (1245-1273).

Da die Zahl der Krongüter in Norddeutschland von jeher gering war, so gab es hier auch nur eine kleine Zahl „königlicher Städte“ oder Reichsstädte (Aachen, Dortmund, Goslar, Nordhausen, Mühlhausen), während Süddeutschland vergleichsweise viele besaß, um 1248 etwa 70 an der Zahl.

Selbständigkeit[]

Seit Mitte des 13. Jhds. erlangten die Reichsstädte eine immer größere Selbständigkeit, indem sie die meisten Hoheitsrechte in ihren Besitz brachten. Dies war umso leichter, als die Könige in den Städten eine Stütze gegen die Fürsten erblickten. Sie brachten die Reichsvoigtei und das Reichsschultheißamt, sowie die den Landvögten zustehende Gewalt, von den Kaisern unmittelbar, oder von Fürsten, welche von diesen damit belehnt waren, an sich und gaben sich selbst eine mehr republikanische Regierungsform.

Sie verfügten dann über die bewaffnete Macht, besaßen das alleinige Besatzungsrecht innerhalb der Mauern, Münz-, Zoll-, Geleitsrecht etc. und waren dem König zur Huldigung, Heerfolge und einer Jahressteuer verpflichtet sowie zur Verpflegung des königlichen Hofes bei Aufenthalt in der Stadt. Einige besaßen auch ein größeres Landgebiet (z. B. Ulm und Nürnberg), in dem der Rat die landesherrlichen Rechte ausübte.

Reichstage[]

Mit der Gerichtsbarkeit gelangten zugleich Regalien an einzelne Reichsstädte, und um diese zu repräsentieren, erschienen seit Wilhelm von Holland (1254-1256) die Abgeordneten der Städte auf den Reichstagen, wo dann nach und nach alle Reichsstädte Zutritt fanden. Zwar wurden sie nur bei gewissen, sie besonders angehenden Sachen herangezogen, und sowohl die Reichsstände als auch der Kaiser protestierten dagegen, doch wurden sie trotzdem fast immer zugelassen.

14. Jahrhundert[]

Im 13. und 14. Jhd. schlossen sich die Reichsstädte besonders in Süddeutschland und am Rhein öfter zu Städtebünden zusammen, um den öffentlichen Frieden aufrecht zu erhalten und sich gemeinsam gegen die Angriffe der Fürsten auf ihre Selbständigkeit zu verteidigen. Da die die so verbündeten Städte eine ansehnliche Macht in damaligen unruhigen Zeiten darstellten (s. Städtebund, Schwäbischer Bund und Hanse), trug das zu einem höheren Ansehen bei.

Patrizier- und Zunftkämpfe[]

Die innere Verfassung der Reichsstädte war zu dieser Zeit verschieden und näherte sich mal der demokratischen, mal der aristokratischen Form, je nach dem Ergebnis der Zunftkämpfe des 13. und 14. Jhds. Überheblichkeit von Seiten der Patrizier und Übermut von Seiten der wohlhabenden und klüger gewordenen Regierten war Ursache, dass besonders im 14. Jhd. oft gewaltsame Bewegungen in den Reichsstädten stattfanden, durch welche die Hoheitsgewalt der Patrizier-Geschlechter wenigstens gemindert, wenn nicht ganz aufgehoben und den Zünften Anteil an der Regierung gegeben wurde.

15. Jahrhundert[]

Kingdoms Holy Roman Empire, Nuremberg chronicles CLXXXV

Reichsstädte des HRR (Schedel'sche Weltchronik, 1493)

1474 teilten sich die Reichsstädte auf dem Reichstag zu Augsburg, wo sie eine Zusammenkunft im Rathaus hielten, in zwei „Bänke“, die Rheinische und die Schwäbische. Die Abgeordneten platzierten sich so, dass die der rheinischen, elsässischen, wetterauischen, thüringischen und sächsischen Städte auf der einen, die der schwäbischen und fränkischen Städte aber auf der anderen Seite saßen. Seit 1489 erhielten die Reichsstädte regelmäßigen Zutritt zu den Reichstagen.

  • 1462 – Mainz wird durch Waffengewalt unterworfen und verliert seine Unmittelbarkeit als Reichsstadt.

16. Jahrhundert[]

In der Reichsregimentsordnung von 1500 erhielten die Reichsstädte das Recht auf Zutritt zu den Reichstagen verbrieft. Maximilian I. (1486–1519), der in den Niederlanden zu sehr vom dortigen Bürgerstolz gekränkt worden war, änderte im 16. Jhd. die Verfassungen vieler Reichsstädte ab und gab der Aristokratie wieder mehr Anteil. Noch mehr beeinflusste sein Enkel, der in der spanischen Aristokratie erwachsene Karl V. (1519-1556) die städtischen Verfassungen. Unter ihm wurden sie meisten Reichsstädte oligarisch mit zwei Räten geführt, einem engeren regierenden, und einem größeren, gesetzgebenden Rat.

Daher hatte fast jede Reichsstadt ihre besondere Verfassung, wo den Patriziern mal mehr, mal weniger Herrschaft gegeben und die Demokratie auf verschiedene Weise beigemischt war. In manchen bestand ein Großer Rat, aus den Abgeordneten der Zünfte, und ein Kleiner Rat, aus den Geschlechtern gewählt; in anderen entsendeten nur die vornehmeren Gewerke (Gilden) ihre Mitglieder zum Rat, und die gröberen Gewerke wählten keine Abgeordneten hierzu etc. Insgesamt jedoch blieb die Verfassung der Reichsstädte seit dem 16. Jhd. bis zu den Revolutionskriegen im 18. und 19. Jhd. im Wesentlichen unverändert.

17. Jahrhundert und Folge[]

Nach dem Westfälischen Frieden im Jahre 1648 wurden die Reichsstädte gesetzlich als gleichberechtigte Reichsstände auf dem Reichstag anerkannt. Mit den zwei Bänken bildeten sie nun das dritte Kollegium des Reichstags.

Niedergang[]

Den Zusammenbruch reichsstädtischen Wesens führte die Verknöcherung der althergebrachten Gebräuche und die künstliche wirtschaftliche und politische Absperrung gegen außen herbei. Diese wieder hatten ihren Grund im wirtschaftlichen Verfall der Städte und in deren sinkenden Bedeutung, je mehr die Macht der Territorialfürsten stieg.

So verloren manche Reichsstädte ihre Unmittelbarkeit durch verschiedene Umstände auch wieder; einige wurden von den Fürsten, die als Reichsbeamte (Landvögte, Schultheißen, Burggrafen) über sie gesetzt waren, unterdrückt (wie z.B. Nürnberg von den Hohenzollern oder Hamburg von den Holsteinern). Andere begaben sich freiwillig unter fürstliche Herrschaft, besonders die der geistlichen Fürsten.

Manche wurden auch durch Waffengewalt unterworfen oder durch Krieg den Kaisern entzogen (wie Altenburg, Zwickau und Chemnitz von Friedrich dem Streitbaren) und verblieben den Siegern zuweilen unter dem Vorwand einer Reichspfandschaft. Auch auswärtige Feinde rissen einige der Reichsstädte zusammen mit Provinzen vom Heiligen Römischen Reich los (wie z.B. Ludwig XIV. Hagenau, Kolmar, Schlettstadt, Weißenburg, Landau und fünf andre Städte im Elsass). Andere wiederum gerieten in die Reichsacht (wie Donauwörth) oder wurden an Fürsten verpfändet (z. B. Düren) oder verschenkt.

  • 1607 – Donauwörth gerät in die Reichsacht und verliert seine Unmittelbarkeit als Reichsstadt.
  • 1648 – Anerkennung der Reichsstädte als Reichsstände. Besançon fällt förmlich an Spanien und verliert seine Unmittelbarkeit als Reichsstadt.

19. Jahrhundert[]

Um 1800 gab es nur noch 51 Reichsstädte. In den Revolutionskriegen (1792-1815) litten fast alle davon durch die Nähe des Kampfes, und zu Ende desselben sprach der Reichsdeputationshauptschluss von 1803 das Vernichtungsurteil fast über alle Reichsstädte.

  • 1801 - Durch den Frieden von Lüneville fallen Köln, Aachen. Worms und Speyer an Frankreich.
  • 1803 - Durch den Reichsdeputationshauptschluss schmolz die Zahl der Reichsstädte auf sechs zusammen: Hamburg, Augsburg, Nürnberg, Lübeck, Bremen und Frankfurt a. M.; mit den übrigen wurden die deutschen Fürsten für Abtretung des linken Rheinufers entschädigt.
  • 1806 - Nach dem Preßburger Frieden verliert Augsburg die Reichsunmittelbarkeit, und infolge der Errichtung des Rheinbundes auch Frankfurt und Nürnberg.
  • 1810 - Bremen, Hamburg und Lübeck verlieren ihre Selbständigkeit und gehen durch Gewaltstreiche Napoleons mit den Elb- und Wesermündungen an Frankreich.
  • 1815 – Die Selbständigkeit von Bremen, Hamburg, Lübeck und Frankfurt a. M. wird wiederhergestellt. Sie werden als „Freie Städte“ in den Deutschen Bund aufgenommen.
  • 1866 - Frankfurt a. M. verliert seine Unabhängigkeit an Preußen.

Verwandte Themen[]

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Quellen[]

Einzelnachweise[]

  1. Wikipedia: Freie und Reichsstädte (DE). Version vom 16.05.2022.
  2. 'Herders Conversations-Lexikon (Zeno.Org). 1. Auflage. Freiburg im Breisgau 1854–1857. Bd. IV, S. 693.
  3. MgKvL. aaO. Bd. 7, S. 62 (Freie Reichsstädte).