Mittelalter Wiki
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Der Sachsenspiegel (Sächsisches Land- u. Lehnrecht) gehört mit zu den ältesten und wichtigsten Aufzeichnung des in Deutschland geltenden Gewohnheitsrechtes, besonders in Sachsen.

Beschreibung[]

Der Sachsenspiegel wurde von dem sächsischen Ritter Eike von Repgow etwa zwischen 1215 bis 1218 in niederdeutscher Sprache abgefasst und enthält die Land- und Stadtrechte der damaligen Zeit. Die Zeichnungen sind vergleichsweise roh, wie fast alle, welche in Manuskripten damaliger Zeit zur Versinnlichung des Inhaltes dienten.

Entstehung[]

Über die Entstehung des Sachsenspiegels gibt eine in vielen Handschriften stehende rhythmische Vorrede Aufschluss. Verfasser der Aufzeichnung war hiernach ein anhaltischer Ritter, Eike (Ecke, Eiche) von Repgowe (Repkow, Reppichau, zwischen Dessau und Köthen), der auch sonst mehrfach als Schöffe in Wettin und Salpke vorkommt, und das Buch auf Veranlassung des Grafen Hoier von Mansfeld schrieb.

Die Zeit der Verabfassung sind wahrscheinlich in die Jahre 1224 bis 1235 zu setzen, da das Buch der erst im Jahr 1224 durch ein kaiserliches Gesetz eingeführte Strafe des Feuertodes für die Ketzer gedenkt, dagegen die im Jahr 1235 erfolgte Gründung des Herzogtums Braunschweig-Lüneburg nicht kennt. Doch tragen einzelne in ihm aufgenommene Bestimmungen einen sehr altertümlichen Charakter, der eher dem 12. Jh. oder einer noch früheren Zeit entsprechen würde.

Daniels hält dagegen den Sachsenspiegel für kein Original, sondern für eine für das Sachsenland gemachte Bearbeitung des Schwabenspiegels mit einigen Ergänzungen aus dem Sächsischen Weichbild. Auch sei Eike nicht der Verfasser, sondern wahrscheinlich nur Übersetzer jener rhythmischen Vorrede, eines Auszugs einer Chronik.

Die Absicht des Verfassers war nicht darauf gerichtet, eine vollständige Aufzeichnung des gesammten geltenden Rechtes zu geben, noch weniger kann es als Plan des Werkes gelten, dadurch dem Eindringen des Römischen Rechtes einen Damm entgegenzusetzen, die Aufzeichnung sollte vielmehr zunächst nur eine Zusammenstellung des Rechtes geben, das in den mit ungelehrten Schöffen besetzten Landgerichten seines Volksstammes zur Übung gelangte, weshalb der Verfasser die abweichenden Grundsätze anderer Stämme und Länder nur beiläufig bespricht, auch nur das Recht der freien Ritter und Bauern darstellt und das Recht der Städte nur gelegentlich erwähnt, das Hof- u. Dienstrecht der Unfreien aber ausdrücklich ausschließt.

Bedeutung[]

Obschon nur eine Privatarbeit, erlangte der Sachsenspiegel sehr bald auch außerhalb Sachsens bedeutendes Ansehen, so daß er als eine unmittelbare Quelle des Rechtes betrachtet wurde. Man findet ihn daher schon im 14. u. 15. Jh. in allen Gegenden Niederdeutschlands, in Holstein, Dänemark, Westfalen, Holland, in der Lausitz, Böhmen, Schlesien, Mähren, Preußen, Polen bis Livland als gültige Rechtsquelle verbreitet, und einer großen Anzahl anderer Rechtsbücher wurde er Vorbild und Muster.

In Süddeutschland entstand nach ihm der Spiegel der deutschen Leute und der Schwabenspiegel. Andere Bearbeitungen, zum Teil mit Benutzung weiterer Stadt- und Landrechte, sind das sogenannte systematische Sächsische Landrecht, eine systematische Bearbeitung für Berlin, das Görlitzer Rechtsbuch, das Breslauer Landrecht und der Holländische Sachsenspiegel. Auch in das Lateinische wurde der Sachsenspiegel mehrmals, zuerst auf Antrieb des Bischofs Thomas von Breslau in der zweiten Hälfte des 13. Jh., dann durch den Notar Konrad in Sandomir und noch einmal in Polen übersetzt.

Zur Erläuterung wurde überdies der Text des Sachsenspiegels frühzeitig mit Glossen versehen. Die älteste Glosse rührt von einem märkischen Ritter Johann von Buch her, der auch den sogenannten Richtsteig Landrechts, eine Anleitung zum gerichtlichen Verfahren nach den Grundsätzen des Sachsenspiegels, verfaßte. Andere Glossen lieferten Nicolaus Wurm, von dem auch die Blume des Sachsenspiegels, gleichfalls eine Anleitung zum gerichtlichen Prozeß, herrührt, ferner von Brand von Tzerstedt, Damianus und Theoderich von Boxdorf und Petrus von Posen.

Der Sachsenspiegel ist auch die Quelle des Magdeburger Weichbildrechtes, das am Anfange des 14. Jh. entstand, ihn zum Teil wirklich benutzte und sich über die Städte ganz Sachsens verbreitete, des sogenannten Vermehrten Sachsenspiegels oder des Rechtsbuch nach Distinctionen, das in Thüringen in der zweiten Hälfte des 14. Jh. entstand, und des Richtsteig Lehnrechts aus derselben Zeit.

Kritik der Kirche[]

Im 14. Jh. machte die Geistlichkeit den Versuch, weil sie die Würde des Papstes und der Kirche durch eine Reihe von Artikeln des Sachsenspiegels beeinträchtigt hielt, dem Ansehen des Rechtsbuches entgegenzuwirken, besonders verbreitete Johann Klenkok, Augustinermönch und Professor der Theologie in Erfurt, um die Mitte des 14. Jh. eine Widerlegung von 10 Artikeln in einer Schrift, die er "Decadicon contra errores speculi saxonici" benannte.

Später vermehrte er die Zahl der von ihm angefochtenen Artikel bis auf 21. In der Tat erließ hierauf Papst Gregor XI. im Jahr 1374 eine Bulle gegen den Gebrauch des Sachsenspiegels, in der er von den 21 durch Klenkok angefochtenen Artikeln 14 für verwerflich (Articuli reprobati), den übrigen Inhalt des Buches aber für ungefährlich erklärte. Doch hatten diese Bestrebungen nur geringen Erfolg, indem nur wenig Spuren erhalten sind, daß man die Articuli reprobati auch wirklich als solche behandelte.

Handschriften[]

Die erhaltenen Handschriften überliefern den Sachsenspiegel in verschiedener Gestalt, indem einige mehr, andere weniger enthalten, manche den Stoff in einer fortlaufenden Reihe von Artikeln geben, andere ihn dagegen in Bücher einteilen. In den neueren Ausgaben ist allgemein die Einteilung in drei Bücher mit Artikeln gebräuchlich geworden, denen sich als ein viertes Buch die Darstellung des Lehnrechtes anschließt.

Das letztere scheint als Quelle ein in Lateinischer Sprache geschriebenes Rechtsbuch, den sogenannten "Vetus auctor de beneficiis" zu haben, das wahrscheinlich ebenfalls Eike von Repkow zum Verfasser hat. Eine andere Art Erläuterung ist in den sogenanten Bilderhandschriften des Sachsenspiegels erhalten, in denen man den Inhalt einzelner Artikel durch gezeichnete oder colorirte Bilder erklärt findet und von denen besonders in Heidelberg, Oldenburg, Dresden, Görlitz und Wolfenbüttel mehre erhalten sind.

  • Quedlinburger Sachsenspiegel: Die älteste erhaltene Handschrift des Sachsenspiegels ist die Quedlinburger, wahrscheinlich noch aus dem 13. Jh. Diese liefert den Text in Obersächsischer Mundart, die auch als ursprünglicher Dialekt des Werkes zu betrachten ist. Daneben gibt es indess allerdings auch eine große Anzahl Handschriften in Niederdeutscher Sprache und selbst einige in Oberdeutscher Mundart.

Folien[]

  • Blatt 5r: Lehnsrecht. (7) Lnr. 20 § 5: Darstellung einer Belehnung. Der König oder Kaiser gibt mit dem Szepter ein unteilbares Bischofslehen (Szepterlehen) an den Bischof zu seiner Rechten als alleinigem Lehensnehmer. Zu seiner Linken vergibt der Herrscher mit der Fahne ein unteilbares Fahnenlehen an einen weltlichen Vornehmen. Gehört zur Textstelle „Bischove, guot“. „Bischöfliche und Fahnenlehen müssen ungeteilt gegeben werden."
  • Blatt 5v: Lehnsrecht. (2) Lnr. 21 §§1,2: Ebenbürtiger Sohn in Mi parti mit dem Heerschild des Vaters zu seinen Füßen (Erhöhung durch Fahnenlehen). Die Zeichnung bezieht sich auf die Stelle Kap. 21. „Der Sun" (der ebenbürtige Sohn erhält seines Vaters Schild so lange er sich mit Mannschaft nicht erniedriget, d.h. so lange er kein geringerer Vasall wird, als es sein Vater war).
  • Blatt 6r: Lehnsrecht. (2) Lnr. 22 §§ 4: Jährliche Klage über geraubtes Lehen. Die Darstellung des Kriegers in mi parti mit Kettenrüstung und Schwert, bezieht sich auf die Stelle: „Wird einem sein Gut mit Gewalt genommen, so soll er jedes Jahr bei dem Herrn darum klagen“. Das Gewalttätige entreißen ist hier durch einen Krieger bezeichnet, welcher Kornähren ergreift.
  • Blatt 22r: Landrecht. (5) Ldr. III 63 § 1,2: Zusammenwirken des weltlichen und geistlichen Gerichts, welches zusammenhalten soll. Gehört zur Textstelle „Sus. sal“. Das weltliche Gericht ist durch den Kaiser mit dem Schwert, das geistliche durch den Papst mit dem Krummstab bezeichnet. Die Krone des Papstes hat eine Kegelform und erscheint hier nur durch Missverständniss im Zeichnen schiefwinkelig. Auffallend ist, dass die hier erscheinenden drei Kronen mit Silber und nicht mit Gold, wie gewöhnlich, ausgemalt sind.

Digitalisierte Ausgaben[]

Quellen[]

Einzelnachweise[]

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