Mittelalter Wiki
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Salzpfannen dienen als Salinen im sog. offenen Pfannprozess zur Salzgewinnung. Dabei wird Meersalz in günstigen Lagen durch natürliche Verdunstung in Salzteichen gewonnen, wobei die Salzernte stark von der Witterung abhängt.

Beschreibung[]

Der offene Pfannprozess bildete im Gegensatz zum älteren Abdampfen des Salzwassers in irdenen Töpfen (Sieden) eine vollendetere Technik. Auf diese Art wurde Meersalz sowohl im Süden an der Adria bei Comacchio (964), Lorco (992), am Tyrrhenischen Meer (500) und bei Narbonne (814), wie im Westen an der Bucht von Bourgneuf (769) und im Norden an der englischen Südküste und an der friesischen Küste (776) gewonnen.

Die Salinenarbeiter hießen Sülzer. Vor den bloßen Hilfsknechten zeichneten sich die eigentlichen Sieder durch ihre technische Kunst aus. Aus ihnen gingen die Pfänner als Unternehmer hervor.

Technik[]

Beim Pfannprozess erfolgte die Salzgewinnung durch das Ausscheiden des Salzes aus der Sole in offenen Pfannen. Bis an die Wende des 7. Jhs. zurückreichende Quellen berichten bereits von eisernen Pfannen (in Marsal inae, ags. ísenpanna). Deren Herstellung erfolgte in eigenen Schmieden, da und dort in verschiedener, mit der Zeit wachsender Größe (maiores, minores sartagines).

Die Pfanne war selbständig gegenüber der mit der Heizanlage versehenen Pfannstatt (s.a. Siedehäuser), worauf sie gesetzt oder auch gehängt wurde. Für die Reinigung und Ausbesserung wurde sie von Zeit zu Zeit abgenommen. Auch Pfannstätten für mehrere Pfannen finden Erwähnung. Das Heizen der Öfen geschah mit Holz oder Stroh - vorgeschichtlich bezeugt und in Halle zum Teil noch in neuzeitlichem Brauch.

Betrieb[]

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Salzsieden in Tonkrügen (1580)

Die mittelalterliche Form der Pfannsiederei war der handwerksmäßige Kleinbetrieb. Dessen Anfänge liegen in einer herrschaftlichen Betriebsorganisation. Eigenständige Sieder (mancipia, servi), daneben von auswärts herangezogene Vertragsarbeiter besorgten im Dienste des Grundherrn das Besieden der Pfannen nach Anordnung herrschaftlicher Beamter. Ob sich auch kleine freie Grundbesitzer als Unternehmer auf eigenem Boden betätigten, steht in Frage.

Die Beherrschung des Erzeugungsprozesses gestaltete das herrschaftliche Verhältnis zu einem Pfanndienst mit weitgehender Selbständigkeit der Sieder. Schon früh gab es Verträge mit den Grundherren, die den Siedern den Betrieb auf eigene Rechnung in die Hand gaben. Der jüngere Eigenbetrieb mit Lohnarbeitern scheint von geringer Ausdehnung gewesen zu sein, bis zu Ausgang des Mittelalters der neue Monopolgedanke bedeutende regalistische Eigenbetriebe ins Leben rief.

Die Arbeit bei den Salzpfannen lief regelmäßig von Woche zu Woche, auch des Nachts. An Sonn- und Festtagen lagen die Pfannen still, bis später da und dort ein Einvernehmen mit der Kirche wegen Ablösung der Festtage durch Abgaben (z.B. in Reichenhall das "Lössalz") erzielt wurde.

Zinsbetriebe[]

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Salzsieden in großen Krügen

Noch nach dem Prümer Urbar [1] von 893 teilten sich Pfanneigentümer und Sieder in der Weise in den Ertrag, dass dieser 1/3 und jener 2/3 der Wochenerzeugung erhielt. Aus dem später üblichen umgekehrten Verhältnisse erhellt der wirtschaftliche Aufschwung der Salzzinser, die auf Grundlage vertraglicher Vereinbarung [2] ihre Stellung immer weiter verbessern konnten.

Außer dem Hauptzins entfielen für das Besieden der Pfannen noch andere Abgaben, so z.B. für die Instandhaltung und Bedienung des Brunnens, die der Salineneigentümer von sich aus besorgte. Für Vernachlässigungen im Betrieb waren die Sieder verantwortlich. Über die eigenen Salzanteile verfügten sie von vornherein frei und bestimmten damit die Preisbildung. Die weitere Entwicklung führte zu Beginn des 13. Jhs. zu Normalverträgen der Pfannleihe oder Pfannpacht hinüber [3].

Rechtliches[]

In rechtlicher Hinsicht erscheinen Pfannstatt und Salzpfanne einerseits als Zubehör der Hofstatt [4], andrerseits aber auch als Zubehör des Anspruchs auf die Solquelle. Zumeist jedoch wird umgekehrt die Salzpfanne als Hauptsache und der Salzbrunnenanteil als deren Zubehör betrachtet, zumal zu einer Pfanne auch mehrere Anteile gehören konnten [5]. Die Salzpfanne galt als wirtschaftlicher Mittelpunkt des ganzen Betriebes, auch rechtlich als das Salinenhauptgut, dem überhaupt die sonstigen Berechtigungen und selbst Liegenschaften zugehören [6][7].

Pfannherren[]

Die Pfanneigentümer nannte man Pfannherren. Der Großteil der Pfanngüter gelangte durch Verstiftung und rechtsgeschäftlichen Erwerb aus den Händen des ursprünglichen Salineneigentümers unmittelbar oder mittelbar an die Kirchen, deren ausgesprochene Wirtschaftspolitik darauf ausging, an Stelle des handelsmäßigen Salzbezugs eigenen Anteil an den Salinen selbst zu erwerben. In Reichenhall sind schließlich an 66 Bistümer, Kapitel und Klöster mit Pfanngütern oder Renten veranteilt gewesen.

Der weltliche Pfannbesitz lag in den Händen freier und unfreier Ritter (Grafen, Edlen, Ministerialen), auch nichtritterlicher Freier und Stiftsleute. Der Ursprung des bürgerlichen Pfanneigentums ist aus Erwerbungen teils kaufmännischer Elemente, teils emporgekommener Sieder abzuleiten. Wie Sole- und Rentengüter kam auch Pfanngut durch Leiheverhältnisse in zweite oder fernere Hand [8].

Quellen[]

Einzelnachweise[]

  1. Prümer Urbar bei dilibri.de (mit Suchfunktion)
  2. „qui sedes a nobis susceperint“, Mittelrheinisches Urkundenbuch II S. 341
  3. 1205, Urkundenbuch der Stadt Lüneburg I n. 33: „conventione, que in vulgari vorehute dicitur"
  4. 846, Bitterauf, Trad. Freising. I n. 682: „curtem cum aedificiis cum loco et frixoria salis"; 959, Dipl. Otto I. n. 202: „curtilia cum patellis patellarumque locis"
  5. Salzburger Urkundenbuch I, S. 394: „patellam cum omnibus appendiciis.. que sunt octonaria pars ad Wizenmannisprete.. XII a pars in haurula.. Schultheizze" usw.
  6. 709, Pardessus, Dipl. II S. 282: „inno ad sal faciendum cum manso, casa, serso, cum omne adiacentia“
  7. Salzburger Urkundenbuch I, S. 338: „ad unam patellam pertinentquarta pars aque.. locus habitationis, locus patelle pratum unum“
  8. 931, Urkundenbuch der Steiermark I n. 20: „locum patellarum unum, quem A. [comes] habuit in beneficium"