Mittelalter Wiki
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Ein Schöffe oder auch Schöppe (lat. scabinus) war zum einen ein Mitglied eines Ratskollegiums mancher Städte (z.B. in Frankfurt a. M.) zum anderen auch ein Beisitzer bei einem Gericht. Der Schöffenstuhl war folglich die Ratsbehörde. [1]

Beschreibung[]

In der frühmittelalterlichen Gerichtsverfassung waren die Schöffen (scabini) die Mitglieder des Gerichts aus der Gemeinde, welche das Urteil sprachen, während dem Richter (Grafen) nur die Einberufung und der Schutz des Gerichtes zukam.

Schon vor der Karolingerzeit waren im Frankenreich nicht mehr alle Mitglieder der gesamten Thingversammlung an einer Urteilsfindung beteiligt. Stattdessen wurde in jeder Tagung vom vorsitzenden Richter ein meist aus sieben der angesehensten und erfahrensten Männer bestehender Ausschuss der Gerichtsgemeinde gebildet, dem die Aufgabe übertragen wurde, den Urteilsvorschlag einzubringen. In der fränkischen Rechtssprache führten diese Urteilfinder den Namen „Rachineburgen“ (rachineburgius, raginburgius von got. ragin - 'Rat, Urteil und ahd. purgis - Bürge); eine Bezeichnung, die ausdrückt, dass diese Männer für das von ihnen eingebrachte Urteil den Parteien bürgten bzw. hafteten, also in der Tat 'Ratbürgen' waren.

Bei den Alamannen und Baiern fand das Schöffentum nur in den Gerichten der Königsboten Verwendung, und die Friesen nahmen es gar nicht an.

Frühmittelalter[]

Als Karl des Große zwischen 769 und 775 die fränkische Gerichtsverfassung reformierte, wurden an Stelle der für jede einzelne Gerichtstagung ausgewählten Rachineburgen ständige Urteilsfinderkollegien gesetzt. Diese ständigen Urteilsfinder waren die Schöffen. Ihren Namen erhielten sie von ihrer Tätigkeit: das ursprünglich fränkische Wort (afrk. *scapin, fries. sceppena, ahd. sceffino, scafino, mlat. scabinus von afrk. scapan, got. gascapjan - 'schaffen, formen, ordnen') bezeichnet denjenigen, dessen Urteil zwischen den streitenden Parteien Ordnung schafft.

Die Einführung der Schöffen sollte die Lasten der allgemeinen Thingpflicht mildern. Wie auch die Rachineburgen wurden sie aus den „meliores“, d.h. den angeseheneren Gerichtseingesessenen, insbesondere den Grundeigentümern, ausgewählt, und zwar von den Königsboten unter Mitwirkung der Grafen und des Volkes. Das Schöffentum wurde ihnen als dauerndes, lebenslängliches Amt (Ministerium) übertragen; sie schworen bei ihrer Ernennung einen Amtseid und konnten wegen schlechter Verwaltung abgesetzt werden. Ihre Tätigkeit erstreckte sich auf die ganze Grafschaft.

Zur ordnungsmäßigen Besetzung des Gerichts waren sieben Schöffen erforderlich. In den echten Thingversammlungen musste ihr Urteilsvorschlag durch das Vollwort der Gerichtsgemeinde gebilligt werden; zu den gebotenen Thingen wurden nur sie noch als Urteiler geladen. Die Schöffenverfassung wurde in allen Ländern des fränkischen und fränkisch-romanischen Rechts durchgeführt und drang auch über diese Gebiete hinaus.

Im langobardischen Italien drang das Schöffentum im 9. Jhd. ein. Bei den Angelsachsen findet sich eine dem festländischen Schöffentum verwandte Einrichtung nicht. Im Land der Dunsaete werden allerdings lagmanni genannt, und mit dieser nordischen Bezeichnung wird vielleicht ein dauernder Schöffenausschuss für bestimmte Prozesse gemeint. Möglicherweise ist die bereits früher im Gebiet der Wapentake bezeugte Rügejury der zwölf ältesten Thegnas eine Vorgängerin des Kollegiums dieser Lagemen.

Hoch- und Spätmittelalter[]

Im beginnenden Hochmittelalter wurde vor allem das sächsische Rechtsgebiet zum Hauptsitz des Schöffentums; doch waren bei den sächsischen Kaisern die Schöffen nur in den echten Thingen als Urteiler tätig, zu den gebotenen Thingen wurde dagegen auch weiterhin das gesamte Thingvolk gebannt.

Im späteren Mittelalter bildeten die Schöppenstühle in den Städten Gerichtskollegien, welche den eigentlichen Obrigkeiten die Urteilssprüche fertigten. So z.B. das Schöffengericht in Köln, das kurfürstliche hohe weltliche Gericht, wobei der Magistrat in peinlichen Fällen nur die erste Ergreifung und Untersuchung hatte. In Aachen und anderen oberdeutschen Gegenden wurde der erste und oberste Schöffe in einem aus Schöffen bestehenden Gericht der „Schöffenmeister“ genannt. [2]

Quellen[]

Einzelnachweise[]

  1. Pierer's Universal-Lexikon (Zeno.Org). 4. Auflage 1857-1865. Altenburg, 1860. Bd. 15, S. 364.
  2. Adelung, Johann Christoph. Adelung: Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart (auf Zeno.Org). Leipzig, 1793-1801. Bd. III, S. 1618.