Als Schiffsbezirke bezeichnete man im Rahmen des früh- und hochmittelalterlichen Heerwesens in Skandinavien die Einteilung des Landes für die Beschaffung der Flotte und sonstigen Leistungen.
Beschreibung[]
Für die Schiffsbezirke und ihre Aufgaben waren eingehende Vorschriften aufgestellt. In Dänemark erfasste diese Einteilung das gesamte Land, in Norwegen die Küstengebiete, ins Land herin soweit der Lachs aufstieg, und in Schweden insbesondere die Küste von Ostgötaland und Uppland. Im schwedischen Binnenland scheint die Einteilung in hamnar den gleichen Zweck erfüllt zu haben.
Die Schiffsbezirke zerfielen in Schweden in ár oder hár, in Dänemark in hafnae, diese wiederum in thrithings, siaettings und tolfthingshafnae. Diese Bezirke standen in Übereinstimmung mit den sonstigen politischen Bezirken (s. Staatsverfassung), so dass z.B. in Dänemark das haeraeth ein oder mehrere skipaen umfasste, sich aber nie die Grenzen von skipaen und haeraeth kreuzten.
Diese Einteilung wurde in der Weise verwertet, dass den einzelnen Bezirken bestimmte Leistungen auferlegt wurden, so z.B. die Stellung eines Ruderers, von der die hafnae geradezu ihren Namen hat. Da hierbei darauf gesehen werden musste, dass einerseits der Bezirk die ihm obliegende Leistung erfüllen konnte, andererseits die Leistungsfähigkeit des Bezirkes voll ausgenutzt wurde, erfolgte die Abgrenzung der Bezirke entweder wie in Norwegen bis in das 13. Jhd. nach der Mannzahl oder nach dem Werte des Grund und Bodens oder auch des beweglichen Vermögens.
Die Zahl der wehrpflichtigen Leute wurde in Norwegen auf dem manntalsþing festgestellt, das alle Bauern zu besuchen hatten. Dabei mußte jeder die Zahl der in seinem Hause befindlichen Wehrpflichtigen unter Eid (manntalseiðr) angeben. Einer allenfalls notwendig werdenden Ausgleichung diente das über das ganze Reich sich erstreckende almannatal.
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Quellen[]
- Deutsche Verfassungsgeschichte (Internet Archive). George Waitz. Berlin 1880-96. Bd. I (3. Aufl.), S. 401 ff; Bd. II, 23 Bd. IV, 25 ff.
- Deutsche Rechtsgeschichte (Internet Archive). 2. Bände. (1. Bd. in 2. Auflage). Heinrich Brunner. Leipzig 1906 und 1892. Neuauflage Verlag BiblioBazaar, 2010. ISBN 1173128565, ISBN 9781173128562. Bd. I, S. 180 ff; Bd. II, S. 202 ff.
- Lehrbuch der Deutschen Rechtsgeschichte (Internet Archive). Richard Schröder. Leipzig : Veit, 1889. S. 537 ff.
- Geschichte der Kriegskunst im Rahmen der politischen Geschichte. 4 Bände. Hans Delbrück, Berlin 1900–1920. Neue Auflage, Walter de Gruyter, Berlin 2000, ISBN 3-1101-6886-3. Bd. II (2. Auflage)
- Reallexikon der Germanischen Altertumskunde, Band 2. Johannes Hoops, 1918-1919.