Mittelalter Wiki
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Für die älteste Auffassung von der Stellung des Klerus in Nordeuropa ist der Ausspruch des altschwedischen Westgötalag bezeichnend: "Der Priester soll im Bauernrecht stehen" und zwar gleichgültig, ob er Inländer oder Ausländer ist.

Beschreibung[]

Da die Geistlichkeit in Nordeuropa auf eine rechtliche Stufe mit freien Bauern gestellt wurde, war auch seine Buße die des freien Bauern, und nur kirchliche Würdenträger wie Bischöfe, Erzbischöfe, Äbte haben ein höheres Recht. Ebenso sagen die altnorwegischen Gulathingslov (15): "Unsere Geistlichen sollen solche Mannheiligkeit haben, wie jeder von uns gegenüber dem anderen hierzulande."

Eine eigene kirchliche Gerichtsbarkeit in Rechtssachen bestand ursprünglich ebensowenig wie eine Entziehung des kirchlichen Rechts von der weltlichen Gesetzgebung, und auf die Besetzung bischöflicher Stellen hatte die weltliche Macht Einfluß. Auch das Zölibat bestand im Norden ursprünglich nicht (Gulaþingslǫg 15).

Kirchenrechte[]

Zwar zeigen die schwedischen, norwegischen und isländischen Rechtsaufzeichnungen an der Spitze einen Kirchenrechtsabschnitt, aber dieser erscheint ebenso als Bestandteil des Landrechts wie die übrigen Abschnitte und wurde in denselben Formen Rechtens wie sonst das Landschaftsrecht. In Dänemark finden sich zwar eigene Kirchenrechte, an deren Zustandekommen aber die Bauernschaft und vermutlich auch das Königtum ebenfalls beteiligt war.

Schon früh versuchte die Kirche im Norden ihre weitergehenden Ansprüche durchzusetzen, aber mit verschiedenem Erfolg. Das Zölibat drang erst seit dem 12. und 13. Jh. durch. Auf Island blieb die Gesetzgebung in kirchlichen Sachen bis zum Ende des Freistaates (1262) Sache des Staates, nur als Mitglieder der gesetzgebenden Versammlung nahmen die Bischöfe daran Anteil. Auch eine eigene geistliche Gerichtsbarkeit ist nur in Sachen der Disziplin anerkannt, und eine Exemtion von weltlichen Lasten besteht für Geistliche nicht.

In Norwegen, wo um die Mitte des 12. Jh. die Verhältnisse ähnlich wie in Island lagen, wurde das Verhältnis zwischen Staat und Kirche seit König Sverrir (1151-1202) Gegenstand eines erbitterten Streites, der erst am Ende des 13. Jh. bis zu einem gewissen Grade zugunsten der Kirche entschieden wurde. In Dänemark und Schweden wurde dagegen schon früh (in Dänemark bereits im 11. Jh.) der Klerus von der weltlichen Jurisdiktion eximiert und mit Immunitätsprivilegien begabt; die Besetzung der Bischofsstühle ohne die königUche Mitwirkung prätendierte auch hier die Kirche, während das Königtum mit den geistlichen Lehen nur den von ihm konfirmierten Bischof zu investieren gewillt war.

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