Mittelalter Wiki
Advertisement
Mittelalter Wiki

Seit dem Ende des 9. Jhs. kam durch die Kämpfe mit den Slawen, ehemals Skleren (sklavi) genannt, eine neue Bezeichnungen für Unfreie hinzu, der Namen der Sklaven.

Beschreibung[]

Nach der Unterwerfung der Slawen durch die Deutschen waltete Ihnen gegenüber die Strenge des Kriegsrechts; sie wurden als Knechte verkauft und die Gefangenen ihrer persönlichen Freiheit beraubt: der Volksname wurde so zur Bezeichnung des niedrigsten Standes innerhalb der Unfreien.

Allerdings wurde der Ausdruck nicht immer konsequent in einer bestimmten Bedeutung angewandt. Mancipium (Slave) und servus (Diener) standen oft in gleichem Sinne. [1]

Rechtsdefinition[]

Im Rechtswesen bezeichnet Sklaverei den Zustand eines Menschen, der seiner persönlichen Freiheit beraubt ist, als Sache behandelt wird und als solche (Sklave) im Eigentum eines andern steht. In der Antiken Welt, deren wirtschaftliches System größtenteils auf der Sklaverei beruhte, war diese allgemein verbreitet.

Häusliche und gewerbliche Dienstleistungen wurden zumeist durch Sklaven verrichtet, zu denen man von jeher insbesondere Kriegsgefangene verwendete. So findet sich im Altertum die Sklaverei ebenso bei den Völkern des Orients wie bei den Griechen und Römern verbreitet, wobei letztere die Sklaverei zu einem besondern Rechtsinstitut ausgebildet hatten.

Der Sklave (lat. homo servus) hatte nach römischem Recht, das auch Sklaverei auch durch Schuldknechtschaft zuließ, keine Rechtsfähigkeit. Er war als bloße Sache Gegenstand des Handels, Sklavenkinder waren von Geburt an Sklaven, dem Herrn stand das Recht über Leben und Tod des Sklaven zu. Was der Sklave verdiente, gehörte dem Herrn, der jedoch vielfach dem Sklaven die Verwaltung eines Teils seines Vermögens überließ (das sog. lat. peculium).

Das hatte die Wirkung, daß der Herr für die Kontraktsschulden des Sklaven im Umfang des Wertes des lat. peculium den Gläubigern haftete. Auch konnte dieses peculium im Testament des Herrn insofern als eignes Vermögen des Sklaven behandelt werden, als der Herr dem Sklaven die Freiheit hinterlassen konnte unter der Bedingung, daß er aus dem peculium dem Erben einen gewissen Betrag zahle.

Sklavenhandel[]

Auch im Handelswesen der Germanen zur Römischen Kaiserzeit (1 bis 375 n. Chr.) war Sklavenhandel wichtig. Im Inneren Germaniens und als Handel über die Grenze wird er u.a. von Tacitus wiederholt erwähnt. [2] Aus Germanien bezog das Römische Kaiserreich einen Teil der unfreien Arbeitskräfte, die in der antiken Wirtschaftsordnung immer unentbehrlich blieben, in früherer Zeit dagegen vorrangig über Gallien. Die meisten Sklaven lieferte der Krieg. Nachrichten aus römischer und nachrömischer Zeit zeigen, wie in Germanien die Sklaven leicht den Besitzer wechselten und von einer Völkerschaft zur anderen gingen. [3]

Britische Inseln[]

Zur Zeit der Angelsachsen war der Verkauf eines Sklaven ebenso üblich wie der irgendeiner anderen lebenden Habe. So heißt es in den Wallisischen Rechten des 7. Jhs. [4]: „Wenn ein Mann einen männlichen oder weiblichen Leibeigenen, oder Vieh oder irgend etwas anderes gekauft hat, so läuft er bei der Übergabe die Gefahr des Diebstahls, es sei denn, dass die Übergabe persönlich durch den früheren Besitzer vollzogen ist oder dass er Sicherheiten hat".

Sklaven waren, männlich oder weiblich, war auch ein Wertmesser bei der Auferlegung von Geldbußen [5]; und der Preis eines Sklaven war nicht immer höher als der eines Pferdes von ca. 935: „Ein Pferd (wenn verloren) soll mit 30 Shilling bezahlt werden, ... ein Schwein mit 8 pence, ein Mann mit einem Pfund, ein Schaf mit einem Shilling." [6] Die einzigen Beschränkungen im Verkauf eines Leibeigenen waren, dass niemand seinen eigenen Stammesgenossen (auch wenn er schuldig ist) über die See verkaufen solle [7] und dass Christen nicht verkauft werden sollen, besonders nicht an heidnische Völker [8].

Die Ortsgesetze von Lewes (Sussex) bestimmten im Jahre 1086, „dass für ein Pferd, das jemand im Marktflecken verkauft, der Verkäufer dem Vogt einen Penny geben soll, und der Käufer ebenfalls ... für einen Mann aber 4 Pence".

Ein organisierter Handel dieser Art wird zuerst durch die berühmte Geschichte bezeugt, wie der Anblick englischer Sklaven auf dem Markt von Rom den Diakon Gregor rührte und bei ihm den Wunsch rege machte, der fernen Insel das Evangelium zu bringen. Der Hauptort für den Sklavenhandel war Bristol, ein 'wik' mit weitverzweigten irischen Handelsbeziehungen, die schon seit Jahrhunderten in den Händen von Leuten skandinavischer Herkunft lagen.

Dort bestand der Handel noch über die Zeit Wilhelm des Eroberers (1066–1087) hinaus. Auch der Abscheu der Kirche gegen den Verkauf eines Christen durch einen andern Christen in die Hände von Heiden oder Juden ist durch die exemplarische Bestrafung bezeugt, die einen Schuldigen traf [9]. Bischof Wulfstan von Worcester († 1095) glückte es, den Sklavenhandel dadurch auszurotten, dass er die Zufuhr der gekauften Menschen aus ganz England nach Irland unterband [10].

Sklaven im Christentum[]

Mit der Verbreitung des Christentums im römischen Reich traten gewisse Milderungen der Sklaverei ein; die Sklaverei selbst überdauerte aber den Untergang des Römischen Reiches. Bei den germanischen Völkern bildeten die aus Unterjochten und Kriegsgefangenen hervorgegangenen Unfreien einen besondern Stand, dessen Angehörige sich im Laufe des Mittelalters in Hörige oder Leibeigene wandelten. [11]

Verwandte Themen[]

Siehe auch: Sklaven in England  •  Unfreie: Sklavenhandel
Navigation Ständegesellschaft
Ständeordnung (Hauptartikel)  •  Gesellschaft  •  Adel  •  Bauern  •  Beamte  •  Bürgertum  •  Freigelassene  •  Freisassen  •  Fürst  •  Gefolgsleute  •  Halbfreie  •  Herzog  •  Hintersassen  •  Hörige  •  Jarl  •  Kaiser  •  Klerus  •  König  •  Leibeigene  •  Lendirmenn  •  Ritter  •  Sklaven  •  Unfreie  •  Vasall  •  Zensuale
Kategorien: Adel  •  Adelsgeschlecht‎er‎  •  Bauern  •  Beamte  •  Berufe‎  • Bürger und Städte  •  Klerus  •  Rittertum
Hauptkategorie:Stände  •  Kategorie:Staatswesen

Quellen[]

Einzelnachweise[]

  1. Deutsche Verfassungsgeschichte (Internet Archive). George Waitz. Berlin 1880-96. 2. Ausgabe, Band 5, S. 207.
  2. Tacitus, De origine et situ Germanorum (Germania). Übersetzung "Die Germania des Tacitus". Anton Baumstark: Freiburg 1876. Digitalisat auf Wikisource. Kap. 24.
  3. Hoops, RdgA. aaO. Bd. II, S. 389, § 32.
  4. Haddan u. Stubbs, aaO. Bd. I, S. 137
  5. Haddan u. Stubbs aaO. I, II, VII etc.
  6. Liebermann, aaO. S. 378
  7. Liebermann, aaO. S. 94: Ines Gesetze II
  8. Liebermann, aaO. S. 238, 251, 261: V Aethelred 2, VI Aethelred 9; VII Arthelred 5
  9. Penit. Theodori XII bei Ancient Laws and Institutes of England (Internet Archive). Benjamin Thorpe. London, Commissioners of thepublic records of thekingdom, 1840. Bd. II, S. 50. Penit. Ecgberti IV 36, ebenda 213
  10. W. Malmesbury, Vita S. Wlstani II 20 bei H. Wharton, Anglia Sacra (1691) II, 258
  11. Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 18. Leipzig 1909, S. 525-528.
Advertisement