Mittelalter Wiki
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Die Geschichte der Staatsverfassung und Staatsverwaltung in Deutschland gliedert sich wiefolgt: Völkerschaftsverfassung der Germanen, die Bildung der großen Stämme, das Merowingerreich, das Karolingerreich, das Ostfrankenreich und das Heilige Römische Reich.

Geschichtliche Entwicklung[]

Die Germanen waren bei ihrem Auftreten in der Geschichtsschreibung der Griechen und Römer während der Antike und Spätantike in zahlreiche Völkerschaften gegliedert. Die römischen Historiker Tacitus (Germ. 2) [1] und Plinius (NH IV 99) [2] nahmen zu ihrer Zeit an, dass diese aus wenigen Stämmen der Westgermanen hervorgegangen seien und sich in ursprünglich drei politische Völkereinheiten (Ingävonen = Anglofriesen; Istävonen = Franken; Herminonen = Hochdeutsche) gliederten.

Völkerschaftsverfassung[]

Die politische und gesellschaftliche Entwicklung der Germanen stellte sich spätestens seit der vorrömischen Eisenzeit (ab 450 v. Chr.) nicht als Prozeß der Auflösung großer Völkerstämme dar, sondern als ein beginnender Zusammenschluß kleinerer politischer Gebilde zu größeren. Die einzelnen, von den römischen Schriftstellern lat. civitates genannten Völkerschaften waren von sehr unterschiedlicher Ausdehnung, mal groß wie die Cherusker oder Sueben, mal klein wie die Brukterer; und sie gingen in ihrer Entstehung als Volksstämme auf recht verschiedene gesellschaftliche und politische Vorgänge zurück.

Alle näheren Umstände sind unbekannt. Nur vermuten dürfen wir, dass manche aus ursprünglich größeren ethnischen Einheiten, die sich in einzelne Teile aufgelöst hatten, hervorgegangen, dass andere durch Zusammenschluß mehrerer kleiner Sippschaften entstanden sind. Diese Völkerschaften (die lat. civitates) waren keineswegs alle von anfang an in sich geschlossene, zentralregierte Stammesstaaten. Sie überließen z.B. allgemeine politische Angelegenheiten kleineren Gemeinschaften, den lat. pagi, den Hundertschaften (vergleichbar den Kantonen). Und es gab Unterschiede zwischen den Völkerschaften mit Königsverfassung und denen mit Prinzipatsverfassung:

  • Die Völkerschaften mit Königsverfassung - vornehmlich Ostgermanen - bildeten geschlossene staatliche Einheiten mit einem König an der Spitze.
Völkerschaftsverfassung (Germanen):  •  Völkerschaft, Häuptling, Landesgemeinde, Herzog  •  Agrar- und Sozialverhältnisse  •  Sippe und Staat  •  Religiöser Kult

Bildung der großen Stämme[]

Die Bildung der großen Germanischen Stämme erfolgte während der Völkerwanderungszeit (375/376 bis 568) und wurde neben allgemeinen Ursachen, auch durch ethnische und politische Momente, sowie römische und christliche Einflüsse bedingt. Als die germanischen Völkerschaften von dieser Wanderungsbewegung erfaßt wurden, machten sich Hungersnöte, Einfälle der Hunnen aus dem Osten und Expansionsbedürfnis geltend. Weniger mit dem Pflug als mit dem Schwert wurde Land gewonnen. Die kriegerischen Zeiten aber verlangten eine zentralere politische Organisation: allgemein trat an Stelle der loseren Prinzipatsverfassung die strammere Königsverfassung.

Manche germanischen Völkerschaften nahmen auch die römische Kultur und das Christentum ganz in sich auf. Doch von den Reichsgründungen auf ehemals römischem Boden, behaupteten sich am Ende nur zwei westgermanische Volksstämme und erlangten weltgeschichtliche Bedeutung: die Angeln, Sachsen und Jüten (als Angelsachsen) auf der Britischen Insel und die Franken in Gallien.

Die Angelsachsen, die von Anfang an rücksichtslos ihre Eigenart betonten und vehement durchsetzten, wuchsen zum großen selbständigen Volk der Engländer. Der Staat der Franken aber wurde zur Wiege des französischen und des deutschen Nationalstaates, ja zum Vorläufer für die christlich-europäischen Staaten überhaupt... Weiterlesen.

Das Merowingerreich[]

Was dem Frankenreich unter den Merowingern seine Festigkeit und Dauerhaftigkeit verlieh, war einmal seine staatliche Ordnung, die sich von den burgundischen Staatsgründungen unterschied, und auch der Umstand, dass die Franken ihre Eigenständigkeit als germanischer Stamm aufrechterhielten und das Reich nicht völlig romanisiert wurde.

Die Gründung des Frankenreichs erfolgte jedoch nicht auf Initiative des fränkischen Volkes oder aufgrund ihres unmittelbaren Expansionsdranges. Das Frankenreich war vielmehr ein persönliches Werk Chlodwigs und der merowingischen Dynastie, die sich allerdings auf die Kraft und die politische Begabung des Volks stützte. So entstand ein mächtiges Reich von den Pyrenäen bis zur Elbe war, ein Reich, bewohnt von verschiedenen germanischen und romanischen Völkern.

Die Grundlage der fränkischen Reichsordnung blieben die germanische Stammesrechte. Allerdings beeinflusste das Vorbild des römischen Staatswesens die Struktur des Frankenreichs maßgeblich, und seit der Annahme des Katholizismus im Jahr 496 wirkten die Vorstellungen der Bibel und die theokratische Weltanschauung des Christentums in steigendem Maße auf die Verfassung ein. Der Machtgewinn des Königtums war das Ergebnis der politischen Verhältnisse im Frankenreich selbst, jedoch wurde diese Entwicklung stark durch die Vorstellung der römischen Kaiserherrschaft geprägt... Weiterlesen.

Das Merowingerreich:  •  Chlodwigs Reichsgründung  •  Die neue monarchische Gewalt  •  Soziale Wirkung des Königtums  •  Befugnisse des Königtums  •  Reichsverwaltung und Beamte  •  Staat, Ortsgemeinde, Privatherrschaften  •  Kampf der Aristokratie  •  Regeneration des Reichs

Das Karolingerreich[]

Eine charakteristische Neuerung in der Verfassung im Karolingerreich bestand in der Verbindung des Staates mit theokratischen Tendenzen und der Aufnahme theokratischer Elemente: Die religiöse Legitimation der Herrschaft entstand und somit die Grundlage eines christlichen Gottesstaates. Dass Pippin der Jüngere (714–768) vor der Entthronung der Merowinger und seiner eigenen Thronbesteigung im Jahr 751 die Genehmigung des Papstes suchte und sich in den Dienst der Kurie stellte, bezeugt die veränderte Auffassung, auch wenn er noch keine universalistischen Tendenzen verfolgte.

Ganz anders sein Sohn, Karl der Große (747-814). Er eroberte Italien für sich selbst, er nahm die universelle Machtstellung für sich in Anspruch, er fühlte sich als Haupt des Augustinischen Gottesstaats und sah den Papst als seinen ersten geistlichen Berater an. Der Staat war durchsetzt mit kirchlichen Aufgaben, Religiöses und Politisches in fester Vereinigung, eine einzige Theokratie als Ideal der gesellschaftlichen Organisation, und dabei alles unter der Herrschaft des Frankenkönigs.

So gab es am Ende des 8. Jhds. eine universelle fränkische Reichsidee. Karl der Große benötigte zwar eigentlich keine neue Würde, aber da seit Jahrhunderten der Universalismus mit dem römischen Kaisertum in Verbindung gebracht wurde, so drängte von einer Seite aus die Entwicklung der europäischen Machtverhältnisse dahin, den fränkischen König zum römischen Kaiser zu machen. Der Ausdruck und der äußere Abschluß dieser Entwicklung war die Kaiserkrönung von 800... Weiterlesen.

Das Karolingerreich:  •  Christlich-theokratische Einwirkungen  •  Läuterung der Staatsidee  •  Sozialpolitik: Heer- und Gerichtsreform  •  Materielle Grundlagen  •  Beamtentum  •  Allgemeine Charakteristik, Auflösung

Das Ostfrankenreich[]

Das karolingische Frankenreich war ein staatlicher Zusammenschluß der germanischen Stämme; aus dem Ostfrankenreich ging später das Heilige Römische Reich hervor. Als die Germanen im Jahre 911 nach dem Tode des kinderlosen Ludwig IV. weder einen westfränkischen Karolinger beriefen, noch sich mit der politischen Organisation in Stämmen unter Herzogen begnügten, sondern einen der Herzöge zum König wählten, schufen sie die ersten Grundlagen eines selbständigen deutschen Reiches.

Konrad I. (911–918) veränderte allerdings die Bahnen der karolingischen Politik und zeigte sich den neuen Aufgaben in keiner Weise gewachsen. Nach seinem Tode wurde 919 wieder ein gemeinsamer König des Ostfrankenreiches erhoben, ein Zeichen des wachsenden politischen Gemeinschaftsgefühls aller germanischen Stämme. Heinrich I. stellte das Gleichgewicht zwischen Einheits- und Sonderungstendenzen der germanischen Volkstämme her.

Bedeutende partikularistische Strömungen waren ja bereits vorhanden: als gegen Ende des 9. und am Anfang des 10. Jhds. die Reichsgewalt den kriegerischen Aufgaben sich nicht gewachsen zeigte und das Ostfrankenreich von den Normannen und Ungarn heimgesucht wurde, da wurde eine Ergänzung der Reichsgewalt in partikularen Kreisen unerläßlich, und diese erfolgte in der Art, dass die alte Stammes-Individualität oder ein längeres partikular staatliches Beisammensein (Lothringen) zur Geltung gelangte und dass mitunter im Anschluß an ein karolingisches Provinzialamt die Stammesherzogtümer entstanden.

Heinrich I. erkannte die Herzöge in ihrer Stellung als Partikularmächte an, gleichzeitig aber hielt er sie zu bestimmten Pflichten im Reich an und zog sie damit formell in den Kreis des Beamtentums. Damit war zwar keineswegs das Gleichgewicht zwischen zentralen und partikularen Tendenzen hergestellt, aber eine feste Grundlage des politischen Gemeinschaftslebens im Ostfrankenreich für die Zukunft gefunden; es war der Anfang einer deutschen Verfassungsentwicklung... Weiterlesen.

Das Heilige Römische Reich[]

Ein provinziales Beamtentum im Sinne des Karolingerreiches war im Heiligen Römischen Reich unmöglich. Die Ämter (höhere ebenso wie niedere provinziale) wurden zum wohlerworbenen festen Recht. Dazu zählte die Ableitung vom König, die persönliche Bevollmächtigung der Grafen und der ihnen Gleichgestellten durch die königliche Bannleihe, Treuverpflichtung, Kontrolle und eine starke Emanzipationsbewegung des provinzialen Beamtentums zum territorialen Recht.

Die deutschen Könige stellten seit dem 10. Jh. dem sich emanzipierenden Provinzialbeamtentum die christliche Kirche mit ihren vielen politischen Rechten entgegen. Sie spielten die verschiedenen Kategorien von Provinzialbeamten gegeneinander aus (z.B. Pfalzgrafen und Markgrafen gegen Herzöge) und schwächten durch Exemtion (Ausgliederung) und Teilung das übermächtige Fürstentum.

Aber sie versuchten niemals, die Entwicklung des Amtes zum territorialen Recht aufzuhalten oder gar rückgängig zu machen. Wirkliche provinziale Organe hatte der König in dieser Periode nur da, wo er nicht bloß königliche Gerechtsame, sondern überdies noch Herrschaftsrechte anderer Art innehatte.

Für den späteren Aufbau der Kleinstaaten in Deutschland war wichtig, daß seit dem 9. Jh. Herrschaften mit der zwingenden Gewalt (s. Banngewalt) in geschlossenen Bezirken, unabhängig von der Verteilung des privaten Grundeigentums, auftraten: Bannherrschaften, die die nicht zu umgehende Rechtsgewalt des Befehlens und Verbietens besaßen und als Obrigkeit über alle Beamten der einzelnen Bezirke fungierten... Weiterlesen.

Zusammenfassung[]

Im gesamten Verlauf der älteren deutschen Verfassungsgeschichte konkurrierte der Staatsgedanke mit persönlichen Freiheitsbestreben. Vom Anfang der literarisch überlieferten Geschichte der Germanen an war dieser Staatsgedanke lebendig, verständigte sich mit dem Freiheitsdrang und drückte sich in einer volkstümlichen Verfassung aus. Als dann zur Völkerwanderungszeit die wirtschafts-politischen Faktoren eine größere Staatenbildung unter einer monarchischen Führung förderten, beherrschte das Treueverhältnis (Königstreue) die Ungebundenheit der Einzelnen (freien Männer). Volksrecht und Treue blieben über Jahrhunderte hindurch die Grundlagen der Staatsentwicklung.

Die Volksnähe der Gesellschaftsverfassung zeigte sich einmal im Gemeindeleben der kleinen, vorwiegend wirtschaftlich ausgerichteten Gemeinschaften, die aus den Sippensiedelungen hervorgegangen waren. Zum anderen zeigte sie sich noch viel bedeutsamer an der Teilnahme des Volkes am obersten Staatsregiment, die wenn auch mitunter kaum wahrnehmbar, trotzdem immer fähig blieb, zu hohem Einfluß zu gelangen. Das Treuverhältnis aber war das Mittel, um die zentrale Herrschaft zur Geltung zu bringen.

Die zentralen Herrscherrechte vermochten sich im natural-wirtschaftlichen Zeitalter nicht büreaukratisch durchzusetzen, d. h. sie konnten nicht durch ein reines Beamtentum wirken. Sie mußten partikulare Mächte schaffen oder gestatten, daß die mit Herrscherrechten Beauftragten gleichzeitig jene partikularen Vorrechte erwarben, die aus der alten hausherrlichen Gewalt erwachsen und zu immer bedeutsameren Trägern von Gemeinschaftsfunktionen geworden waren. Der Dualismus von Herrscherrecht und Volksrecht auf der einen Seite und von zentralen und partikularen Mächten auf der anderen Seite bestimmte den Gang der älteren deutschen Verfassungsentwicklung.

Diese Grundelemente der deutsche Staatsverfassung blieben auch dann wirksam, als der gewaltige Einfluß der christlich-theokratischen Ideen und, meist beträchtlich später, der römischen Vorstellungen ausgeübt wurde. Beide Faktoren wiesen in dieselben Richtungen. Sie förderten und veredelten den Staatsgedanken und stärkten lange Zeit die zentralen Herrscherrechte. Sie bereiteten aber auch die Lehren von der Volkssouveränität vor und förderten deshalb die Volksrechte im Widerstreit mit den Herrscherrechten

Unterthemen[]

Das Thema "Staatsverfassung und Staatsverwaltung" setzt sich aus verschiedenen Bereichen zusammen:

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Quellen[]

Einzelnachweise[]

  1. Tacitus, De origine et situ Germanorum (Germania). Übersetzung "Die Germania des Tacitus". Anton Baumstark: Freiburg 1876. Digitalisat auf Wikisource.
  2. Naturalis Historia. Gaius Plinius Secundus. Um 77 n. Chr. Volltext (lat.) auf Wikisource.

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