Der Stadtrat bildete sich im Laufe des Hochmittelalters mit der zunehmenden Selbstregierung des Bürgertums und seinen Einfluss auf die Verfassung in den Städten.
Allgemeines[]
Je umfassender die wirtschaftlichen und politischen Aufgaben waren, die das Bürgertum in den wachsenden mittelalterlichen Städten zu lösen hatte und selbständig lösen wollte, um so mehr drängte es nach einer neuen Stadtverfassung und einem neuen repräsentativen Organ der Bürgergemeinschaft. Das Ergebnis war der gegen Ende des 12. Jhds. zuerst vereinzelt, dann im 13. Jhd. allgemein auftretende Stadtrat.
Die Instutition des Stadtrats kam wahrscheinlich zuerst in den Gründungsstädten auf, denen von Anfang an eine größere Autonomie gewährt wurde. Er bewahrte lange sein rein aristokratisches Gepräge, war aber gleichwohl weit geeigneter, die Gesamtinteressen der bürgerlichen Gemeinde zu leiten als die obersten bürgerlichen Organe der älteren Zeit, wie die Schöffen oder die Gilden.
Durch politische Machtkämpfe und Verträge schob der Stadtrat das Stadtregiment des Stadtherrn mehr und mehr beiseite, schuf rivalisierende Einrichtungen, überwandt das herrschaftliche Regiment und sammelte jene Fülle von politischen Befugnissen, die seit dem 13. Jhd. zu einer autonomen Stadt gehörten.
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Quellen[]
- Hoops, Johannes. Reallexikon der Germanischen Altertumskunde (RGA). 1. Auflage, 4 Bände. K. J. Trübner, Straßburg 1911-1919. Bd. IV, S. 254 (Stadtverfassung, § 22.).