Das Wort „Stadt“ ist etymologisch aufzufassen als 'Statt' oder 'Stätte' in der allgemeinen Bedeutung eines gerüsteten bzw. eingefassten Ortes (lat. locus paratus). Dieser weite Gebrauch verengte sich allmählich und bezog sich schon im Mittelalter auf einen befestigten Ort (lat. locus munitus).
Beschreibung[]
Betrachten wir die Geschichte der Stadtverfassung, so können wir zwei Entwicklungstufen unterschieden und zwei Hauptfragen behandeln:
- 1. die Entstehung des besonderen Stadtrechts und die Bildung eines Stadtverwaltungsgebiets;
- 2. den Anfang der bürgerlichen Selbstregierung und das Emporstreben der freien Bürgergemeinde zu einem selbständigen staatlichen Dasein.
Die charakteristische Umwandlung eines Dorfes zur Stadt vollzog sich u.a. durch das Marktwesen: das Marktrecht oder das Kaufmannsrecht war die Seele des alten Stadtrechts. [1] Märkte wurden zu Städten, wenn sie zugleich Marktsiedlungen waren und wenn das Marktrecht zusammen mit dem Kaufleuterecht zum Ortsrecht der Kaufmannssiedlung wurde. [2]
Grundlegend war auch die Schaffung einer Ortsgewalt, der sich königliche Vollmachten hinzugesellten: Marktrecht, Zoll, Münze, Burgbann und allgemeiner Ortsbann. Diese örtliche Gewalt war eine unerlässliche Voraussetzung für die rechtliche Stadtbildung und stammte vom Staat, nicht von der Landgemeinde.
Definition[]
Im Mittelalter verstand man unter einer Stadt jene geschlossene Wohnungsanlage, die mit besonderen Rechten der Selbstverwaltung ausgestattet war und bei der nach wie vor eine Befestigung vorausgesetzt wurde. Das Wort „Stadt“ begann, wie die mittelbaren Zeugnisse der Ortsnamen lehren, im 12. und 13. Jhd. scharf von „Burg“ unterschieden zu werden: Stadt wurde für die eigentümliche bürgerliche Siedelung, Burg für die ritterliche Befestigung gebraucht.
In früherer Zeit bedeutete burg (as. burg, ags. burh, engl. borough, anord. borg, got. baúrgs, ahd. burg) soviel wie 'befestigte Wohnanlage' oder die befestigte oder durch eine Befestigung geschützte Marktsiedlung. Die bürgerliche Neugründung wurde daher in der älteren Zeit burg benannt: so z.B. Neuburg, Naumburg, Nienburg, seit dem 12. Jhd. aber stadt: wie z.B. Neustadt in vielfacher Verbindung. Eine Zeit lang kam für die kaufmännische Siedlung auch das Wort kaufing vor.
Den deutschen Ausdrücken entsprechen die lateinischen civitas, urbs, teilweise auch castrum. Mit civitas ist im Frühmittelalter die 'befestigte Siedlung' gemeint, und zwar teils im weiteren Sinne die ganze Siedlung, auch wenn nur ein Teil mit Mauern umschlossen war, teils in engerer Bedeutung für die mauerumschlossene Anlage allein [3]. Das Wort urbs wurde gewöhnlich nur in der engeren Bedeutung verwendet. Da in den ersten Jahrhunderten der deutschen Kaiserzeit die befestigte Kaufmannsiedlung auch villa heißen konnte, können wir aus den vorkommenden Benennungen keine sicheren Schlüsse auf die Besiedlungsart und besonders auf die Befestigung ziehen.
Stadtherrschaft[]
Für das Verständnis der Stadtherrschaft ist das Verhältnis des städtischen und ländlichen Machtgebietes wichtig, denn die Ausbildung eines Stadtrechts hängt mit der Entstehung einer Ortsgewalt zusammen. Das besonderes bürgerliches Recht des Stadtgebietes entstand nicht dadurch, dass die bäuerliche Dorfgemeinde Handel und Gewerbe übernahm und aus diesem neuen Wirtschaftslebens ein neues Recht aufgebaut hätte. Die Stadt war im Rechtssinn ein neues Gebilde, eine neue Gemeinschaft, entstanden auf Grund von besonderenherrschaftlichen Maßnahmen. Jede Stadt hatte in der ersten Zeit ihres Werdens einen Stadtherren, und die Bildung des Stadtrechts hatte eine Ortsgewalt zur Voraussetzung.
Ortsgewalt[]
Oft wirkten in den aufkeimenden Städten mehrere Obrigkeiten nebeneinander. Wo sich das Verkehrsleben steigerte richteten auch geistliche Stifter und weltliche Herren ihre Fronhöfe als Zentren ihres Wirtschaftskreises ein. Andererseits entstanden bürgerliche Siedlungen auch gerade dort, wo es mehrere Mittelpunkte kirchlichen, politischen oder wirtschaftlichen Lebens gab. Diese verschiedenen Herrschaften aber mit ihren abhängigen Leuten bildeten anfangs Rechts-und Machtkreise für sich und besaßen eine räumlich geschlossene Banngewalt.
Die außerhalb des eigenen Bannbezirks oder der engeren Immunität wohnenden Eigenleute und die außerhalb liegenden Grundstücke blieben zwar fronhofshörig, unterstanden aber dem Gericht des → Stadtherrn. Ihm gehörte die obrigkeitliche Gewalt über den Markt und die Marktsiedlung. Als Inhaber des Marktrechts hatte er damit zugleich die ständige obrigkeitliche Ortsgewalt inne und so verband sich der Marktbann mit dem Ortsbann.
Königliche Privilegien[]
Die vom König gewährte zwingende Ortsgewalt, der Bann, brauchte nicht der Königsbann, d. h. der 60 Schillingbann, zu sein. Unerlässlich war nur die Bildung eines Bannbezirkes selbst und damit verbunden der Besitz jener Privilegien, durch die die Erweckung bürgerlicher Siedlungen und städtischen Lebens möglich erschien: das Marktrecht mit Zoll und Münze. Diese Privilegien aber stammten vom König.
Sie sind nicht, wie mitunter angenommen wurde, Korporationsrechte der Gemeinde, die später eine Herrschaft an sich gerissen und zur Gemeindeherrschaft umgebildet hatte. Sie sind ebensowenig private Vorrechte des Grundherrn, die zusammengefasst wurden, sie sind vielmehr staatlichen Ursprungs und wurden von den partikularen Mächten nur ausgebaut. Die vom König gewährte Bannherrschaft, verbunden mit der Marktherrlichkeit, schuf eine eigene Ortsgewalt, die sich von den ländlichen Verhältnissen unterschied, und das bot die verfassungsrechtlichen Grundlagen für die Entstehung und die Ausbildung des besonderen Stadtrechts.
Städtisches und ländliches Machtgebiet[]
Das Stadtrecht war nicht aus dem Fronhofsrecht (Hofrecht) heraus entstanden, sondern das ius civile war etwas Neues und Selbständiges neben dem ius curiae. Auch lagen andere wirtschaftliche Bedürfnisse und andere rechtliche Voraussetzungen vor. Daher waren für bürgerliche Siedlungen andere Einrichtungen nötwendig, als für die ländlichen.
Der Unterschied bestand aber nicht darin, dass der eine Herrschaftsbereich ein öffentlich-rechtliches, der andere privat-rechtliches Gepräge hatte, und auch nicht darin, dass im einen Freiheit, im anderen Unfreiheit herrschte. Hofrecht und Stadtrecht schlossen einander nicht aus, hofrechtlich Gebundene konnten zugleich Leute des Stadtrechts sein. Zu den Fronhöfen und damit dem Hofrecht untworfen waren nicht nur unfreies Gesinde, sondern auch freie Hintersassen und zahlreiche Zensualen, die dem Fronhof einen Körperzins leisten mussten.
Obschon ein Stadtherr für das bürgerliche Leben andere Einrichtungen traf als für den bäuerlichen Fronhof, und in diesem neuen Herrschaftsbereich Rechtsnormen galten, die sich von denen des ländlichen Fronhofs völlig unterschieden, so war doch ein Hinüber und Herüber damit keineswegs verboten: Angehörige des ius curiae konnten und sollten am ius civile teilnehmen.
Bürgertum[]
- Siehe Hauptartikel: Bürgertum
Die Bürger der Städte waren durch das Stadtrecht zu Leistungen an den Stadtherren verpflichtet, so z.B. Einnahmen aus dem Marktrecht, aus Zoll und Münze. Allerdings vermengten sich diese Abgaben und wirtschaftlichen Diensten durchaus mit jenen, die das Hofrecht dem Herren eines Fronhofes zufallen ließ. Es hing von den Bedürfnissen und der Auffassung eines Stadtherrn ab, ob und wie er die Bürger zu solchen Diensten und Abgaben zwang, die an den Fronhof gingen und den bäuerlichen Leistungen glichen. Wie die Bannherren der Dörfer zwangen aber auch die Stadtherren die Stadtleute oft in ein Abhängigkeitsverhältnis und forderten Frondienste für ihre Privatwirtschaft... → zum Hauptartikel. [4]
Bürgerliche Selbstregierung[]
Von Anfang an besaßen die Stadtbewohner eine gewisse Autonomie. Der Stadtherr gewährte den Teilnehmern seines Stadtrechts eine Mitwirkung an den Gerichtsfunktionen, die Rechtsprechung war volkstümlich: die Rechtsgemeinschaft war zugleich Gerichtsgemeinde, und diese oder ihre Ausschüsse - in vielen Städten die Schöffen - handhabten das Recht. Die unter einem Stadtherren stehende bürgerliche Gemeinschaft wirkte aber nicht nur bei der Rechtsprechung mit, sondern bildete oft einen wirtschaftlichen Körper für sich.
Entwicklung[]

Auch wenn bereits Ptolemäus auf seiner Karte Germaniens im 2. Jhd. 93 poleis verzeichnete, so waren amit waren keine Städte im späteren Sinne gemeint, sondern Verkehrsplätze, Fürstensitze, Kultmittelpunkte und dergleichen.
Zwar kannten die Germanen befestigte Anlagen, wie Volksburgen und Herrenburgen, aber die Burg war lange Zeit nur Zufluchtsstätte, nicht ständiger Wohnplatz. Der Herrenhof lag außerhalb der Fluchtburg und erst im 10. Jhd. wurde der Herrensitz in die Festung verlegt oder erhielt selbst eine Befestigung. Aber nicht nur die Wohnungsanlage einzelner Herrscherfamilien wurde mit Mauern umgeben, sondern auch die größerer Gemeinschaften.
Völkerwanderungszeit[]
Ab der fränkischen Zeit (ab dem 5. Jhd.) waren die Werkstätten und Wohnräume der Gewerbetreibenden und Kaufleute nicht nur im Bereich des großen Fronhofs und des Monasteriums, sondern auch außerhalb dieser anzutreffen. Gab es doch damals neben den Leuten des Fronhofsgesindes auch Hintersassen und Kopfzinsige, die zwar den Fronhöfen verbunden blieben, aber als wirtschaftlich selbständige Personen wirkten. Aus ihrem Kreise gingen solche wirtschaftlich kräftigen Personen hervor, die, wie die persönlich Freien, Handel und Gewerbe treiben konnten.
Schon damals gab es auch kaufmännische Siedlungen. In Gegenden, wo der Anfang einer Industrialisierung vorauszusetzen ist, wo Bergbau, Metallbereitung und Weberei ein charakteristisches Wirtschaftsleben bildeten, entfernte sich das Siedlungswesen frühzeitig vom Schema des Dorfes und der Bauernhöfe. Vornehmlich aber entstanden in Königspfalzen und an Bischofssitzen Niederlassungen von Kaufleuten und Gewerbetreibenden. Hier riefen kirchliche Feste und politische Versammlungen größere Menschenmassen zusammen, hier entwickelten sich... → Märkte.
Frühmittelalter[]
Während der ausgehenden Völkerwanderungszeit und dem beginnenden Frühmittelalter im 6. Jhd. wandten die fränkischen Herrscher ihre Aufmerksamkeit der Befestigung im größeren Stil zu und gaben damit die ersten bedeutsamen Anregungen zur Entstehung der Städte. Nicht nur wurden die alten Römermauern wiederhergestellt, sondern auch neue Befestigungen angelegt, und zwar einmal Zufluchtsorte für Kriegszeiten, aber auch ummauerte Wohnungsanlagen.
Die Karolinger wandten ab dem 8. Jh. der königlichen Verfügung über das Marktwesen der Städte große Sorgfalt zu. Schon Pippin III. der Jüngere befahl 744 den Bischöfen, in allen Städten für rechtmäßige Märkte und Maße zu sorgen [5]. Allerdings begegnen erst im 9. Jhd., abgesehen von einem Privileg Dagoberts, königliche Verleihungen des Marktrechts.
10. Jahrhundert[]
Durch den gewaltigen Aufschwung des gesamten Wirtschaftslebens mit der Ottonenzeit, im 10. Jhd., und neu vergebene Privilege begannen die Stadtsiedlungen in Deutschland aufzublühen. Größere Wohnungsanlagen wurden befestigt und man bezeichnete mit urbs und civitas nicht nur eine Burg, sondern auch einen von Handel- und Gewerbetreibenden bewohnten Ort. Die Befestigung solcher Orte hatte zwei Aufgaben zu erfüllen: die bürgerliche Siedlung innerhalb der Befestigung zu schützen und ein Asyl für die vor der Befestigung Wohnenden zu bilden.
Daher war auch die benachbarte ländliche Bevölkerung zum Unterhalt von Mauer und Wall verpflichtet. [6][7] Die Ummauerung oder Umwallung einer Siedlung war allerdings nicht das ausschließlich Maßgebende, war nicht das Merkmal der Stadt des 10. Jhds. Es gab befestigte Dörfer und es gab unbefestigte Städte.
Im weiteren Verlauf des 10. Jhds. gewann nun das Marktrecht eine große Bedeutung für die Bildung des Stadtrechts, als Marktherrschaft zur dauernden Ortsherrschaft wurde. Das war oft dort der Fall, wo ein Markt von vornherein mit einer charakteristischen Siedlung in Verbindung stand oder eine solche veranlasste, oder wo zugleich der Marktherr nicht nur den Marktzeiten, sondern ständig eine behördliche Gewalt ausübte. Hier wurde die Befugniss für die Abhaltung von Märkten zu einer Befugniss über den Marktort, die behördliche Gewalt zu einer dauernden Ortsgewalt und der Schutz und die Herrschaft über die Marktbesucher zu einer Herrschaft über die Marktbewohner.
Unter Otto II. (973-983) gewann der Marktherr das Marktrecht und zugleich den Gerichtsbezirk. So wirkte das Marktrecht als Vorläufer des Stadtrechts; aber es wurde nicht dadurch zum Stadtrecht, dass die anfangs nur zeitweilig geltenden Normen des Marktrechts dauernde Wirkungen erlangten. Vielmehr wirkte es in der Art, dass in vielen Orten, wo Märkte abgehalten wurden und wo Kaufmannssiedlungen vorhanden waren oder nachträglich entstanden, dass der Marktherr auch Herr dieser Siedlung wurde und dass sich hier ein neuer besonderer Rechtskreis bildete.
Hochmittelalter[]
Im 11. und im 12. Jhd. setzte eine Periode reichster Stadtgründungen ein, und das auftrebende Bürgertum verlieh dem gesamten Kulturleben sein charakteristisches Gepräge. Die städtischen Siedlungen als Träger des neuen Stadtrechts entstanden entweder allmählich oder durch ein bewusste Gründung. Zuerst ließen sich Kaufleute und Gewerbetreibende in den alten Römerstädten des Rhein- und Donaugebietes, innerhalb und außerhalb der Römermauern, oder neben den Königspfalzen und den bischöflichen Herrenhöfen nieder, um unter dem Schutz des Ortsherrn eine neue Rechtsgemeinde zu entwickeln. Und dann begannen die Ortsherren neue Siedlungen planvoll anzulegen (siehe: Städtegründung).
Die Teilnahme der Bürgerschaft am Stadtregiment äußerte sich zu Beginn des Hochmittelalters unterschiedlich. In den älteren, allmählich gewachsenen Städten: den Römer-, den Pfalz- und Bischofsstädten, entwickelte sich die bürgerliche Autonomie nach und nach; in den jüngeren Gründungsstädten erfolgte das Recht der Teilnahme am Stadtregiment auf einmal durch die gegebene Stadtordnung. Allerdings stand dieses Recht nicht der Gesamtgemeinde, sondern nur einer auserwählten Gruppe von Bürgern zu.
11. Jahrhundert[]
Im 10. und 11. Jhds. bezogen sich die Bezeichnungen für die Stadt- im Gegensatz zur Dorfsiedlung, besonders der Ausdruck civitates, auch auf unbefestigte und nur im Schutze einer Burg angelegte Siedelungen. Erst später führte das allgemeine Bedürfnis nach Schutz der Wohnungsanlagen dazu, diese bürgerlichen Siedlungen, die des Friedens und der öffentlichen Sicherheit besonders bedürftig waren, mit Mauern und Graben zu umgeben. In diesem Sinne lag die topographische Eigentümlichkeit der Stadt des 10. und 11. Jhds. nicht in der Befestigung der Siedlung, sondern in der Art der Wohnungsanlage, die sich von bäuerlichen Höfen und Dörfern unterschied und den neuen wirtschaftlichen Verhältnissen entsprach.
Im 11. Jhd. bildete sich zudem aus dem Recht einzelner Kaufleute ein Recht der gesamten Kaufmanns- oder Marktsiedlung aus: ein Ortsrecht, dem die ständigen Bewohner ebenso wie die Marktbesucher unterstanden. Die Marktsiedlung aber war die „Stadt“. Ein Unterschied wurde nicht gemacht. Und somit war das Recht der Kaufmannssiedlung auch das Stadtrecht.
Dieses Stadtrecht war anfangs nicht das Recht der gesamten Bürgerschaft und umfasste auch nicht all ihre gesellschaftlichen Aspekte, es war nur das Recht, das sich aus dem Marktwesen und aus den kaufmännischen Beziehungen ergeben hatte. Es griff aber immer mehr um sich, es schloss bald alle bürgerlichen und die niederen kriminellen Rechtsfälle innerhalb des Stadtgebiets ein. So verstand man unter dem Stadtrecht einmal die Summe jener Normen, die sich auf die Regelung des bürgerlichen Zusammenlebens bezogen, demnach Normen, die das Privatrecht, das niedere Strafrecht und das Prozessrecht umfassten; unter Stadtrecht verstand man aber auch das, was die Beziehungen der Bürger zu den Obrigkeiten, in erster Linie zum Markt- und Stadtherrn betraf.
Im letzten Viertel des 11. Jhds. setzte eine mächtige Bürgerbewegung ein, die eine weitgehende Selbstregierung verlangte. Das, was schon früher in Italien erreicht worden war, wollte nun im nördlichen Frankreich und in Deutschland Verwirklichung finden.
12. Jahrhundert[]
Seit Mitte des 12. Jhds. galt es als Regel, dass die Städte befestigt waren. Zwei Aufgaben hatten sie in dieser Zeit zu erfüllen, eine wirtschaftliche und eine militärische. Die Stadt sollte wirtschaftlich ein Landgebiet leiten und hier im Mittelpunkt der Güterproduktion und des Güteraustausches stehen, sie sollte zugleich diesem Gebiet als Fluchtburg dienen, in der Art, wie es in älteren Zeiten die Herrenburg neben der bürgerlichen Siedlung (civitas) getan hatte.
Erst seit dem 12. Jhd. wurde das Stadtrecht aufgezeichnet, und auch damals nicht allgemein kodifiziert. Die Niederschriften enthielten nur diese oder jene Seite des Rechts, wie es das jeweilige Bedürfnis verlangte: es vermerkte z.B. einzelne Normen über das Verhältnis der Siedler zum Ortsherrn und einzelne Normen über den Verkehr der Bewohner untereinander. Die ersten Aufzeichnungen waren Privilegien des Königs und der Stadtherren, später folgten dann Weistümer und Abmachungen nach, zuletzt Aufzeichnungen der bürgerlichen Behörden selbst [8].
Je umfassender die wirtschaftlichen und politischen Aufgaben waren, die das Bürgertum zu lösen hatte und selbständig lösen wollte, um so mehr drängte es nach einer neuen Stadtverfassung und einem neuen repräsentativen Organ der Bürgergemeinschaft. Das Ergebnis war der gegen Ende des 12. Jhds. zuerst vereinzelt, dann im 13. Jhd. allgemein auftretende Stadtrat.
13. Jahrhundert[]
Im Laufe des 13. Jhds. schob der Stadtrat das Stadtregiment des Stadtherrn mehr und mehr beiseite, schuf rivalisierende Einrichtungen, überwandt das herrschaftliche Regiment und sammelte jene Fülle von politischen Befugnissen, die seit dieser Zeit zu einer autonomen Stadt gehörten.
Spätmittelalter[]
Ab dem Spätmittelalter wurde das Bestreben einer rechtlichen Angliederung aller am bürgerlichen Leben Teilnehmenden überall deutlich und fand vornehmlich im 13. Jhd. im anerkannten Rechtsprinzip „Luft macht frei“ eine Verwirklichung. So begehrten am Ende des 13. Jhds. u.a. die Bürger von Straßburg eine allgemein einheitliche Behandlung nach demselben Stadtrecht und vor demselben Gericht [9].
Noch wurde damit aber nicht die allgemeine persönliche Standesfreiheit der Bürger gefordert, sondern nur die Freiheit der zugezogenen Unfreien, die ein Jahr und einen Tag vom nachfolgenden Herren nicht zurückgefordert waren. Die Bürger der Stadt galten nun allgemein als ihrem rechtlichen Standesverhältnis nach freie Männer. So schuf das Stadtrecht zwar im 13. Jhd. keine einheitlichen Rechte und Pflichten der Stadtbewohner, aber vereinte die verschiedenen Elemente und erhob die Bürger zur Freiheit.
Verwandte Themen[]
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Quellen[]
- Below, Georg von: Der Ursprung der deutschen Stadtverfassung (Google Books). Köln : Böhlau Verlag, 1892; Neudruck: FB&C Limited, 25.05.2018. ISBN 1390077470.
- Heusler, Andreas: Der Ursprung der deutschen Stadtverfassung (BSB digital). Weimar : Böhlau, 1872. Reprint: Hansebooks (2. September 2016). ISBN-10: 374286145X.
- Hoops, Johannes: Reallexikon der Germanischen Altertumskunde (RGA). 1. Auflage, 4 Bände. K. J. Trübner, Straßburg 1911-1919. Bd. IV, S. 242 ff. (Stadt, A. § 9-14.)
- Keutgen, Friedrich: Untersuchung über den Ursprung der deutschen Stadtverfassung (Internet Archive). Leipzig : Duncker & Humblot, 1895. ISBN 10: 3428165055
- Maurer, Georg Ludwig von: Geschichte der Städteverfassung in Deutschland, Band 1 (Internet Archive). 4 Bände (1869-71). Erlangen : Verlag Enke, 1869. Band 2, Band 3, Band 4. Reprint Hansebooks (6. Februar 2017). ISBN 9783743689459.
- Schröder, Richard. Lehrbuch der Deutschen Rechtsgeschichte (Internet Archive). 5. Auflage. Leipzig : Veit, 1889. Neuauflage Forgotten Books (5. Januar 2019), ISBN 0260166790. § 51.
- Waitz, George. Deutsche Verfassungsgeschichte (Internet Archive). 8 Bände. 2. Auflage. Kiel : Schwers'sche Buchhandlung, 1844-96. Bd. 5, S. 394-430; Bd. 7, S. 374 ff.
Einzelnachweise[]
- ↑ Maurer, Städteverfassung. aaO.
- ↑ Waitz, Verfassungsgeschichte. aaO.
- ↑ Dipl. Otto I. 379: in civitate Spira... aut foris murum eiusdem civitatis, id est in villa Spira
- ↑ Hoops. RdgA. aaO. Bd. IV, S. 251 f. (Stadtverfassung, § 15.)
- ↑ Cap. I, 30 Nr. 12, c. 6: per omnes civitates legitimus forus et mensuras faciat
- ↑ vgl. Dipl. Otto I. 287
- ↑ vgl. die Wormser Mauerbauordnung in Keutgen, Friedrich: Urkunden zur städtischen verfassungsgeschichte (Internet Archive). Berlin : E. Felber, 1901. Nr. 31
- ↑ vgl. die ausgewählte Sammlung in Keutgens Urkk. z. städt. V. G. 1899
- ↑ Straßburg, IV. Stadtrecht. c. 99; Straßburg. U. B. 4 b, II