Der Sysselmann oder auch Sýslumaður bzw. Syslumaðr (anorw.) war ein königlicher Beamter in Norwegen und Dänemark (siehe Beamtenwesen in Skandinavien). Er wird bereits zur Zeit Magnus Erlingssons (seit 1161) erwähnt.
Beschreibung[]
Als Vertreter der Finanzinteressen des Königs beteiligt sich der Syslumaðr an der Vollstreckung, zog öffentliche Bußen ein und ernannte die Vertreter zum Thing. Erst in der Gesetzgebung von Magnus Lagabaetir (1238-1280) wurde er von einem Finanzbeamten zum allgemeinen königlichen Beamten. Der "Sysselmann" vertrat überall da die königliche Gewalt und die königlichen Interessen, wo es an besonderen Spezialbeamten fehlte.
Zunächst ohne bestimmt abgegrenzten Wirkungskreis, erweiterte er seine Tätigkeit vor allem später mit der Ausdehnung der königlichen Gewalt. Als königlicher Beamter leistet er einen Amtseid, wenn er die sysla "vom König nimmt", d.h. sie als Lehen von ihm erhält. Er selbst war in der Regel als Lehnsmann (lendrmaðr) des Königs ihm zu Diensten, insbesondere zur Heeresfolge verpflichtet. Er hatte aber auch das Aufgebot zu überwachen, für die Verteidigung bei feindlichem Einfall zu sorgen, die Waffenschau am Vapnathing abzuhalten.
In der Verfolgung der Verbrechen griff er ein, wo die Interessen des Königs oder die des Staates im Vordergrund standen, als subsidiärer Totschlagskläger, bei der Eintreibung von Bußen, indem er die Vollstreckung in die Wege leitete, indem er mit Verdachtszeugnis klagte, die durch Begünstigung eines Friedlosen eingetretene utlegð verkündete und die geschehenen Verbrechen am Lögthing mitteilte. Als Polizeibeamter hatte er die Aufsicht über die Stadtwache, wachte er über Maße und Gewichte und gab sein Siegel auf Geschäftsurkunden.
Außerdem wählte er die Vertreter der Bauern zur Königsannahme (Konungstekja) und zur Gesetzesversammlung (dem lǫgþing). Daran nahm auch er selbst daran teil und hielt nach der Rückkehr sein Syslumannathing, in dem er über die Vorgänge am Lögthing Bericht erstattete.
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Quellen[]
- Abhandlungen zur germanischen, insbesondere nordischen Rechtsgeschichte (Goggle Books). I. Die Gastung der germanischen Könige. II. Die altschwedischen Festiger. III. Der Ursprung des norwegischen Sysselamtes.. Karl Lehmann. 1888. S. 177-215.
- Reallexikon der Germanischen Altertumskunde, Band 4. Von Johannes Hoops, 1918—1919. S. 302 f.