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Auch vor und während des Mittelalters folgte einige Zeit auf die Verlobung die Trauung als die eigentliche Hochzeit. Nach nordischem Recht musste sie binnen eines Jahres erfolgen, nach langobardischem Recht binnen zweier Jahre. Der Tag der Trauung wurde häufig bereits bei der Verlobung bestimmt; fehlte solch eine Vereinbarung, so schrieben einige Rechte einen gesetzlichen Hochzeitstag vor, z. B. die Götarrechte (Gotland) den Sonntag nach Martini (11. November).
Beschreibung[]
Als Hochzeitszeit war besonders der Spätherbst, und zwar die Zeit des zunehmenden Mondes oder Vollmondes beliebt, als Hochzeitstage die dem Tiu (Tyr) und Donar (Thor) geheiligten Tage, Dienstag und Donnerstag. Gerade diese heidnischen Beziehungen gaben der Kirche mancherorts, z.B. in Norwegen, Veranlassung, Heiraten am Dienstag oder Donnerstag zu verbieten. Ganz allgemein verbreitet waren die kirchlichen Verbote Ehen an "gebundenen Tagen" einzugehen, so z.B. in der Passions- und Adventszeit, an Fasttagen usw..
Übergabe der Braut[]

Schwäbische Trauformel (12. Jhd.)
Am Hochzeitstage begab sich der "Bräutigam" an den Wohnsitz der „Braut", wo die Trauung stattfand. Die Übergabe der Braut an den Bräutigam durch den Muntwalt (ahd. brútigeba, ags. gift; im Edictus Rothari. 183: "traditio puellae aut mulieris") erfolgte in einer feierlichen Rede (onord. giftarmal); darüber berichten aus den verschiedensten Gegenden erhaltene Trauformeln, wie z.B. die Schwäbische Trauformel [1].
Zugleich erfolgte nach manchen Rechten eine Übergabe von Gegenständen, die die Munt verkörperten, so z.B. ein Schwert, wie es offenbahr schon Tacitus beschreibt (Germ. 18: "in vicem ipsa armorum aliquid viro adfert" [2]), ein Hut oder ein Mantel. Ebenso sollte es den Erwerb der Munt andeuten, wenn der Bräutigam einen Schuh darbrachte, in den die Frau stiegt, oder wenn er ihr auf den Fuß trat.
Heimführung[]
An die Übergabe schloß sich die Heimführung (ahd. heimleiti, hiwan, davon hirát, ags. haemed) an. Der sog. Brautlauf (ahd. brútloufti, ags. brydlóþ) war ursprünglich der Zug des Bräutigams mit der Braut ins eigene Heim, später vielfach immer ein feierlicher Umzug am Trauungsort selbst, dem am Abend das feierliche Beilager der beiden auf dem Brautbett (ags. brydbed, brydrest) folgte.
Zeugen[]
Alle diese Vorgänge spielten sich öffentlich vor Zeugen ab. Die nordischen Rechte verlangten ausdrücklich die Anwesenheit einer bestimmten Anzahl von Brautmännern (wnord. brúðmenn) und Brautjungfern (wnord. brúðkonur). Aber darüberhinaus war es üblich, die gesamten Freunde und Bekannten der beiden Sippen zur Hochzeit zu laden. Sie waren bei der Trauung anwesend und nahmen als Hochzeitszug am Brautlauf teil. Dabei spielte ihre Bewirtung eine so große Rolle, dass das Brautbier (brydealu) und Hochzeitsmahl (gemung) in angelsächsischen Glossen geradezu als Übersetzung von nuptiae ("Die Hochzeit") gilt. Auch beim Besteigen des Brautbettes mussten Zeugen anwesend sein, um konstatieren zu können, dass eine Decke das Paar beschlagen hatte.
Religiöse Weihe[]

Herpin: Der Papst vermählt Gracie und Wilhelm (Cod. Pal. germ. 152)
Eine religiöse Weihe war z.B. die altnordischen Sitte, den Thors Hammer Mjöllnir der Braut in den Schoß zu legen (Thrymskvidha 30). Adam von Bremen erwähnt Opfer an Freya, und auch der Brautgesang (ahd. brútisang, mhd. brútleih) trug durchaus einen religiösen Charakter. Insgesamt war die Eheschließung jedoch eher ein rein weltliches Geschäft, auch in christlicher Zeit. Die Kirche und zum Teil auch das weltliche Recht (z.B. die Capitulare von 802, c. 35 [3]) verlangte zwar die Benediktion (Segnung) der geschlossenen Ehe durch einen Geistlichen, doch war die Gültigkeit der Ehe nicht davon abhängig.
Unabhängig von dieser Einsegnung wiesen aber schon verhältnismäßig früh (zuerst zuerst Gregor von Tours [4]) die mittelalterlichen Quellen deutliche Spuren von einem Zusammengeben beider Ehegatten durch den Geistlichen auf. Ob der Geistliche nun jedoch eine Art Fürsprecher war oder einen von der Braut "gekorenen" Trauungsvormund darstellte, der an die Stelle des alten "geborenen" Vormundes trat, darüber sind sich die Forscher uneins.
Die in den Quellen erwähnte Tätigkeit des Geistlichen ging allerdings über die eines Fürsprechs weit hinaus; andererseits fehlt es an Beweisen für die Sitte, einen Trauungsvormund zu wählen.
Verwandte Themen[]
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Quellen[]
- Die deutschen Frauen in dem Mittelalter (Internet Archive). Ein Beitrag zu den Hausalterhümern der Germanen. Karl Weinhold. Wien 1851. Band 1 (2. Auflage), S. 293 ff.
- Deutsche Rechtsaltertümer. Von Jacob Grimm. 4. Ausgabe. Leipzig 1899. S. 578 (417) ff. 617 (447) ff. 621 (450) ff.
- Grundriß des germanischen Rechts (= Grundriß der Germanischen Philologie; Band 5). Karl von Amira. 3. Auflage. Strassburg 1913. (Digitalisat von Internet Archive)
- Deutsche Rechtsgeschichte. Heinrich Brunner. Leipzig 1906 und 1892. Band I (2. Auflage); S. 99 ff.
- Reallexikon der Germanischen Altertumskunde, Band 1. Johannes Hoops, 1918-1919. S. 508-515.
Einzelnachweise[]
- ↑ Volltext unter: Denkmäler deutscher Prosa des 11. und 12. Jahrhunderts (Digitalisat der Universitäts- und Landesbibliothek Düsseldorf). Hrsg. Wilhelm, Friedrich. München : Callwey, 1914. Kapitel XIV: Schwäbische Trauformel
- ↑ Tacitus, De origine et situ Germanorum (Germania). Übersetzung "Die Germania des Tacitus"'. Anton Baumstark: Freiburg 1876. Digitalisat auf Wikisource.
- ↑ Monumenta Germaniae historica, Abteilung Leges (MGL). 4, Capitularia I 98
- ↑ Gregorius Turonensis in Historiarum Francorum libri X, cap. 18 (Wikisource)