Die Unfreien bildeten bereits lange vor dem europäischen Mittelalters den untersten Rang in der Ständeordnung. Zu ihnen gehörten u.a. Sklaven, Hörige und Leibeigene. In der Gesellschaft des Mittelalters wurden diese unfreien und steuerbaren Menschen auch als miseracontribuensqueplebs (Plebs / Pöbel) bezeichnet. [1]
Geschichte[]
Innerhalb des Ständewesens war die Lage der Unfreien bei den Germanen bereits in der Antike und der Folgezeit, wenngleich sie rechtlich nur als Sache galten, doch tatsächlich günstiger im Vergleich zu anderen Kulturen. Eigentliche Haussklaven kamen nur in geringer Zahl vor. In der späteren Zeit, als die Unfreien in zunehmendem Maße der Rechtsfähigkeit teilhaftig wurden, war von Haussklaven so gut wie gar nicht mehr die Rede. Wohl gab es unfreie Hausdiener, aber auch nicht in beträchtlicher Zahl (vgl. Dienstboten). Auch die Verwendung von Sklaven in plantagenartigen Arbeiten gab es nicht. Der grundherrschaftliche Betrieb war bescheiden und wurde es seit etwa dem 12. Jhd. noch mehr (das änderte sich allerdings in den neueren Jahrhunderten im Bereich der Gutsherrschaft; siehe auch Erbuntertänigkeit).
Völkerwanderungszeit[]
Während der Merowingerzeit (5.-8. Jh.) verbesserte sich die Lage der Unfreien bereits in einzelnen Rechten; sie erhielten eine beschränkte Rechtsfähigkeit und neue Formen der Freilassung kamen auf, wodurch die Zahl der Freigelassenen stieg. Andererseits allerdings sanken auch viele Gemeinfreie wirtschaftlich und meistens auch rechtlich zu den Unfreien hinab, indem die sich immer weiter ausbreitenden Großgrundbesitzer sie von sich abhängig machten. Seit der Karolingerzeit (7. bis Anfang 10. Jhd.) spätestens in der spätkarolingischen Periode) waren sie, von den unfreien Hausdienern abgesehen, nur zu mehr oder weniger scharf begrenzten Leistungen verpflichtet.
Beschreibung[]
Arten[]
Die verschiedenen Arten von Unfreien waren sehr zahlreich; es gab fast so viele Abweichungen wie Grundherrschaften. Zudem können die Unfreien seit der angedeuteten Besserung ihrer Lage nicht oder kaum von den Nachkommen alter Freigelassener abgegrenzt werden. Im großen und ganzen lassen sich zwei Hauptarten unterscheiden: dinglich (Hörige) und persönlich abhängige (Leibeigene). Die Leistungen waren bei beiden zum großen oder gar größeren Teil die gleichen: sie unterschieden sich nur so, dass bei den einen z.B. der jährliche Zins dinglich vermittelt (Zins vom Grundstück), bei den anderen persönlich (Kopfzins) war. Über das Verhältnis der Unfreien zur grundherrschaftlichen Gerichtsbarkeit siehe auch Art. Hofrecht. [2]
Sklavenhandel[]
Das ganze Mittelalter hindurch fanden Veräußerungen von Unfreien noch sehr häufig statt. Indessen handelte es sich dabei im Wesentlichen nur um die Veräußerung der Bezüge, die der Herr von ihnen hatte; der Hörige konnte nur mit dem Grundstück, auf dem er saß, veräußert werden. Gegenstand eines spekulativen Sklavenhandels waren nur solche Unfreie, die ins Ausland verkauft wurden, so z.B. häufig Slawen (s. Sklaven). Wurde ein Sklave im Inland abgesetzt, so erlangte er die bessere Stellung, die die Unfreien hier gewonnen hatten. Mit der Bekehrung der Slawen zum Christentum dürfte der Sklavenhandel in Deutschland aufgehört haben.
Rechte und Pflichten[]
Die begrenzten Leistungen der Unfreien betrafen vor allem feste Jahreszinsen, Heiratsabgabe, Sterbfall und Frondienste. Die Heiratsabgabe bzw. Heiratssteuer (Maritagium, Bedemund) hatte nichts mit einem angeblichen ius primae noctis zu tun; ein solches existierte in Mitteleuropa nie [3]. Der Sterbfall stellte in der Regel das materiell wichtigste Recht des Herrn dar. Die Frondienste waren, entsprechend dem Umstand, dass der grundherrschaftliche Betrieb unerheblich war, im allgemeinen gering. Größere Bedeutung als die grundherrschaftlichen Frondienste hatten die gerichtsherrlichen, kraft öffentlicher Pflicht zu leistenden.
Verwandte Themen[]
Siehe auch:: Hörige • Leibeigene • Sklaven • Unfreie in England • Unfreie in Skandinavien |
Navigation Ständegesellschaft |
---|
Ständeordnung (Hauptartikel) • Gesellschaft • Adel • Bauern • Beamte • Bürgertum • Freigelassene • Freisassen • Fürst • Gefolgsleute • Halbfreie • Herzog • Hintersassen • Hörige • Jarl • Kaiser • Klerus • König • Leibeigene • Lendirmenn • Ritter • Sklaven • Unfreie • Vasall • Zensuale |
Kategorien: Adel • Adelsgeschlechter • Bauern • Beamte • Berufe • Bürger und Städte • Klerus • Rittertum |
Hauptkategorie:Stände • Kategorie:Staatswesen |
Quellen[]
- Reallexikon der Germanischen Altertumskunde, Band 4. Johannes Hoops, 1918-1919. S. 373 ff.
- Reallexikon der Germanischen Altertumskunde, Band 4. Johannes Hoops, 1918-1919. S. 272 ff. Art. Ständewesen.
Einzelnachweise[]
- ↑ Pierer's Universal-Lexikon, Band 13. Altenburg 1861, S. 206.
- ↑ Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland. Werner Wittich. S. 272 ff. Leipzig, Duncker & Humblot, 1896.
- ↑ vgl. Jus primae noctis: Eine geschichtliche Untersuchung. Karl Joseph Liborius Schmidt. St. Louis, Mo. [etc.] Herder, Freiburg, 1881.