Mittelalter Wiki
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Unfreie waren die unterste Stufe des Ständegesellschaft in Skandinavien. Sie sind im germanischen Norden bis ins ins 14. Jhd nachgewiesen. In Schweden wurde die Unfreiheit 1335 aufgehoben, in Dänemark verschwandt sie im 13. Jhd., etwas früher in Norwegen und Island. Die Rechtssätze zumal der altwestnordischen Rechte waren zu dieser Zeit längst überholt.

Beschreibung[]

Der Unfreie (þraell, þjonn, anauðigr maðr, ofraels - weiblich ambatt, þy) war in Skandinavien eine Sache, kein Mitglied der Rechtsgenossenschaft [1], ohne Mannheiligkeit. Der Herr (skapdrottinn) konnte ihn töten und verkaufen, so wie er bei Missetaten des Unfreien so haftete, als ob eine Sache Schaden brächte. Der Unfreie war grundsätzlich vermögensunfähig, konnte keine Ehe schließen, nicht in der Volksversammlung selbständig auftreten. Folgerungen, die einzelne altschwedische Rechte scharf zeigten, während zumal das altwestnordische Recht bereits eine Art peculium des Unfreien (orka) kannte, mit dem er sich freikaufen konnte. Die Ehe von Unfreien erkannte allerdings auch dieses Recht erst später an, selbst wenn es bereits sowohl das Strafrecht als auch den Strafprozeß auf ihn anwendete, allerdings mit eigenen schmählicheren Strafen und Inquisitionsmitteln (Tortur).

Im Alltag[]

Im Leben war die Stellung der Unfreien im Norden verschieden, je nach Art der Beschäftigung und Person des Herren. Eine bevorzugte Stellung nahmen die Unfreien des Königs ein, zumal diejenigen, die als unfreie Beamte Königsgüter bewirtschafteten (konungs bryti); sie trieben die Einkünfte des Königs (Pachtleistungen, Strafgefalle usw.) ein und wurden damit zu einer Art Exekutiv- und Polizeiorgan (in Norwegen der Armaðr, in Schweden und Dänemark der konungs bryti).

Ursachen[]

Die älteste Ursache der Unfreiheit bildete wohl Kriegsgefangenschaft, der haertakin blieb unfrei. Auch der Sklavenhandel brachte zahlreiche Unfreie ins Land. Geburt von unfreien Eltern machte unfrei, bei Mischehen entschied meist der Stand der Mutter, in altschwedischen Rechten folgte das Kind allerdings der besseren Hälfte. Auch als Folge strafweiser Verhängung fand sich Unfreiheit. Der altschwedische gaefthraell war jemand, der freiwillig unfrei wurde als Akt der Verpfründung, allerdings wohl nicht mit allen Folgen, mehr nach Art der Schuldknechte (s. Schuldknechtschaft).

Verwandte Themen[]

Siehe auch: Ständewesen in Skandinavien  •  Armaðr  •  Unfreie in Skandinavien
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Quellen[]

Einzelnachweise[]

  1. Heimskringla. Ólafs saga helga ("Saga von Olaf dem Heiligen“, 1016–1030), 123