Mittelalter Wiki
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Die anorw. Veizla (Plural Veizlur) war eine Form des skandinavischen Lehnswesens. Es war ein Lehen an Grundstücken, ein 'minderes Lehen'.

Beschreibung[]

Anfänglich wurde die Veizla nur an Mitglieder der königlichen Hird vergeben, doch in späterer Zeit wurden kleinere Veizlur auch an niedere Beamte verliehen. Diese Art von Lehen war somit auf einen engen Kreis von Magnaten (Jarlen, Sysselmännern, Landherren) begrenzt, so dass es sich erklärt, dass das Lehengeben in späterer Zeit mit Steuerfreiheit (Immunität) versehen ist.

Da die königliche Veizla nur Mitgliedern der Hird gewährt wurde, setzte sie ein Gefolgschaftsverhältnis voraus. Wie beim fränkischen Lehen wurde also bei der norwegischen Veizla die Vasallität und das Benefizialwesen vereinigt. Nicht ausgeschlossen war, dass der Kronvasall (z. B. der Jarl) seine Veizla einem anderen weiterverlieh [1]. Aber auch dann musste ein Vasallitätsverhältnis begründet werden. Die Hauptpflicht des Empfängers einer Veizla war die Pflicht, eine gewisse Anzahl Krieger zu erhalten (Heerfahrt) sowie die Pflicht, bei Hofe sich einzufinden (Hoffahrt).

Bedingungen[]

Das Wort anorw. veizla bedeutet so viel wie 'Amt' oder 'Beneficium' - während in Schweden und Dänemark auch das Wort Lehen hierauf ausgedehnt wurde. Der Inhaber eines norwegischen Amtslehens bekam üblicherweise zugleich eine Veizla, so dass sich daraus erklärt, dass Amtslehen und Veizla in den Geschichtsquellen nicht scharf unterschieden werden.

Umgekehrt aber konnte eine Veizla gewährt werden, ohne dass ein Amtslehen verliehen wurde. Die Veizla repräsentiert also das privatrechtliche Lehen gegenüber dem öffentlich-rechtlichen Amtslehen. Die Veizla konnte zu Eigentum, unbeschränktem oder beschränktem oder zu Leiherecht, zu erblichem und nicht erblichem Recht, erfolgen. Der König war hierin frei, gleichgültig, ob es sich um Privatgut oder Reichsgut handelte, denn es galt das Wort, an einem Königswort dürfe nicht gerüttelt werden.

Im Zweifel gewährte die Veizla aber nur Nutzungsrecht (ohne Abrechnungs- und ohne Abgabepflicht) und zwar ein Nutzungsrecht für die Dauer der Eigenschaft als Lehnsmann, d. h. wenn kein Bruch der Lehnstreue vorlag, ein Nutzungsrecht, das mit Herrn- oder Mannsfall erlosch. Erblich war das Recht im Zweifel nicht.

Verwandte Themen[]

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Quellen[]

Einzelnachweise[]

  1. Hirðskrá Kap. 17
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