Mittelalter Wiki
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Als Wittum (ahd. widemo, ags. wituma, wetma) bezeichnete man im westgermanischen und burgundischen Bereich den Brautpreises, der zur Verlobung vor einer Eheschließung bezahlt wurde.

Beschreibung[]

Der Name „Wittum“ leitet sich wohl ab von der indog. Wurzel *uedh „führen, heimführen". Die nordgermanische Bezeichnung war u.a. wnord. mundr (m.), von mund (f. = Hand, Gewalt), also der Preis, der für die Übertragung der familienrechtlichen Gewalt (Munt, Vormundschaft) gezahlt wurde. Ein anderes langobardisches Wort für den Brautpreis war meta (= Miete, Mietpreis). Jünger ist die schwedische Bezeichnung vingiaef (f. = Freundesgabe), die bei den Götar den alten Namen mundr verdrängte.

Die Höhe des Kaufpreises war meist der Vereinbarung der Vertragschließenden überlassen, doch bereits vor dem Mittelalter bildete sich bei den meisten Stämmen mit der Zeit ein nach Ständen abgestufter „Normalbrautpreis“ heraus. Dieser kam vor allem dann zur Anwendung, wenn an den Muntwalt einer entführten Braut nachträglich der Brautpreis zu zahlen war. Aber auch bei der Vertragsehe bildete er die Basis für die Verhandlungen. Die von den Volksrechten erwähnten Summen sind sehr verschieden und wurde meist in Vieh oder Geräten bezahlt. Auch eine ursprüngliche Übereinstimmung zwischen Brautpreis und Wergeld der Braut ist nicht erwiesen.

Zahlung des Brautpreises[]

Ursprünglich wurde der Brautpreis sofort bei der Verlobung gezahlt, und zwar an den Verlober; nur durch diese Zahlung wurde das Verlobungsversprechen gültig. Das zumindest war noch der Standpunkt des älteren angelsächsischen, friesischen, sächsischen, thüringischen und burgundischen Volksrechts, des langobardischen Edictus Rothari sowie der älteren nordischen Sagaliteratur, während die schwedische vingiaef (Freundesgabe) der Götarrechte zwar noch an den Muntwalt, aber erst nach dem Beilager der Ehegatten bezahlt wurde.

Allerdings scheint es schon früh gebräuchlich, dass der Verlober den Brautpreis nicht für sich behielt, sondern der Braut selbst überließ; so mußte bei den Burgunden jeder Verlober, der nicht Vater oder Bruder der Braut war, ein Drittel des wittimon an die Sippe abtreten, ein weiteres Drittel auf die Ausstattung der Braut verwenden.

Das Ergebnis dieser Entwicklung sieht man im westgotischen, salischen, ribuarischen, alemannischen, bayrischen Volksrecht, in den langobardischen Gesetzen Liutprands, im späteren angelsächsischen Recht sowie in den norwegischen und isländischen Rechtsquellen: Dort wurde der Brautpreis nicht mehr an den Verlober, sondern an die Braut selbst gezahlt, sei es in bar oder durch Übergabe einer Verschreibung, und zwar nicht mehr bei der Verlobung, sondern bei der Trauung. Nach westnordischem Recht wurde der mundr sogar erst mit dem ehelichen Beilager fällig. Der Brautpreis wurde so zu einer Zuwendung an die Braut und damit Bestandteil des Ehegüterrechts.

Ehegüterrecht[]

Bestandteil des Ehegüterrechts wurde das Wittum dort, wo es nicht mehr an den Verlober, sondern an die Braut selbst geleistet wurde (lat. dos, dotalitium). Während die Morgengabe durchaus nicht in allen Ehen gegeben wurde und oft nur einen geringen Betrag ausmachte, war ein Wittum von einer gewissen Höhe Voraussetzung einer rechten Ehe. Ja, manche Rechte, wie das ribuarische und alemannische, weisen sogar für den Fall, dass der Frau kein Wittum verschrieben wurde und sie den Mann überlebte, ihr eine dos legitima in einem bestimmten Betrage zu.

Von diesem Falle abgesehen, wurde das Wittum, das ja eigentlich keine Schenkung, sondern ein Brautpreis war, normalerweise auch nicht hinfällig, wenn die Ehe durch den Tod der Frau gelöst wurde, sondern war den gemeinschaftlichen Kindern verfangen oder gebührte zum Teil auch den sonstigen Erben der Frau. Bei Franken, Alemannen und Bayern wurde es schon früh üblich, das Wittum durch Verschreibung einer Leibrente an Grundstücken zu bestellen. Bei den salischen Franken Frankreichs und Italiens bürgerte sich der Brauch ein, ein Drittel des Gesamtvermögens, die Tertia, als Wittum zu bestellen.

Witwengut[]

Im Laufe des Mittelalters verschmolz das 'Wittum' als reiner Brautpreis sowohl mit der 'Morgengabe' des Mannes an die Frau, als auch mit der 'Bankgabe', welche einer Witwe nach dem Tod ihres Mannes gereicht wurde, so dass Wittum sich nicht mehr vom → „Witwengut“ unterschied.

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Quellen[]

Bd. I, S. 99 ff.

Einzelnachweise[]