Mittelalter Wiki
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Der Zehnt bzw. Zehent (lat. Decem, Decimae) war im Mittelalter eine Art Grundzins, der in Form von Naturalien oder Bargeld entrichtet wurde. Namensgemäß beinhaltete er meist den zehnten Teil einer bestimmten Besitzmenge, wobei der Zehntherr „das Beste nächst dem Besten“ wählte. [1]

Beschreibung[]

Der Zehnt war ein Grundzins, der in einer bestimmten Quote, meistens dem zehnten Teil, der vom jährlichen Ernteertrag (Feld- oder Prädialzehnt) eines hierzu pflichtigen Gutes bzw. Grundstücks, der darauf gezogenen Tiere und ihrer Produkte (Blut-, Vieh- oder Wirtschaftszehnt) oder anderweitig gewonnenen Nutzungen bestand.

Dieser Teil musste als Reallast an einen Nichtbesitzer dieser Güter bzw. Grundstücke abgegeben werden. Statt des eigentlichen 1/10 findet sich als solcher auch nicht selten 1/4 bis 1/12 (Halbzehnt), 1/30 oder auch 1/60 Teil. Derjenige, der den Zehnt forderte, war der Zehntberechtigte und hieß „Zehntherr“ (lat. Decimator). Im Gegensatz dazu stand der Zehntpflichtige, der „Zehntholde“ (lat. Decimatus, Decimandus).

Rechtsgrundsätze[]

Als Reallast stand der Zehnt unter den dafür geltenden Rechtsgrundsätzen. Das „Zehntrecht“ (lat. Jus decimandi) verlieh dem Zehntherr die Befugniss, in einem gewissen Distrikt den Zehnt von den Zehntholden zu erheben. Dieses Recht wurde auch häufig zu Lehen gegeben („Zehntlehen“) und teilte sich in:

  • Unvollkommenes Zehntrecht - (lat. Jus decimandi imperfectum), beschränkt sich auf gewisse Fruchtgattungen innerhalb des Zehntdistrikts.
  • Vollkommenes Zehntrecht - (lat. Jus decimandi perfectum), erstreckt sich auf alle Fruchtgattungen des Zehntdistrikts.

Die Ausübung dieses Rechts fand so statt, dass der Zehntherr nach vorausgegangener Ansage des Erntetags die Abzählung nach der Reihenfolge der aufgestellten Garben etc. vornahm. In Bezug auf die Qualität unterscheidet man, ob der Zehntholde seinen Zehnt von den aus einem Grundstück unmittelbar gewonnenen Früchten (Realzehnt) oder von den persönlich durch Handel und Wandel erlangten Gütern den Zehnt leistet. Da die Nutzungen eines Landgutes nicht blos in den Feldfrüchten, sondern auch im Ertrag der Jagd, Fischerei, Vogelfang, Viehzucht etc. bestand, berücksichtigte man auch die dem Zehnt unterliegenden Nutzungen.

Auflösung[]

Die bürgerlichen Gesetze der Neuzeit übertrugen im Gegensatz zum prinzipiellen Standpunkt der katholischen Kirche die Rechtsstreitigkeiten über den Zehnt den staatlichen Gerichten, meist wurde selbst eine allgemeine Rechtsvermutung für die Zehntpflicht nicht anerkannt und, soweit sie sich noch erhalten hatte, einer festen Ordnung unterworfen. So wurde in der Neuzeit der Zehnt im Zusammenhang mit der Agrarreform teils aufgehoben, teils in feste Renten umgewandelt, teils der Ablösung unterworfen [2].

Arten[]

Hauptsächlich unterschieden wird der Zehnt je nachdem ob der Zehntherr eine weltliche oder ein geistliche Person ist. Der weltliche Zehnt heißt demnach „(Laien-) Zehnt“. Ist der Zehntherr eine geistliche Person, also entweder eine physische oder moralische Person, oder aber eine Kirchenstiftung, Pfarrei, geistliche Organisation etc., so heißt die Abgabe „geistlicher Zehnt“ - der Kirchenzehnt.

Neben diesen zwei Hauptarten des Zehnts unterschied man sonst noch eine dritte, welche aber eigentlich zum Laienzehnt gehört, nämlich den von den Grundstücken an den König entrichteten „Herren- oder Königs- oder Salischen Zehnt“. Mit Rücksicht auf den Umfang unterscheidet man großen und kleinen Zehnt; unter einem anderen Gesichtspunkt universellen und partikulären Zehnt, je nachdem ob sich die Zehntpflicht auf alle oder nur einzelne Grundstücke einer gewissen Flurmarkung („Zehntdistrikt“) erstreckte.

  • Zehntherren - (lat. Decimator):
    • Kirchenzehnt, Geistlicher Zehnt - (lat. Decimae ecclesiasticae). Abgabe an die Kirche (Geistliche, Kirchenstiftungen, Pfarreien oder geistliche Organisation).
    • Laienzehnt - (lat. Decimae seculares s. laicae). Abgabe an weltliche Zehntherren.
      • Königszehnt - (lat. Decimae regales). Fiskalischer Zehnt an den König.
      • Salischer Zehnt - (lat. Decimae salicae). Fiskalischer Zehnt an den König oder einen Adligen.
      • Herrenzehnt, Dominicalzehnt - (lat. Decimae dominicae, Decimae indominicatae). Fiskalischer Zehnt an den König oder einen Adligen, der Besitzer einer Eigenkirche ist.
  • Zehntumfang:
    • Partikulärer Zehnt, Besonderer Zehnt - (lat. Decimae particulares) Zehntpflicht einzelner Grundstücke oder bestimmter Früchte einer Flurmarkung.
    • Universeller Zehnt, Allgemeiner Zehnt - (lat. Decimae universales). Zehntpflicht aller Grundstücke und Fruchtgattungen einer Flurmarkung.
  • Realzehnt, Dinglicher Zehnt - (lat. Decimae reales). Zehnt aus den vom Grundstück unmittelbar gewonnenen Früchten.
    • Blutzehnt, Dorfzehnt, Fleischzehnt, Hauszehnt, Lebendiger Zehnt, Ochtpenning (Ochtum), Schmalzehnt, Viehzehnt, Wirtschaftszehnt - (lat. Decimae minutae, Decimae animalium oder Decimae carnaticae). Zehnt vom gehaltenen Vieh und ihrer Produkte (z.B. Jungvieh, Eier, Butter, Milch, Käse, Wolle, Felle etc.). Beim Blutzins wird das zehnte Stück „wie es fällt“ bei fortlaufender, durch die Jahre ununterbrochener Zählung pflichtig.
      • Allgemeiner Blutzehnt - Zehnt von allem Vieh
      • Besonderer Blutzehnt - Zehnt von einzelnen Arten Vieh.
        • Ferken- oder Klauenzehnt von jungen Schweinen
        • Immen- oder Bienenzehnt
        • Rauchzehnt von behaarten Zuchttieren
        • Schweinszehnt - (lat. Decimae porcorum), getrennt vom Ferkenzehnt
      • Kleiner Blutzehnt - Zehnt vom Federvieh
      • Großer Blutzehnt - Zehnt von größern Tierarten, Pferden, Rindern, Schweinen und Schafen
    • Feldzehnt, Fruchtzehnt, Prädialzehnt - (lat. Decimae praediales). Zehnt vom jährlichen Ernteertrag eines Grundstücks.
      • Kleiner Feldzehnt - Krautzehnt, Zehnt der Garten- und Baumfrüchte, Gemüse, Obst und Wurzelgewächse, die auf dem Felde gezogen werden, z.B. Kartoffeln, Klee, Tabak, Wegwarte, Rüben, Kohl, Färberpflanzen, kurz alle Sömmerungsfrüchte im Gegensatz zu Sommerfrüchten, also z.B. nicht Sömmerungskorn.
      • Großer Feldzehnt - Zehnt meist aller Getreidearten (Getreidezehnt) und Wein, aber oft auch Alles, was Halm und Stängel treibt (Halm-, Heu- und Weinzehnt).
    • Naturalzehnt - (lat. Decimae propriae). Zehnt in Form eines Anteils (lat. Pars quota) der Erträge.
      • Eigentlicher Zehnt, Ordentlicher Naturalzehnt (Garbenzehnt, rauher Zehnt, Zugzehnt) - Zehnt der unverarbeiteten Feldfrüchte.
      • Uneigentlicher Zehnt - (lat. Decimae impropriae), Zehnt in Form einer Abfindungsmenge.
        • Sackzehnt, Scheffelzehnt - (lat. Decimae saccariae). Zehnt in Form eines Teils des ausgedroschenen Getreides, das Frohndrescher als Lohn von dem gedroschenen Getreide erhalten (Drescherzehnt).
    • Holzzehnt - Zehnt, wobei das Holz wie jede andere Frucht eines Grundstücks angesehen und nach Stämmen, Haufen und Schocken, je nachdem ob es Ober- oder Unter-, also Stamm- oder Buschholz ist, ausgezehntet wird.
  • Landqualität:
    • Alter Zehnt - (lat. Decimae veteres). Zehnt von stets urbar gewesenem Land.
    • Aufbruchzehnt - Zehnt von Aufbrüchen, d.h. von solchen Grundstücken, die längere Zeit nicht benutzt wurden.
    • Neubruchzehnt, Novalzehnt - (lat. Decimae novales). Zehnt von bisher unkultiviertem Rottland (unbesuchtes Lande, Neugereuth, Neubruch, Neuriss) und erst neuerlich urbar gemachtem Boden.
    • Bergzehnt - Zehnt, der meist ein landesherrliches Reservat betrifft und an die Stelle der ehemaligen Gemeinschaft beim Bergbau zwischen dem Bergherrn und den Gewerken getreten ist.
  • Zehntziehen, Zehntzug - (lat. Decimatio), die Art der Auszehntung bzw. des Auszehntens.
    • Schleppzehnt - Zehnt, wenn der Zehntherr mit dem Wagen, worauf er den Zehnt einerntet, nicht quer durch die Felder fahren und selbst den zehnte Naturalertrag nehmen darf, sondern den Acker auf- und niederfahren und aus jedem Haufen, oder jeder Mandel die ihm gebührende zebute Garbe nehmen (fortzehnten) muss;
    • Streuzehnt, Fliegender Zehnt, Stehender Zehnt - Zehnt, wenn die Zehntpflichtigen nicht alle zu erntenden Früchte in gesamten Feldmark aufbinden und bis zum Zehntzug stehen lassen müssen, sondern der Zehntherr auf den einzelnen Zehntackern, sobald das Getreide aufgebunden ist, nach erfolgter Ansage, noch am selben Tag den Zehntzug vornimmt, falls die Zehntpflichtigen nicht berechtigt sind, ihre Früchte abzufahren und die Zehntgarben liegen zu lassen.
    • Laufzehnt - Zehnt, der von den an einer Zehntgrenze liegenden Grundstücken an denjenigen, welcher ihn zuerst einfordert, zu geben sind.
    • Schlüsselzehnt - Zehnt, wo nur von einzelnen Äckern eine gewisse Zahl Garben gegeben wird.
  • Geldzehnt - Gewöhnlicher Zehnt, der nach einer Durchschnittssumme in Geld gezahlt wird.
      • Fiskalzehnt - Zehnt aus den Einkünften des Fiskus, der als Dominical-, königlichen, Salischen Zehnt an die Kirche ging.
    • Personalzehnt - (lat. Decimae personales). Zehnt eines Händler aus dem Gewinn, eher selten und fällt meist mit den gewöhnlichen Abgaben zusammen. Er wird oft in Geld gezahlt.

Kirchenzehnt[]

Die besondere Bedeutung für das deutsche Rechtsleben hat diese Art der Reallasten durch das mittelalterliche Kirchenrecht erhalten (s. Kirchenzehnt). Die Kirche war schon früher aus verschiedenartigen Rechtstiteln vielfach in den Besitz von Zehntrechten gekommen und stellte seit dem 6. Jh. (zuerst auf der Synode von Mâcon 585) in Anlehnung an das im Alten Testament bezeugte jüdische Recht die allgemeine Zehntpflicht als göttliche Ordnung hin. Im Gegensatz zum privatrechtlichen Charakter des weltlichen Zehnt war dieser geistliche Zehnt unter dem Gesichtspunkt der allgemeinen Steuerpflicht an die Kirche aufgestellt, ohne übrigens je allgemeine Anerkennung gefunden zu haben.

Entwicklung[]

Der Zehnt wurde schon bei den Israeliten Observanz mäßig, durch das Mosaische Gesetz [3] erhoben und hieß dort Maaser (s. Kirchenzehnt). Bei den Arabern verkauften die Weihrauchhändler nie eher, bis sie ihrem Gott Sabis 1/10 ihrer Ware gewidmet hatten; ebenso verfuhren die alten Perser und Lyder mit der Beute, die sie ihren Feinden abgenommen hatten. Die Karthager schickten von all ihren Gütern und gemachten Beute den Zehnt in ihre Mutterstadt Tyros an den Tempel des Herkules.

In Griechenland wurde der Zehnt von nicht freien Besitztümern gegeben, daher mussten in monarchischen Staaten alle Bürger die Zehnten von ihren Ländereien geben, in Freistaaten aber jene, die kein freies Eigentum sondern nur Ländereien zum Nutzgebrauch hatten. In Athen gab es verschiedene Zehnten; zuerst wurde der Zehnt als Seezoll gegeben, wofür man besondere Zehntstätten oder Zehnthäuser (gr. Dekaleuteria, Dekatelogia) errichtete, dann vom Bergbau, Feldbau etc. Man überließ auch die Zehnten, die der Staatskasse zuflossen, an Pächter (gr. Dekalonä, Dekateutä).

Auch die Tempel bezogen Zehnten, nicht nur von den Pächtern der Tempelgüter, sondern auch aus anderen Quellen, wie z.B. von der Beute und den Kaperpriesen, auch von gewissen Geldstrafen, von konfiszierten Gütern etc. Nach dem Koran sollen die Muhammedaner 1/10 ihres Einkommens den Armen geben oder zu öffentlichen wohltätigen Anstalten verwenden.

Römisches Reich[]

Als Gutsabgabe kam der Zehnt schon bei dem römischen Ager vectigalis (öffentliches Land) und Ager decumalis, denn die Römer ließen sich den Zehnt von den besiegten Völkern zahlen. Die eroberten Ländereien vergaben sie an Kolonen (Landpächter) gegen Vorbehalt des Zehnts von den Saatfrüchten. Ihrerseits opferten sie von der Beute 1/10 dem Herkules (daher lat. portio herculana) und dem Apollo brachten den Zehnt als Lösung eines Gelübdes dar. In Sizilien wurde an die Herren von jeher Zehnt entrichtet, die diesen wiederum nach Rom abgeben mussten, als Sizilien 241 v. Chr. römische Provinz wurde. Dadurch und durch die römische Emphyteuse (Landleihe), deren Kanon auch eine Art von Zehnten war, wurde das weltliche Zehntinstitut in Mitteleuropa bekannt.

Spätantike[]

In Mitteleuropa kam der Zehnt im 2. bis 4. Jh. auf, doch fand die Abgabe nicht recht Anklang, und erst durch die Kirchenväter des 4. und 5. Jhs., wo die Kirche schon ihre Macht erweiterte, gelang es den Kirchenzehnt nach dem Vorbild der Leviten teilweise einzuführen.

Als die Franken Gallien eroberten, ließen sich den Zehnt von den Galliern zahlen. Andererseits verschenkten die Merowinger nach der Eroberung Galliens bereits Kirchengüter und Kirchenzehnten an ihre Krieger als Lohn der Tapferkeit. Die Geistlichen selbst mussten eine Variante des Laienzehnts als lat. pascuarium entrichten, denn Chlothar II. befreite sie im Jahre 560 vom offiziellen Zehnt, den sie für die Schweinemast in königlichen und grundherrlichen Waldungen entrichten mussten (Schweinszehnt).

Frühmittelalter[]

Ab dem 7. Jh. zeigte sich dann auch der weltliche Laienzehnt, dessen Ursprung im Römischen Recht deutlich begründet wurde, neben dem Kirchenzehnt. So forderten auch die fränkischen Königen nach römischem Vorbild den Zehnten vom Ager vectigalis (öffentliches Land) und Ager decumalis.

8. Jahrhundert[]

750 schenkte Pipin der Kurze einer Kirche einen ihm gehörigen Zehnt Allein, Karl Martell und Karlmann wiesen der Kirche in Utrecht sogar den Zehnt von den Einkünften des Fiskus an. 756 wurde in Bayern durch die Aschheimer Synode sowie 765 durch ein Capitulare Haristallense den Untertanen die Entrichtung des Zehnten staatlicherseits geboten und von da ab auch wiederholt die Nichtleistung des Zehnten unter Strafe gestellt.

Im Jahre 779 unterwarf Karl der Große nicht nur seine eigenen Domänen, sondern auch die unter Ärarialverwaltung stehenden Städte dem Zehnt, so dass Niemand vom Zehnten befreit sein und dieser nicht nur im Real-, sondern auch in Personalzehnten bestehen sollte. Allerings wird durchaus bezweifelt, dass die Verordnungen Karls der Große ein allgemeines Gebot zur Entrichtung des Zehnts enthalten hätten und stellen entgegen, dass ein Teil der Capitularien nur diejenigen, die geistliche Güter als Beneficien von den Königen inne hatten, und der andere Teil diejenigen überhaupt, welche Beneficien von den Königen besaßen, zehntpflichtig an die Kirchen machte.

In den Gegenden, wo die Landesherren keine eigenen Güter oder fiskalischen Einkünfte hatten, legten die Capitularien den Untertanen die Entrichtung des Zehnts zur Unterhaltung der Kirchen etc. auf. So unterwarf Karl der Große darin die von ihm besiegten Sachsen und Westfalen dem Kirchenzehnt, und zwar angeblich durch das Verdener Privilegium von 786 und das Bremer Privilegium von 788. Zwar bezweifeln manche die Echtheit dieser Privilegien, doch wird ihr Inhalt durch andere Capitularien Karls des Großen bestätigt.

Oft trat durch Karls Capitularien der Fall ein, dass von demselben Gute der Zehnt zweimal, nämlich an die Kirche und auch an den Grund oder Landesherren, deshalb der neunte und zehnte Teil (lat. Nonae et Decimae) der Nutzungen, gegeben werden musste. So wie größere Grundbesitzer häufig unbebaute Grundstücke, gegen Bedingung eines Zehnts, also eines Laienzehnts, an andere Personen zum Anbau überließen; so auch die geistlichen Stiftungen, welche oft von größeren Grundbesitzern Grundstücke zum Geschenk erhielten.

9. Jahrhundert[]

Ludwig der Fromme (814–840) und Ludwig der Deutsche (843-876) bestätigten die Schenkungen des Fiskalzehnts an die Kirche, so dass diese Form des Kirchenzehnts den Königen, Herzogen, Markgrafen, Fürsten und Grafen, von denen ähnliche Schenkungen durch Urkunden erwiesen sind, zustanden.

10. Jahrhundert[]

Heinrich der Vogeler (919–936) und Otto der Große (936–973) nannten in Urkunden über jenen Zehnt, den sie selbst an Kirchen überwiesen, diesen ausdrücklich Dominical-, königlichen, Salischen Zehnt.

Hochmittelalter[]

11. Jahrhundert[]

In Norwegen findet sich der Zehnt schon 1035 n.Chr. In Dänemark, wo Knut der Heilige (1076–86) den Zehnten, lange unter heftigem Widerstand, einführte, wurde der Zehnt in drei Teile geteilt, wovon 1/3 der König, 1/3 die Kirche, 1/3 der Pfarrer des Kirchspiels erhielt. Auch in Portugal erlangte der Zehnt seit dem 11. Jhd. gesetzliche Anerkennung.

Am vorsichtigsten benahm sich Papst Gregor VII. (1073-1085) bei Einführung des Kirchenzehnts in Großbritannien, wo er ohne Beeinträchtigung des Laienzehnts, den größten Umfang erreicht hat. Allerdings hatten schon König Ina (725), König Ossa (794) und auch König Ethelwolf (855) den Petersgroschen oder Peterspfennig in England eingeführt, der allerdings kein Zehnt im eigentliche Sinne war. Wegen einer ungeheueren Höhe bildet er besonders in Irland eine sehr drückende Abgabe und veranlasste noch bis in die Neuzeit große Aufstände und blutige Tumulte, da dieser Zehnt von den Katholiken meist an Geistliche der Englischen Kirche entrichtet werden musste, und die katholischen Gemeinden ihre eigenen Geistlichen auf andere Weise besoldeten.

12. Jahrhundert[]

Da die Gutsbesitzer selbst herkömmlich von der Zehntpflicht befreit waren, so veräußerten sie auch einzelne Teile ihres Gutes mit der Zehntfreiheit. Die Patrone sahen häufig die Erhebung des Zehnts als Anteil der Schirmvoigtei- und Patronatsrechte an, der ihnen gehörte und den sie auch weiter verleihen durften. Trotz der Bemühungen der Päpste von Gregor VII. (1073-1085) bis Alexander III. (1159-1181) konnten sie diesen Laienzehnt nicht wieder erlangen.

Aus dem Jahre 1142 erkannte die Urkunde eines Bischofs von Worms die Entrichtung des Dominicalzehnts aus den Fiskaleinküften an Eigenkirchenbesitzer an. Doch nicht immer wurde der Kirchenzehnt in dem von der Geistlichkeit gewünschten Ausmaß anerkannt. So erhielt sie in großen Teilen Deutschlands nur den Sackzehnt. In mehreren Gegenden wurde überhaupt kein Kirchenzehnt abgegeben, und das Volk widersetzte sich dieser Entrichtung häufig. In Frankreich wurden 1187 durch eine Verordnung des Königs Philipp August die Rechte der Gutsbesitzer am Zehnt aufrecht erhalten.

13. Jahrhundert[]

In Schweden wurde das angebliche Zehntrecht der Kirche um 1200 durch König Knut Eriksson bestätigt, doch fortan bezog die Geistlichkeit nur noch 1/2 des Fruchtzehnts und etwas kleinen Zehnt. Die weltlichen Zehnten dauerten überall fort, und die Rechtsbücher, z.B. der Sachsenspiegel (1220-1230), erkannten sie als gutsherrliche Rechte an. Seit Alfons X. (1252-84) fand der Zehnt auch in Spanien gesetzliche Anerkennung.

Spätmittelalter[]

Noch im Jahre 1296 erwähnt Herzog Otto von Braunschweig in einer Urkunde den Dominicalzehnt als ein ihm zustehenden Recht.

Doch der Ausklang des Mittelalters erklärte dem Fortbestehen des Zehnten fast überall den Krieg und in fast allen Ländern erfolgte die Aufhebung oder es wurden Ablösungsgesetze erlassen. Der Grund war, dass die Zehnte mit der Weiterentwicklung der Landwirtschaft nicht nur absolut, sondern auch relativ einen immer größeren Druck auf die Bauern ausübten, den Übergang zu einer besseren Fruchtfolgen verhindern, dem Landbau einen großen Teil dessen entzogen, was die Bauern für die eigene Neupflanzung des Ackers und zur Weiterführung ihrer Wirtschaft brauchten.

Der Zehnt hemmte jeden Unternehmungsgeist und damit die Wirtschaft und die Erhebung des Zehnten verhinderte vielfach die Bestellung der Felder, die ordentliche Einbringung der Früchte etc. Schon im 15. und 16. Jhd. finden sich daher in Ober- und Mittelitalien, in der freien Schweiz und in den Niederlanden zum Teil auch von Erfolg begleitete Versuche die Zehnten gegen Geld abzulösen.

Renaissance[]

Im Bauernkrieg des 16. Jhs. war der Zehnt eine der Hauptbeschwerden der Rebellen, sie wollten sich nur den Kornzehnt, nicht den sehr verhassten Blutzehnt gefallen lassen und verlangten dessen Verwendung zum Unterhalt der Kirchen und Pfarrer und, wo etwas übrig blieb, zu öffentlichen Ausgaben. Indes blieben in Deutschland, besonders in den katholischen Gegenden, die Geistlichen Hauptbesitzer des Zehnts, während er sich in Ländern weniger findet. Im protestantischen Deutschland gelangte er oft in die Hände von Gutsbesitzern und weltlichen Regenten.

Auch in Deutschland regten sich Bestrebungen, den Zehnten abzulösen, doch seit dem 16. Jhd. wurden sie durch den widerstrebenden Adel, welcher sich dadurch in seinem gutsherrlichen Ansehen bedroht sah, durch die beginnende Entwertung des Geldes und durch den Schrecken, welchen die Bauernaufstände verbreiteten, fast ganz zurückgedrängt.

Erst im 18. Jhd. wurden diese Versuche wieder aufgenommen; aber erst die politischen Stürme der Französischen Revolution vermochten es trotz großen Widerstand der Zehntberechtigten, diese Bestrebungen zu einem Resultat zu bringen. Für Frankreich wurden am 4. August 1789 alle geistlichen Zehnten aufgehoben und die übrigen Zehnten für ablösbar erklärt. In Preußen brachte die Katastrophe von 1806, in den meisten kleineren Staaten von Deutschland die Aufhebung des Deutschen Reiches, oder die Bewegungen von 1830 und 1848, in Österreich die Katastrophe von 1848 die Ablösbarkeit der Zehnten zu Wege.

Quellen[]

Einzelnachweise[]

  1. Herders Conversations-Lexikon (Zeno.Org). Freiburg im Breisgau 1854, Band 1, S. 578.
  2. Preußisches Gesetz vom 27. April 1872; Bayrisches Grundlasten-Ablösungsgesetz vom 4. Juni 1848
  3. 3. Mos. 27, 26 ff., 4. Mos. 18, 11 ff.
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