Mittelalter Wiki
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Im frühmittelalterlichen Rechtswesen Nordeuropas waren Zeugen (anord. váttar, vitnismenn) Personen, die über eine Tatsache aus eigenem Sehen oder Hören eine Aussage machten (asynævitni) und entweder aufgerufene oder Erfahrungszeugen waren.

Beschreibung[]

Aufgerufen wurden Zeugen (nefndir í vætti) von der Partei über einen Rechtsakt (Sollemnitäts- oder Geschäftszeugen) oder über eine tatsächliche Begebenheit, z.B. Missetat, bei deren Eintritt. Das Aufrufen hieß skírskota (skærskuta) oder lýsa undir vátta oder auch einfach vitna undir mann oder fore mannt, daher waren die Zeugen selbst die skærskuta oder lýsningavitni.

Grundsätzlich war alles Zeugnis ursprünglich ein Zeugnis aufgerufener Zeugen, ein Satz, den besonders das isländische Recht konsequent befolgt, und der selbst auf Akte in Thingversammlungen angewendet wurde. Ihm lag das Bestreben zugrunde, Tatsachen zu voller Notorietät zu erheben, um damit die Ableugnung zu beseitigen.

Erfahrungszeugen[]

Erfahrungszeugen waren Zeugen, welche über eine Tatsache aus eigenem Wissen Kunde geben konnten, ohne von der Partei bei Eintritt der Tatsache zum Zeugnis aufgerufen zu sein. Sie kamen vornehmlich in Betracht bei langandauernden Zuständen, wie Grundbesitzverhältnissen, Familien-, Statusverhältnissen oder als Leumundszeugen bei Gerüchten (heimiliskviðarvitni). Wo sich die Jury ausbildete, wurden sie meist durch diese ersetzt. Sonst kam ein Zeugnis zufällig anwesender Personen, die nicht aufgerufen wurden, früher nur ganz ausnahmsweise zur Anerkennung, allgemeiner erst in später Zeit - in Norwegen z.B. seit Magnus Lagabœtir (1263-1280). Späteren Ursprungs ist auch das Gerichtszeugnis als Zeugnis der Gerichtsgemeinde.

Zeugenverfahren[]

Ihre Zeugen hatte die jeweilige Partei zu erbringen. Für ihre Zahl galt allgemein der Satz: „Ein Zeuge ist wie kein Zeuge, zwei Zeugen wie zehn" oder „Rechtes Zeugnis, das ist nicht weniger als 2 Männer". Zwei volle zuverlässige Zeugen lieferten also den Beweis. Doch gab es Fälle, wo ein Zeuge genügte oder umgekehrt mehr Zeugen nötig waren. Auch Gegenzeugen sind mitunter zugelassen. Nach altschwedischem Recht mussten Zeugenaussagen häufig durch Eideshelfer unterstützt werden. War der Zeuge am Erscheinen verhindert, so konnte er nach westnordischem Recht sein Zeugnis vor zwei Zeugen deponieren, die es dann für ihn abgaben. In Norwegen musste nach Ablauf einer längeren Frist die Aussage durch öffentliche Kundmachung oder Mitteilung an Zeugen aufgefrischt werden, sonst galt sie nicht mehr.

Die Zeugen wurden wohl schon von jeher beeidigt [1]. Die von einigen für Norwegen verfochtene Meinung, dass die Zeugenaussage ursprünglich nicht eidlich erging, ist nicht genügend gestützt. Der Zeugeneid ist überwiegend assertorisch, auf Island promissorisch [2]. Für die Fähigkeit zum Zeugnis galt im allgemeinen das von der Eidesfähigkeit Gesagte. Die Zeugen mussten valinkunnir menn sein, d.h. unparteiisch und nicht verwandt mit einer der Parteien. Grundansässigkeit wurde entweder allgemein (in Schweden) oder für gewisse Sachen verlangt (z.B. in Norwegen für Stammgutsachen die Eigenschaft als Stammgutsbauer).

Quellen[]

Einzelnachweise[]

  1. vgl. Landnáma IV/7
  2. Konungsbók S. 66