Mittelalter Wiki
Mittelalter Wiki
Begriffsklärung Dieser Artikel behandelt den Zoll in Form von Münz- u. Sachabgaben. Für die Maßeinheit siehe: "Zoll (Längenmaß)".

In Deutschland knüpfte das fränkische Zollwesen an das des römischen Reichs an, erfährt aber im einzelnen eine eigene Umwandlung und Fortbildung. Das Recht zur Errichtung und Erhebung Von Zöllen stand dem König zu.

Beschreibung[]

Die Zölle (mlat. telonea) waren entweder Marktzölle oder "Transitzölle". Man kann sie besser auch als "Passierzölle" bezeichnen, da sie nicht als Grenzzölle, sondern als Abgaben bei Passierung bestimmter Stellen (meistens mitten im Land) erhoben wurden, und weil man in der Neuzeit unter dem Begriff "Transitzöllen" etwas anderes versteht.

Die Abschließung des staatlichen Gebiets durch Grenzzölle ist dem ganzen Mittelalter unbekannt (wenigstens grundsätzlich). Als Zollsatz kommt sowohl der Wertzoll wie der spezifische, nach Ladungen (Wagen, Schiffen, Saumlasten), Vor. Ein Wertzoll von 4 Denaren auf 1 Pfund ist ein häufig vorkommender Normalsatz. Er behauptet sich auch noch jahrhundertelang mehrfach, wie auch im übrigen recht mannigfache Sätze im Laufe der Zeit begegnen.

Die Zollzahlung erfolgt im Mittelalter weithin teils in Geld, teils in Quoten der passierenden Waren. Früh wird das Zollsystem durch Zollprivilegien und auch Zollbefreiungen durchlöchert, vorallem durch den häufig vorkommenden Grundsatz, dass der eigene Bedarf zollfrei ist, und durch Begünstigungen einzelner ständischer Gruppen (unter Anwendung dieses Grundsatzes und auch darüber hinaus). Schon im 8. Jhd. beginnt die Privilegierung des Klerus. Ferner begünstigt der König seine Städte, ebenso der Landesherr die seinigen. Wie alle Regalien, so gelangte auch das Zollrecht allmählich aus der Hand des Königs überwiegend in die der lokalen Gewalten. [1]

Karolingerzeit[]

Unter der Herrschaft der Karolinger im Frühmittelalter sicherte die Gesetzgebung zum Verkehrswesen besonders den Pilgern freien Weg und Zollfreiheit ihrer Habe, soweit sie kein Handelsgut war, zu. Daneben verschaffte sie dem Handelsverkehr freie Bewegung, indem das im Verkehr bewegte Gut, welches kein Handelsgut war, und die Verkehrstransportmittel als solche, unbeladene Wagen und Pferde, zollfrei blieben. Das dem Zoll unterworfene Handelsgut aber wurde geschützt gegen Transportverzögerungen durch willkürliche Zollerhebung an neuen und ungewohnten Stellen zu Lande, besonders auch der Landverkehr beim Überschreiten von Gewässern und der Schiffsverkehr beim Passieren von Brücken.

Das fränkische Zollwesen knüpfte an das römische an und bildete es im Verlauf der Zeit und nach Maßgabe der Entwicklung und der Veränderungen des Verkehrslebens fort. In den historischen Quellen werden Zahlreiche verschiedene Arten von Zollabgaben erwähnt. Im Allgemeinen waren die Zölle entweder Durchgangszölle (transiturae, trasturae) oder Marktzölle. Nicht nur am Rhein und an der Donau sowie sonst an zahlreichen Orten mit öffentlichem Markt- und Meßverkehr wurden Zölle erhoben, sondern wahrscheinlich auch an der Nordostgrenze an den für den Handel mit den Slawen bestimmten Marktorten sowie im Verkehr mit dem Norden. [2]

England[]

Das Wort ags. toll kommt in vier Bedeutungen vor:

  • 1.) für Steuern überhaupt,
  • 2.) für Kaufgebühren,
  • 3.) für eigentliche Zölle und
  • 4.) für Befreiung und Überlassung von indirekten Steuern.

Im ersten Sinne wird toll in angelsächsischen Übersetzungen der Heiligen Schrift und in Erbauungsschriften gebraucht. So wird in der bekannten Parabel von den Pharisäern, die den Herrn zu einer misslichen Aussage über den Steuerpfennig Verleiten wollten, die Gegenfrage Christi in den Worten wiedergegeben: „Æt hwam nimað cyningas gafol oððe toll" (Matth. 17, 25), vgl. Gafol.

Für die technische Bedeutung von indirekten Steuern ist vorallem die Londoner Verordnung Aethelreds belehrend: Wenn zu Billingsgate ein kleines Schiff landete, wurde ½ Pfennig Zoll gegeben, während ein größeres Segelschiff 1 Pfennig bezahlt. Außerdem wurde von den fremden Kaufleuten von den Waren selbst Zoll gezahlt, und zwar für Tücher dreimal in der Woche: am Sonntag, Dienstag und Donnerstag.

Die Flandern und die von Ponthieu und der Normandie und die von Francien legten ihre Waren (in London) zur Schau und zahlten Zoll, während die Von Huy, Lüttich und Nivelles, die weiter durch (London) gingen, Gebühr und Zoll zahlten (ostensionem et telon). Es werden auch Verkäufe von Proviant durch Leute aus der Umgegend berücksichtigt. Eine andere Art Steuer, die auch als toll betrachtet wurde, zahlten die in der Stadt wohnenden Kaufleute. Sie wird in Beziehung auf Fettwarenhändlerinnen erwähnt.

Diese Zölle wurden von Stadtvögten und Dorfvögten (portireva vel tungravio) direkt oder durch Steuerbüttel (cacepollus) eingefordert. Auf Einkünfte von derartiger Besteuerung des Handels wird öfters in Urkunden Bezug genommen, z.B. im Codex diplomaticus, 1084 (A.D. 904): „villae mercimonium, quod Anglice ðæs tunes cyping appellatur".

Befreiungen von Zöllen und Gebühren kommen in speziellen Fällen für bevorzugte Personen vor; so wird z.B. (Cod. Dipl. 84) einem Kloster erlassen „navis onustae transvectionis census". Es kam aber auch vor, dass das Recht, Zölle und Gebühren in einem Hafen oder auf einem Markt einzuziehen, geistlichen Stiftungen oder Großlandbesitzern überlassen wurde. So erhielt das Kloster Christ Church in Canterbury von Knut folgendes Privileg in bezug auf Sandwich: „nullus homo habet (habeat ?) aliquam consuetudinem in eodem portu, exceptis monachis aecclesiae Christi. Eorum autem est navicula et transfretatio portus et theloneum omniumnavium cujuscumque sit et undecumque veniat" (Cod. Dipl. 737).

Einen merkwürdigen Bericht über die Streitigkeiten zwischen den Klöstern von St. Augustin und Christ Church in Beziehung auf die Sandwichzölle gibt Cod. Dipl. 758. In dem Sinne von Überlassung des Rechtes auf Gebühren und Zölle von Verkauften und durchgehenden oder ausgestellten Waren ist auch der Ausdruck toll in der gewöhnlichen angelsächsischen Immunitätsformel zu nehmen. [3] [4]

Skandinavien[]

Von den skandinavischen Völkern kennt Schweden während des Frühmittelalters keinen Zoll. Dagegen finden wir in Norwegen noch im 13. Jhd. Zölle (tollr), und zwar Finanzzolle, nämlich einen Einfuhrzoll auf Korn und noch andere Waren und einen Ausfuhrzoll auf Heringe. Erhoben wurden diese Zölle nur von Ausländern, und berechnet wurden sie in der Weise, dass von jedem Schiff ein bestimmter Betrag (1 Schiffspfund Korn oder Mehl, bestimmte Geldsumme) erhoben wurde.

Doch wurde der Heringszoll noch im 13. Jhd. nach Tonnen erhoben, und ferner genossen die Isländer besondere Vergünstigungen. Die Erhebung des Zolles war anfänglich Aufgabe königlicher (Finanz-) Beamten (s. Armadr). Doch findet sich noch im 13. Jhd. ein besonderer Zollbeamter erwähnt, ein theloniarius (tollamadr).

Dänemark[]

In Dänemark werden telonea (altdänisch toln) schon im 11. Jhd. erwähnt, noch mehr im 12. und im 13. Jhd. ist das Zollwesen ziemlich entwickelt. Korn, Pferde, Salz, Fische sind zu verzollen. Der Zoll war hier beim Überschreiten der Stadtgrenze zu zahlen, daher beim Besuch mehrerer Städte öfter. Dies führte einerseits zu einer Erschwerung des Handels, anderseits zur Erteilung von Zollfreiheitsprivilegien an die Bürger einzelner Städte.

Vielfach galt eine Verbindung von Einfuhrzoll und Ausfuhrzoll in der Weise, dass bei zweimaligem Überschreiten der Zollgrenze die Diffeienz der eingeführten und ausgeführten Waren zu verzollen ist. Die Höhe des Zolls kann nicht nur von der Ware, sondern auch von der politischen Zugehörigkeit des Kaufmanns und dem Fahrtziel abhängen. Auch hier ist ein Zollbeamter vorhanden.

Vorläufer[]

Die Zölle als Abgaben von Waren haben in Norwegen und Dänemark andere Abgaben als Vorläufer. In Norwegen werden schon im 9. Jhd. unter Harald Schönhaar sogenannte landaurar erhoben. Diese hängen zusammen mit der damaligen Auswanderung Von Norwegen nach Island, die Harald nur mehr gegen Zahlung von 5 Oren, eben diesen "Landunzen" gestattete. Die landaurar werden fernerhin gezahlt, damit der König kein Verbot degen die Zufahrt oder Abfahrt von Schiffen, seinen farbann, geltend machte.

Schon bis dahin nicht immer erhoben, wurden die landaurar im 12. Jhd. für heerbannpflichtige Inländer aufgehoben. Sie waren, soweit sie bestanden, eine persönliche Abgabe, berechnet nach der Zahl der Schiffsbesatzung, und insoweit kein Zoll, wurden aber durch diesen ersetzt. Eine ganz parallele Erscheinung zeigt sich in Dänemark. Dort findet sich nicht nur ebenso der farbann des Königs, sondern auch die ihn ausschließende Abgabe trägt diesen Namen. Dieser dänische Fahrbann wurde ebenfalls zunächst Von der Schiffsbesatzung erhoben, verwandelte sich aber später in eine Warenabgabe. Das königliche Verbotsrecht wurde im 13. Jhd gänzlich aufgehoben.

Quellen[]

Einzelnachweise[]

  1. Lehrbuch der Deutschen Rechtsgeschichte (Digitalisat Uni Düsseldorf). 7. Auflage. Richard Schröder. Berlin, W. de Gruyter, 1932. S. 199 ff.
  2. Hoops, RdgA. aaO. Bd. IV, S. 394 (Art. Verkehrswesen, § 5, 6.)
  3. Die Sachsen in England. Kemble, Band II, S. 60 ff.
  4. Codex Diplomaticus Aevi Saxonici. Hrsg. Kemble. 6 Bände.