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Als Zünfte (oder auch Innung, Amt, Gaffel, Gaffelamt etc...) bezeichnet man ständische Körperschaften von Handwerkern, wie sie seit dem Mittelalter zur Wahrung gemeinsamer Interessen entstanden und bis ins 19. Jahrhundert existierten, in gewissen Regionen (beispielsweise in der Schweiz) bis heute.

Beschreibung[]

Im Mittelalter gebraucht man das Wort „Zunft“ – von ahd. zumft - 'zu ziemen' – in dem Sinne seit der Ausbildung eines städtischen Handwerkerstandes in Oberdeutschland, während in Niederdeutschland dafür "Amt" (officium), Innung, Gilde, Gewerk, Werk, Handwerk, Gaffel (am Niederrhein) vorkommen. In Bayern, Österreich und Schlesien war das Wort "Zeche" geläufig. Für die Karolingerzeit läßt sich nachweisen, daß Zunft im Sinne von klösterlichem conventus gebraucht wurde. [1] [2]

Organisation[]

Die Organisation der Zünfte stellte an die Spitze die Versammlung der Meister; diese waren auf regelmässigen oder gebotenen Dingen den echten und gebotenen Dingen der freien Gemeinde nachgebildet. Organ der Gesamtheit waren die gewählten oder erlosten, nach Zahl und Amtsdauer verschiedenen Meister oder Älterleute, die vereidigte und verantwortliche Obrigkeit der Zunft.

Schutzgenossen der Zunft, die nur passiv an dem Frieden und Recht der Körperschaft teilnahmen, waren einesteils die Frauen und Kinder der Amtsbrüder, andernteils die Lehrlinge und Gesellen. Dieselben waren anfänglich überall Mitglieder des Hauswesens ihres Meisters und der Zunftgerichtsbarkeit unterworfen. Schon die Lehrjungen bedurften einer förmlichen Aufnahme ins Amt, wobei Unbescholtenheit, freie, eheliche und deutsche Geburt und die Entrichtung gewisser Eintrittsgebühren in Geld, Wachs, Wein oder Bier gefordert wurden.

Aufstieg innerhalb der Zunft[]

Durch Absolvierung der vorgeschriebenen Lehrzeit erlangte der Lehrling das Recht, in die Klasse der Gesellen aufgenommen zu werden. Die Gesellen standen zu ihrem Meister wie zu der Zunft ursprünglich rechtlich in demselben Verhältnis wie die Lehrlinge; auch der Geselle, "Knecht" oder "Knappe", gehörte zum Hauswesen des Meisters, dessen Haus er nicht einmal auf eine Nacht verlassen durfte; zunächst war auch er der Hausgewalt des Meisters, in höherer Instanz aber der Zunft unterworfen.

Hatten sie aber die vorgeschriebene Dienstzeit ausgehalten oder statt dessen auf der Wanderschaft, die zwar erst im 16. Jhd. rechtliches Erfordernis wurde, schon vorher aber üblich war, unter Wahrung des Zusammenhangs mit der Zunft die nötigen Fähigkeiten erworben, so hatten sie einen Rechtsanspruch auf die Aufnahme als Meister. Sie waren also in der Blütezeit des Zunftwesens nichts als werdende Meister und es gab keinen besonderen Stand der Gesellen, keinen unselbständigen Arbeiterstand, sondern nur eine Lehr- und Dienstzeit als Vorschule und Vorstufe für eigene Ausübung des Amtes.

Deshalb war auch von einer besondern körperschaftlichen Verbindung der Gesellen ursprünglich nicht die Rede, nur dass zu frommen Zwecken geistliche Brüderschaften unter ihnen vorkamen. Sobald indes, was seit dem Beginn des 15. Jahrhunderts geschah, durch die Erschwerungen des Meisterwerdens, die Verlängerung von Lehr- und Wanderzeit und das Vorkommen von Gesellen, die nie Meister würden, die Gesellen in einen gewissen Gegensatz zu den Meistern traten, da traten sie auch zu eigenen Gesellschaften zusammen, nannten sich auch seitdem erst mit dem Namen "Gesellen", stellten eigene Rollen und Statuten auf, wählten eigene Vorstände (Altgesellen) und Beamte und verwalteten unter Aufsicht eines ihnen meist gegebenen Meisters (Gesellenvater) ihre Angelegenheiten selbst; schon früh führten sie planmässige Koalitionen und Arbeitseinstellungen herbei.

Die Genossenschaft der Handwerker war bestrebt, Innungsvereine über den einzelnen Zünften zu gründen, und sowohl in einzelnen Städten standen teils vorübergehend teils dauernd die verschiedenen Zünfte in mehr oder minder organisiertem Verbande, als auch förmliche Kreisvereine aller Zünfte einer Gegend oder eines Landes vorkamen. Zu einer allgemeineren engen Verbindung der Zünfte trug die Gewohnheit und später die Vorschrift des Wanderns bei. Es wurde dadurch die Vorstellung einer Gesamtgenossenschaft aller Handwerker des Landes geweckt, durch die sich ein gemeiner Handwerksgebrauch und ein gemeines Handwerkerrecht ausbildete; die eigentlichen Träger dieser Gemeinsamkeit sind aber weit weniger als die Meister, die Gesellen, deren Gesellenzünfte mehr als die Meisterzünfte in einen regen Gesamtverkehr traten und ein gemeines Gesellenrecht und gleichartige Anschauung und Sitte hervorbrachten.

Zunftmeister[]

Die Meister der größeren Zünfte lebten nicht nur in allen Städten, sondern auch in den Flecken und Dörfern; die der mittleren nur in Städten. Die der kleinen nur in größeren Städten und auch da nur in geringer Anzahl. Die in Flecken u. Dörfern wohnenden Meister waren gewöhnlich Mitglieder der Zünfte der benachbarten Städte, so dass sie ihre Beiträge dazu leisteten und ihre Lehrlinge dort aufdingten und lossprechen ließen.

Rechte und Pflichten[]

Die Zunft bezeichnete die unter Genehmigung des Staates bestehende Verbindung mehrerer zur Betreibung gewisser Gewerbe in eigenem Namen berechtigter Personen behufs der Ausübung und Verbreitung dieses Gewerbes nach gewissen Regeln, unter selbstgewählten Vorstehern und mit der Befugniß, alle anderen Personen von diesem Gewerbe in dem Bezirk der Zunft auszuschließen.

Meist hat jede Zunft eine Zunftordnung, d.h. ein schriftlich abgefaßtes Gesetz über Recht u. Pflichten der Zunftmitglieder (Zunftgenossen, Genoten) und eine Lade (Handwerks-, Zunftlade). Oft sind in einer Zunft verschiedene, besonders schwächere Handwerke vereinigt, vor allem in kleineren Städten, z.B. sämmtliche Lederarbeiter, als Schuhmacher, Riemer, Sattler, Gerber etc., sämmtliche Metallarbeiter, als Gelbgießer, Gürtler, Kupferschiede, Zinngießer etc., zuweilen sogar durchaus nicht verwandte Handwerke.

Zunftgewohnheiten[]

Zu den Zunftgewohnheiten gehörte es, daß bei den meisten Zünften (geschenkte Zünfte) der zuwandernde Handwerksgesell ein Geschenk erhielt, während die unbeschenkten nicht ein- und ausschenkten. Doch erhielt auch bei diesen der Wanderbursche gewöhnlich einen Zehrpfennig aus der Lade oder von der Ortsarmenkasse.

Unterscheidungen[]

Man unterscheidet einfache und vereinigte (zusammengesetzte, kombinierte) Zünfte. Von letzteren sagt man: „sie halten zu einer Lade“. Trennung vereinigter oder Vereinigung mehrer einfacher Zünfte erforderte die Genehmigung des Staates. Neben den zünftigen Handwerken, in denen sich mit Verbietungsrechten begabte Zünfte bilden konnten, gab es auch freie, unzünftige Handwerke, die von allen Personen, die sich dazu gehörig anmeldeten, betrieben werden konnten.

Letztere hießen dann Gewerbsleute, im Gegensatze von zünftigen Handwerkern. Die zünftigen Handwerke, die anderen (den Haupthandwerken) in die Hände arbeiteten, so wie die kleinen Zünfte, die sich an größere (Haupthandwerke) zu einer vereinigten Zunft anschlossen, heißen Nebenhandwerke. Man unterscheidet außerdem Stadthandwerke und Landhandwerke.

Geistliche und weltliche Vereinigungen[]

Früh trat eine Spaltung des Gildenwesens in gewisse Hauptzweige ein, zuerst eine Unterscheidung der geistlichen und weltlichen Bruderschaften, ohne dass diese beiden Zwecke immer geschieden gewesen wären. Die geistlichen Bruderschaften verbreiteten sich im Spätmittelalter so, dass in einer grössern Stadt oft bis zu hundert vorhanden waren, doch sind sie schon weit früher nachgewiesen. Auch sie übten neben religiösen Zwecken solche der Geselligkeit und des Rechtes, hatten ein Gildehaus, das zugleich als Versammlungsort, Festsaal und Trinkstube diente. Eine besondere Art derselben sind die Kalandsgilden.

Die weltlichen Gilden, bei denen die religiöse Bedeutung mehr zurücktrat, bilden vor allem die politische Seite ihrer Vereinigung, die Friedens- und Rechtsgenossenschaft aus, sie wurden Schutzgilden, von denen sich hauptsächlich aus englischen [3], dänischen, französischen und niederländischen Städten Nachrichten erhalten haben. Auch in Deutschland bestanden schon vor Entstehung der Stadtverfassung ähnliche Gilden. So war z.B. die Richerzeche in Köln eine sehr alte Schutzgilde unter den Mitgliedern der altfreien Markgemeinde Kölns; dieselbe wurde später zum Ausgangspunkt der ältesten Stadtverfassung Deutschlands.

Handwerkerzünfte[]

Die im Hochmittelalter entstandenen Handwerkerzünfte waren ihrem Grundwesen nach Einungen oder Gilden der durch die Gemeinschaft des Berufs einander nahe stehenden Gewerbtreibenden, sowohl der Künstler und der eigentlichen Handwerker, als der nicht den Kaufleuten zugerechneten Krämer und Händler, der Fischer und anderer Personen des Nährstandes.

Als eine auf freigewollter Vereinigung beruhende Verbindung nannte sie sich Brüderschaft (fraternitas, confraternitas), Genossenschaft oder Gesellschaft (consortium, societas, sodalitium, convivium), eine geschworene Einung (unio, conjuratio) oder Innung, Gilde, Zeche (mhd. zeche = 'Ordnung, Reihenfolge'), Gaffel (ags. gefol, engl. gavel, mlat. gabulum = 'zu geben', also eigentlich ein 'Verein zu gleicher Abgabe') oder Zunft (mhd. zunft, ahd. zumft = 'Versammlung', zum Verb ziemen). Der Zweck dieser Gesellschaften war ursprünglich auf die Gemeinschaft überhaupt gerichtet, und neben der Fürsorge für das gleichartige Gewerbe verfolgte sie politische und kriegerische, gesellige und religiöse, sittliche und rechtsgenossenschaftliche Zwecke.

Das Leben des einzelnen Gruppenmitgliedes wurde von der Zunft entscheidend bestimmt. Nur in dieser Einbindung konnte der Zunfthandwerker seiner Arbeit nachgehen. Die Gemeinschaft der Amtsmeister regelte die Arbeit und Betriebsführung des Einzelnen, die Qualität seiner Produkte, kontrollierte seine sittliche Lebensführung, sicherte ihn in individuellen Notfällen und betete für das Seelenheil ihrer verstorbenen Mitglieder. Die nicht in Zünften organisierten Handwerker gehörten mancherorts zur sogenannten Meinheit. Sie hatten dann, im Gegensatz zu ungebundenen Gesellen, Knechten und Tagelöhnern jedoch häufig das Bürgerrecht.

Gesperrte oder geschworene Zünfte[]

Gesperrte oder geschworene Zünfte waren solche, die sich zwar in einem Ort oder Land zunftgemäß benahmen, aber zur Erhaltung ihrer Handwerksgeheimnisse nur in diesem ihr Handwerk trieben und lehrten, keine auswärtigen Gesellen annahmen, ihre Gesellen nur an solche Orte, wo ihre Zunft auch gesperrt war, wandern ließen und sich auch nur gegen solche Orte zunftfreundlich betrugen, d.h. die Zunftgewohnheiten gegen sie beobachten durften. Alle anderen Zünfte standen ihnen als ungesperrte entgegen, die aber auch gegen die gesperrten die Zunftgewohnheiten nicht zu beobachten hatten. Die geschlossenen Zünfte hatten im Gegensatze zu den ungeschlossenen (offenen) Zünften in einem gewissen Bezirk nur eine bestimmte Anzahl von Meistern, oder durften nur auf bestimmten Häusern oder Werkstätten bzw. Verkaufsläden arbeiten bzw. verkaufen; z.B. bei den Bäckern oder den Fleischern. Ungeschlossene Zünfte durften Niemanden willkürlich die Aufnahme versagen.

Geschichte[]

Die Entwickelung des Genossenschaftswesens bewegte sich ursprünglich in den natürlich erwachsenen Gemeinschaften der Sippe, der Nachbarschaft, der Mark, des Hauses und des Volkes. Darüber erhoben sich die Herrschafts- und Dienstverbände. Die letzte Stufe der Genossenschaften bilden die freien oder gewillkürten Genossenschaften, die der gegenseitige Eidschwur, die feierliche Willenserklärung ins Dasein rief. Ihr ältester Name ist Gilde, und die Zeit ihrer Entstehung diejenige der beginnenden Auflösung der alten genossenschaftlichen, besonders der geschlechtsgenossenschaftlichen Verbände.

Frühmittelalter[]

Die erste sichere Nachricht solcher auf germanischer Grundlage beruhenden Einungen findet man in einem Kapitular vom Jahre 779. Sie erstreckte sich auf alle Seiten des Lebens, auf den ganzen Menschen, hatte also zugleich religiöse, gesellschaftliche, sittliche, privatrechtliche und politische Ziele. Die Teilnahme an einer Gilde schloss von jeder andern derartigen Genossenschaft aus.

Als religiöse Genossenschaft hatte die Gilde einen Heiligen als Schutzpatron, der ihr meist den Namen gab, und einen besondern Altar; Stiftung von Wohlthätigkeitsinstituten, ewigen Messen und dgl. waren Vereinszweck, ebenso Sorge für das Begräbnis und das Seelenheil verstorbener Genossen. Regelmässige Zusammenkünfte wahrten einen religiösen Charakter und lagen zugleich dem geselligen Charakter der Gilden zu Grunde, die man daher auch convivia nannte.

Aber auch sonst hatte die Gilde, die auch Brüderschaft, confraternitas hiess, für den erkrankten, verarmten oder notleidenden Bruder zu sorgen, wozu regelmässige Beiträge der Mitglieder in Anspruch genommen wurden. Im öffentlichen Recht traten sie als Schutzgilden zur Abwehr des Unrechtes auf, um durch gemeinsame Selbsthilfe den vom Staate nicht mehr gewährten Rechtsschutz zu erreichen. Sie sollten das Eigentum, die Person, das Leben und die Freiheit jedes Genossen schützen, ihm durch Zeugnis und Eideshilfe vor Gericht beistehen. Ihre Organisation ging von der Versammlung aller Vollgenossen aus, die teils zu regelmässigen Zeiten, teils auf besondere Berufung stattfand. Es bestand ein besonderer Gildefriede und ein Gilderecht. Ein eidliches Gelöbnis oder eine anderweitige Erklärung band die Genossen zusammen.

Hochmittelalter[]

Die Anfänge des eigentlichen Zunftwesens in Mittel-, West- und Nordwesteuropa sind im Hochmittelalter zu finden, als zahlreiche neue Städte gegründet wurden und die Handwerkszweige in den Städten sich stark spezialisierten. Dort vollzog sich die Entwickelung der freien Einungen zu bleibenden und staatlich höchst wirksamen Instituten. Besonders ausgebildet fand man sie als Burggenossenschaften in Köln, wo sie ein eigenes genossenschaftliches Recht besassen.

So hatte z.B. die Kölner Richerzeche das ausschliessliche Recht, andern Vereinen das Zunft- oder Bruderschaftsrecht, das Recht der Eigentumsfähigkeit u.s.w. zu verleihen; sie übte die höchste Handels- und Verkehrspolizei, hatte die Oberaufsicht über den gesamten kaufmännischen und gewerblichen Verkehr und ernannte für jede Zunft einen Obermeister, der neben dem Zunftmeister einen Anteil von den Straf- und Eintrittsgeldern bezog.

Urkundlich als erste Zunft ist die der Weber in Mainz bekannt (Urkunde aus dem Jahr 1099). Allerdings gilt diese Urkunde als Fälschung, da sie nachweislich auf Mitte des 13. Jhds. datiert werden kann. Als tatsächlich älteste, urkundlich belegte Zunft gilt die der Kölner Bettdeckenweber aus dem Jahr 1149.

In den meisten deutschen Städten lag die Macht anfänglich nur in den Händen des städtischen Adels und der Ministerialen der Klöster, Bischöfe und Hochadligen. Später konnten auch die Fernkaufleute gewisse Rechte und politischen Einfluss erkämpfen. Die Vereinigung von Handwerkern zu Zünften war während dieser Zeit oft stark eingeschränkt oder gar verboten. In bestimmten Städten im Heiligen Römischen Reich gelang es den in Zünften organisierten Handwerkern, die politische Macht ganz oder teilweise zu erobern. In den Freien Reichsstädten galten zeitweise auch Zunftverfassungen, die den Zünften eine Dominanz im Rat garantierten.

Spätmittelalter[]

Bergleute Freiburger Münster, Trachtenkunstwer02hefn Taf

Zunftfenster mit Bergmann (Freiburger Münster, 1260-1300)

Das Gewerbemonopol der Zunft im Verhältnis zu den Unzünftigen beschränkte sich im 14. und noch wesentlich im 15. Jhd. auf den Ausschluss der nicht der Zunftkontrolle unterliegenden Artikel von Verkehr und Handel. Fremde mussten sich nur, wenn sie ihre Waren in die Stadt brachten, der genossenschaftlichen Arbeitspolizei unterwerfen und konnten sonst auf den regelmässigen Märkten ihre Arbeit absetzen.

Erst allmählich traten grössere Beschränkungen der sog. Gäste hinsichtlich der Zeit, des Ortes und der Art des Verkaufes ein, die sich aber erst spät zu völliger Ausschliessung der Konkurrenz fremder Städte und zu ungebührlicher Ausdehnung des Bannmeilenrechts oder des Verbotes des Handwerksbetriebes auf dem umliegenden Lande steigerten.

Auch im Verhältnis zu den übrigen städtischen Körperschaften, Kaufleuten und Krämern einerseits, verwandten Zünften andererseits, über das schon im 14. Jhd. viel gestritten und verordnet wurde, waltete doch mehr der Gedanke, die öffentliche Stellung der Zunft zu schützen, als durch Beschneidung der Konkurrenz den Gewinn der einzelnen zu erhöhen. So war auch in den Zeiten der aufsteigenden Entwickelung die Erteilung des vollen Gewerbeberufes durch die Aufnahme in die Zunft weit weniger eine Frage des Nutzens als der Macht, des Ansehens und der Ehre der Genossenschaft; vor allem wurde daher makelloser Ruf verlangt, wozu nach mittelalterlicher Anschauung auch eheliche Geburt erforderlich war.

In der zweiten Hälfte des 14. Jhds. kam in vielen Zünften das Erfordernis eines bestimmten eigenen Vermögens hinzu, und endlich verlangte man, dass der Neueintretende das Handwerk verstehe. Die Forderung einer bestimmten Lehr- und Dienstzeit jedoch, eine sog. Probe- oder Mutzeit, und dgl. wurde ursprünglich nicht verlangt, dagegen seit dem Ende des 14. Jahrhunderts eine förmliche Prüfung durch Anfertigung des Meisterstückes üblich. Vermochte Jemand diese Erfordernisse durch ein Zeugnis seiner Zunft oder Stadt nachzuweisen, so wurde ihm die Aufnahme nicht versagt. Die Schliessung der Zunft, seit dem 16. Jahrhundert ihr vornehmstes Privileg, galt ursprünglich als gefürchtetes Verbot; so weiss auch die frühere Zeit nichts von sog. Bönhasen oder Pfuschern.

Der Entrichtung von Gebühren an die Zunftkasse von Seite des Eintretenden, von Wachs zu Kerzen, Rüstzeug zur Zunftwehr, Wein oder Bier zum Trunke, auch einer ganzen Mahlzeit, was man den Kauf der Zunft nannte, lag ursprünglich der Gedanke eines Einkaufs an das Zunftvermögen zu Grunde. Das Genossenrecht war unübertragbar, unveräusserlich, unteilbar und unvererblich, nur dass Söhnen von Genossen und denen, welche die Tochter oder Witwe eines solchen ehelichten, Erleichterungen und Begünstigungen bei der Aufnahme zu Teil wurden. Auch in dieser Beziehung beginnen die Auswüchse des Familiensinnes erst im 15. Jhd.

Renaissance[]

Im Spätmittelalter und der Renaissance verschwanden die meisten Zunftrepubliken unter dem Druck der Landesfürsten wieder und der politische Einfluss der Zünfte wurde eingeschränkt oder auf das Wirtschaftsrecht reduziert. Gegen die Macht der Meister innerhalb der Zünfte bildeten die Gesellen ab dem Spätmittelalter eigene Gesellenvereinigungen.

Seit dem 16. Jhd. wurde statt der freien Einung der Berufsgenossen das zum Privileg und Monopol gestaltete Recht auf eine bestimmte Art des Gewerbebetriebes Grundlage und Zweck der Zunft; mehr und mehr ging der sittliche Inhalt der Zunft verloren und die alten Genossentugenden schlugen in die entsprechenden Fehler um. Als begehrenswertestes Prinzip erstrebte jetzt die Zunft die Geschlossenheit, so dass oft das Handwerk als erblicher Besitz mehrerer Familien erschien; in vielen Statuten wurde für den Fremden die Heirat einer Meisterwitwe oder Meistertochter zur unerlässlichen Bedingung der Aufnahme gemacht und verheirateten Männern der Eintritt versagt.

Die Vorbedingungen des Eintritts für den Lehrling wurden erschwert, die Gebühren erhöht, die Gesellen durch Verlängerung der Wanderzeit und durch besondere das Meisterstück betreffende Verordnungen schikaniert. Immer mehr Beschäftigungen wurden für unehrlich erklärt (s. Rechtlose), darunter Leinweber, Barbiere, Müller, Zöllner, Stadtknechte, Gerichtsdiener, Turm-, Holz- und Feldhüter, Totengräber, Nachtwächter, Bettelvögte, Gassenkehrer, Bachfeger, Schäfer, Musikanten. Wegen der Schuld der Frau schloss man den Ehemann, wegen derjenigen der Eltern die Kinder aus.

Mehr und mehr wurden die Gesellen der Genossenschaft der Meister entfremdet. Die Organisation der Zunft wurde oligarchisch gestaltet. Die politische Bedeutung hörte seit dem Niedergang der Reformationsbewegung meist ganz auf. Brutale Handlungen gegen Pfuscher und Störer, Grenzirrungen und Gewerbsstreitigkeiten mit anderen Zünften und Professionen, ausführlichste Arbeitsregulierung, Fixierung der Arbeiterzahl, Beschränkung der Materialbeschaffung, der Werkzeuge, des Absatzes und dgl. waren an der Tagesordnung. An Stelle der religiös-sittlichen Genossenpflichten trat ein verschnörkeltes Zeremoniell, rohe Gelage und gegen den Neuling geübte Späße.

Von Seiten des Staates suchte man jetzt die Zünfte dem obrigkeitlichen System einzuordnen und sie zu blossen Polizeianstalten zu machen. Entstehung und Aufhebung der Zunft wurde unbedingt in den Staatswillen verlegt; die Obrigkeit erlangte einen bestimmenden Einfluss auf die Zusammensetzung der Zunft, indem sie besondere Freimeister für die Zunft ernannte. Das Lehrlingswesen wurde obrigkeitlich reguliert und eine Menge Verordnungen erlassen über Dinge, welche früher nur Sache der Zunft gewesen waren. Doch gaben sich diese obrigkeitlichen Erlasse oft Mühe, eingerissenen Schäden und Missständen im Zunftwesen abzuhelfen.

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Quellen[]

Wikipedia
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Sonstige[]

Einzelnachweise[]

  1. Heyne, Moriz: Das Altdeutsche Handwerk (Internet Archive). Straßburg : K. J. Trübner, 1908. S. 130ff.
  2. Frensdorff, F.: Hansische Geschichtsblätter. 1907, S. 9.
  3. Götzinger, E.: Reallexicon der Deutschen Altertümer (Volltext auf Zeno.Org). Leipzig, 1885. S. 1122.
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