Als Zweikampf (Kampfgericht, Duell, lat. Duellum, von duo, zwei), bezeichnet man den zwischen zwei Personen nach herkömmlichen Regeln verabredeten Kampf mit gleichen tödlichen Waffen zur Austragung eines Ehrenhandels.
Kurzbeschreibung[]
Derjenige der beiden Duellanten, der dem anderen den Zweikampf anträgt oder antragen läßt, ihn herausfordert oder herausfordern läßt, mit ihm 'kontrahiert', heißt der Herausforderer (Provokant); derjenige, der zum Zweikampf aufgefordert wird, der Geforderte (Provokat).
Nebenpersonen sind: die beiden Sekundanten, die die Vermittler zwischen den Gegnern machen, die Wahl und Gleichheit der Waffen, Zeit und Ort des Duells verabreden, auf dem Kampfplatz den Raum, auf dem gekämpft werden soll (Mensur), bestimmen und darauf sehen, daß der Zweikampf in der gehörigen Weise geschieht. [1]
Gerichtlicher Zweikampf[]
Der Zweikampf (iudicium pugnae campus, auch batalium, ahd. champf, champfwic, ahd., mhd. einwic = 'Alleinkampf') spielte in der Geschichte des Rechtsganges eine bedeutende Rolle. Aber sowohl über seine Herkunft wie über seine Stellung im Prozeß gibt es erhebliche Meinungsverschiedenheiten.
Nach der herrschenden Lehre wurde der Zweikampf bereits im Prozeßrecht der Völkerwanderungszeit und davor bei den Westgermanen und Burgundern als Gottesurteil, d. h. also als Beweismittel verwendet. Das schließt man daraus, dass der Zweikampf in dieser Verwendung in den meisten Volksrechten der fränkischen Zeit auftritt und nur in denen der Angelsachsen und Westgoten unbezeugt ist.
Stellung im Rechtsgang[]
In jenen Rechten ist vom Zweikampf als iudicium Dei die Rede, und in einigen wird ausdrücklich ausgesprochen, dass Gott in ihm der Wahrheit zum Siege verhelfen werde. Diese Ansicht kam keineswegs erst durch das Christentum auf, sondern lag teilweise bereits den heidnischen Elementordalen zugrunde (siehe: Gottesurteil).
Zudem entsprach es weit mehr der altgermanisch-heidnischen als der christlichen Anschauung, wenn im Sieg der größeren körperlichen Tüchtigkeit auch der Sieg des Rechts gesehen wurde. Ferner weisen die Verbote von Zaubersprüchen und Zaubermitteln, die man in christlicher Zeit erließ, auf alte heidnische Gebräuche zurück. Nachweislich verwendeten die Germanen den Zweikampf als Orakel, wie sie andrerseits den Ordalgedanken auf den Krieg ausdehnten.
Wichtig ist auch, dass von altersher ein durch Kämpen ausgefochtener gerichtlicher Zweikampf bekannt war, was sich z.B. im bairischen Volksrecht genauer geregelt findet. Daneben kam natürlich auch der außergerichtliche private Kampf vor, mit dem der Zweikampf als Gottesurteil und Beweismittel nicht verwechselt werden darf; aber eins schließt das andere nicht aus. Allerdings ist der Zweikampf dem salischen Volksrecht unbekannt, und die fränkischen Quellen, die ihn erwähnen und regeln, sind durchweg königsrechtliche Satzungen.
Einge Forscher zogen daraus den Schluß, dass der Zweikampf im fränkischen Recht dem Königtum seinen Ursprung verdankte und zuerst in das königsgerichtliche Verfahren eingeführt worden sei, ehe er von dort in die Volksgerichte Eingang fand. Andere Forscher erhoben Widerspruch gegen diese Absonderung des fränkischen Rechts. Sowohl im fränkischen wie in den übrigen Volksrechten, die den Zweikampf behandeln, hatte er stets seine Hauptrolle bei der Schelte des Urteils und bei der Schelte des Eides.
Er galt als ultima ratio. Insofern wirkte er in gewisser Weise als bescheidenes Korrektiv des streng formalen Beweisverfahrens, weil bei ihm ein materielles Moment, die größere physische, d.h. persönliche Tüchtigkeit den Ausschlag gab. Außerdem kam es zum Zweikampf dann, wenn eine sog. kampfbedürftige oder Kampfklage erhoben wurde, die "gewissermaßen als antizipierte Eidesschelte" dem Gegner die Möglichkeit eines andern Beweises verlegte.
Das Verfahren[]
Der gerichtliche Zweikampf wurde nach den Bestimmungen der Volksrechte öffentlich vor Kampfrichtern ausgefochten. Die jüngeren salischen Quellen brachten darin offenbar eine alte, im Volksrecht wurzelnde Rechtssitte wieder zur Anerkennung, die allerdings in der Aufzeichnung der Lex Salica übergangen wurde.
Diese wurde nicht, wie bei Ribuariern, Alamannen, Baiern, Sachsen oder Friesen, mit Schwertern, sondern mit Schild und Stock (wahrscheinlich der altfränkischen Volkswaffe, der Francisca) gefochten. Eine Sitte, die dann, durch Kapitularien auch bei Baiern und Langobarden eingeführt wurde und sich später in den salischen Tochterrechten, im niederländischen, altfranzösischen, normannischen, anglonormannischen Rechte, wiederfindet.
Unter Ludwig I. wurde bei den höheren Klassen der Bevölkerung der Kampf zu Roß und mit Schild und Lanze üblich, der dann später ein Vorrecht des Ritterstandes darstellte. Der Herausfordernde mußte, wenn er den Beweis erbringen wollte, den Gegner bis zum Sonnenuntergang überwunden haben, es genügte, wenn jener sich für besiegt erklärte.
Im bairischen und langobardischen Recht, ausnahmsweise im friesischen, im fränkischen mit Erlaubnis des Königs, war die Durchführung des Zweikampfes durch gemietete Kämpen gestattet. Bei den Baiern wurden diese an die Parteien verlost, allerdings nach einer Vorschrift von Tassilos III. erst, wenn sie zum Kampf bereit waren, damit sie nicht vorher durch Zaubermittel beeinflußt werden konnten.
In der nachfränkischen Zeit drängte der Zweikampf in fast allen Rechten alle übrigen Beweismittel zurück; in England dagegen lief ihm die Jury den Rang ab. [3]
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Der Zweikampf (altnordisch. einvīgi, hōlmganga) war in Nordeuropa bereits im Frühmittelalter allgemein anerkannt. Allerdings weniger als Gottesurteil als in Form erlaubter Eigenmacht, wenngleich es übertrieben ist, ihn ganz aus den Gottesurteilen zu streichen. Er gehörte einer Zeit an, in der Staat und Rechtsordnung noch nicht landesweit einheitlich entwickelt waren und die Eigenmacht da eintrat, wo die Rechtsordnung versagte.
Nach den isländischen Geschichtsquellen und Saxo Grammaticus kam der Zweikampf nicht bloß außerhalb des Prozesses, sondern auch im Prozess vor, letzterenfalls um dem Gegner die Durchsetzung schikanöser Einwendungen abzuverlangen. Ja es scheint allgemein die Herausforderung eines anderen zum Zweck der Erlangung irgendeines Kampfpreises gestattet gewesen zu sein. Ob diese Auffassung allerdings nicht auf einer übertriebenen Vorstellung späterer Zeiten von den Sitten der Wikinger beruht, ist fraglich. Die skandinavischen Rechtsquellen wissen (von einem bei Olaus Petri in der Historia Suecana überlieferten Bruchstück eines heidnischen Zweikampfgesetzes abgesehen) vom Zweikampf überhaupt nichts mehr. Auf Island wurde er im Jahre 1010, in Norwegen etwas später abgeschafft.
Förmlichkeiten[]
Nach den (allerdings unzuverlässigen) Geschichtsquellen war der Zweikampf mit mehr oder minder großen Förmlichkeiten umgeben. Das einvīgi, die wohl ältere Art, war weniger formell.
Bei der hōlmganga wurde der Kampfplatz (meist eine Insel) abgesteckt (vollr haslaðr), und den Kämpfern war verwehrt, bestimmte Grenzen zu überschreiten. Sekundanten (skjaldssveinar) hielten die Schilde. Die Reihenfolge der Schläge wurde festgesetzt. Vor Beginn des Zweikampfes; wurden dessen Gesetze (hōlmgongulog) laut verkündet, auch wurde den Göttern vom Sieger geopfert.
Daneben gab es auch einige besondere Formen, z.B. die herganga. Wer zum Zweikampf sich nicht einfand, galt als ehrlos, verlor Eides- und Zeugnisfähigkeit, und es konnte gegen ihn eine Spottstange errichtet werden. Der im Zweikampf Gefallene wurde von dem Gegner beerbt. [4] [5]
Quellen[]
- Lehrbuch der Deutschen Rechtsgeschichte. 5. Auflage. Richard Schröder. Leipzig 1907. S. 89. S. 376 f.
- Grundriß des germanischen Rechts. Karl von Amira. 3. Auflage. Strassburg 1913. S. 167 f. (3275 ff.) Zur dort angeführten Literatur kommen hinzu: Gál. Der Zweikampf im fränkischen Prozeß. Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Germanistische Abteilung. (1907).
- Zur friesischen Kampfklage. Claudius Schwerin. Festschrift für Karl v. Amira, Berlin 1908, S. 177 - 233.
- Reallexikon der Germanischen Altertumskunde, Band 4. Von Johannes Hoops, 1918—1919. S. 595 f.
Einzelnachweise[]
- ↑ Meyers Großes Konversations-Lexikon: Zweikampf, Band 20. Leipzig 1909, S. 1038-1039.
- ↑ Anmerkung: Marschalks Schwert zerbrach zu Beginn des Kampfes, aber er vermochte Haschenacker mit dessen eigenem Schwert zu töten. Die Schilde der beiden Kämpfer wurden in der Leonardskirche ausserhalb Augsburgs aufbewahrt bis zu deren Abriss 1542.
- ↑ Deutsche Rechtsgeschichte. 2 Bände. Heinrich Brunner. Leipzig 1892 und 1906. 1. Band, S. 263 f. 2. Band, S. 439 ff.
- ↑ Entstehung des isländischen Staates. Konrad Maurer. S. 196 ff.
- ↑ Forelaesninger over den norske Retshistorie. F. Brandt. 1880-1883. Band II, S. 271, 272.